Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 04. Januar 2011 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3031).
Hinweis: vgl.
Drucksache 518/05 (PDF) = AE-Nr. 051919.
Auf Verlangen des Saarlandes vom 09. Februar 2011 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.
Brüssel, den 13.12.2010
KOM (2010) 720 endgültig
2010/0350 (NLE)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal
Begründung
1. Hintergrund
Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ("Agentur") wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 168/20071 ("Verordnung") errichtet.
Nach Artikel 2 der Verordnung besteht das Ziel der Agentur darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.
Nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates steht die Agentur der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen. Der zuständige Assoziationsrat entscheidet per Beschluss über die Beteiligung und die entsprechenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form der Beteiligung festgelegt. Auf diesen Beschluss hin kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Bewerberland befassen, und zwar in dem Maße, in dem dies für die schrittweise Anpassung des betreffenden Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
2. Der vorgeschlagene Beschluss
Die Kommission schlägt dem Rat die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an den Arbeiten der Agentur vor. Dem Beschlussvorschlag ist ein Beschlussentwurf des Stabilitäts- und Assoziationsrats im Einklang mit Artikel 28 beigefügt.
Auf der Grundlage dieses Beschlussentwurfs kann die Agentur in Übereinstimmung mit dem in der Verordnung verankerten Grundsatz, wonach die Agentur nicht länderspezifisch, sondern themenspezifisch arbeitet, die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung festgelegten Aufgaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wahrnehmen.
In dem Entwurf ist auch festgelegt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen Beobachter in den Verwaltungsrat der Agentur entsendet und einen Stellvertreter benennt. Diese Personen sollten den Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung genügen. Sie nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.
Der Beschluss über die Beteiligung an den Arbeiten der Agentur schließt Bestimmungen über den Finanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Personalfragen ein.
Die Bestimmungen über den Finanzbeitrag im Beschlussvorschlag gehen von 2011 als erstem Jahr der Teilnahme aus (siehe Anhang I Ziff. 5).
Der Beschlussentwurf steht im Einklang mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Das für die Mitgliedstaaten maßgebende Verhältnis zwischen den Verwaltungs- und Betriebskosten der Agentur gilt auch für die Bewerberländer.
Dem Beschlussentwurf ist ein Finanzbogen beigefügt.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal
Der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer beteiligen können.
- (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte steht die Agentur der Teilnahme von Bewerberländern im Rahmen der Artikel 4 und 5 offen.
- (3) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
- (4) Die Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wird der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Erreichung ihres Ziels, Mitglied der Europäischen Union zu werden, erleichtern
Beschliesst:
Einziger Artikel
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.
Brüssel, den ...
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Entwurf
Beschluss Nr. ... über die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zu den entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.
- (2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
- (3) Es ist angemessen, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Beteiligung als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu ermöglichen und die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal zu regeln.
- (4) Es ist ferner angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
- (5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften kann der Direktor der Agentur die Einstellung von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen
Beschliesst:
Artikel 1
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich in ihrer Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
Artikel 2
- 1. Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
- 2. Zu diesem Zweck kann die Agentur in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.
Artikel 3
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur, der sich nach den Bestimmungen im Anhang zu diesem Beschluss bemisst.
Artikel 4
- 1. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien überträgt die Funktion des Beobachters bzw. dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
- 2. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.
- 3. Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.
Artikel 5
Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien denselben Schutz genießen wie in der Union.
Artikel 6
Die Agentur besitzt in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusteht.
Artikel 7
Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.
Artikel 8
Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.
Anhang I
Finanzbeitrag der ehemaligen Jugoslavischen Republik Mazedonien für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
- 1. Der Finanzbeitrag, den die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für ihre Teilnahme an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) an den Haushalt der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten ihrer Teilnahme.
- 2. Der Finanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Haushalt der Europäischen Union stellt sich wie folgt dar:
Jahr 1: 165 000 EUR Jahr 2: 170 000 EUR Jahr 3: 175 000 EUR - 3. Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gesondert beschlossen.
- 4. Der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet.
- 5. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.
- 6. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Mittel in Höhe des Beitrags an, den diese gemäß diesem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr wird der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ab dem ersten Tag ihrer Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach diesem Beschluss.
- 7. Der Finanzbeitrag lautet auf Euro und ist auf ein Euro-Bankkonto der Europäischen Kommission zu überweisen.
- 8. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zahlt ihren Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.
- 9. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte, am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument