Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

Punkt 10 der 869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Empfehlungs-Drucksache 98/1/10 beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 (§ 224 Absatz 2, 3- neu - StGB)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 224 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die ausgeprägteste Form von Übergriffen auf Polizeibeamte besteht in tätlichen Angriffen und zwar nicht nur dann, wenn sie eine Diensthandlung etwa zur Vollstreckung von Gesetzen vornehmen, sondern auch dann, wenn sie sich schlechthin mit Außenwirkung im Dienst befinden. Die ursprünglich angestrebte Erhöhung der Strafdrohung in § 113 StGB um ein Jahr ist nicht geeignet, potenzielle Täter von aggressivem Handeln gegen Polizeibeamte abzuhalten. Dies dürfte nur dann erreicht werden, wenn tätliche Angriffe auf Polizeibeamte, welche in aller Regel gleichzeitig eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB darstellen, in den Katalog der Begehungsweisen der Gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB aufgenommen und damit einer deutlich nachhaltigeren Sanktionierung zugeführt werden. Da sich Übergriffe auch gegen Personen häufen, die zur Wahrnahme öffentlich rechtlicher Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder der Beitreibung rechtskräftig festgestellter Forderungen berufen sind (Feuerwehrleute, Rettungskräfte, Gerichtsvollzieher usw.), werden diese in den sachlichen Schutzbereich des Tatbestandes des § 224 Absatz 2 - neu - StGB mit aufgenommen.