Der Deutsche Bundestag hat in seiner 83. Sitzung am 21. Februar 2019 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 19/7940 - zu dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 622/18(B) Drucksache 088/19 (PDF)
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7940 19. Wahlperiode 20.02.2019
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) - Drucksachen 19/3440, 19/6144, 19/6612 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Andreas Jung
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsministerin Doris Ahnen
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 68. Sitzung am 29. November 2018 beschlossene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Berlin, den 20. Februar 2019
Der Vermittlungsausschuss
Hermann Gröhe Doris Ahnen Andreas Jung
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter
Deutscher Bundestag - 19. Wahlperiode
Anlage
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)
Zur Bezeichnung des Gesetzes,
Zu Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 - neu - und Satz 6 GG), Nummer 2 (Artikel 104c GG), Nummer 3 (Artikel 104d - neu - GG), Nummer 4 (Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 und Satz 5 - neu -, Absatz 3 - neu - GG)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143e)".
2. In Artikel 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt gefasst:
"1. Artikel 104b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt."
- b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "Die Mittel" durch das Wort "Sie" ersetzt.
2. Artikel 104c wird wie folgt gefasst:
"Artikel 104c
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.
Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen."
3. Nach Artikel 104c wird folgender Artikel 104d eingefügt:
"Artikel 104d
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren.
Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend."
4. Artikel 125c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden die Wörter "ab dem 1. Januar 2025" gestrichen.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden." "