842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008
A.
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 15 Abs. 2)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 15 Abs. 2 die Wörter "auch nach einem unmittelbar vorangegangenem Halt" zu streichen sowie nach dem Wort "gebracht" die Wörter "und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert" einzufügen.
Begründung
Gegenüber der vorliegenden Verordnung sollte das durch die erweiterte Zugbeeinflussungstechnik zu erreichende Schutzziel durch einen entsprechend angefügten Halbsatz deutlich hervorgehoben werden. Außerdem setzt diese Formulierung nicht einen wirklich eingetretenen Halt des Zugs voraus, sondern gilt bereits bei einer zu verhindernden Beschleunigung bzw. einem Weiterfahren gegen ein Halt zeigendes Signal trotz Warnstellung des Vorsignals.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 28 Abs. 1 Nr. 4)
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 28 Abs. 1 Nr. 4 die Wörter "auch nach einem unmittelbar vorangegangenem Halt" zu streichen und nach dem Wort "gebracht" die Wörter "und bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert" einzufügen.
Begründung
Durch die gegenüber der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung wird die erweiterte Zugbeeinflussungstechnik durch den eingefügten Halbsatz besonders hervorgehoben. Dazu kommt, dass Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit bis 30 km/h die erweiterte Zugbeeinflussungstechnik nicht benötigen, da das angestrebte Schutzziel auch mit bisherigen Altbauformen der Zugbeeinflussung erreicht werden kann. Außerdem muss das unzulässige Anfahren gegen Halt zeigende Signale auch verhindert werden, wenn der Zug nicht wirklich vorab zum Stillstand gekommen ist, sondern z.B. nach eingeleiteter Bremsung unzulässig gegen Halt zeigende Signale weiterfährt oder gar beschleunigt.
B.
- 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.