Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 9. Februar 2012 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/8568 - zu dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 682/11(B) HTML PDF
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8568
17. Wahlperiode 08.02.2012

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts - Drucksachen 17/6052, 17/6645, 17/7505(neu), 17/7931 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Peter Altmaier Berichterstatter im Bundesrat: Staatsministerin Eveline Lemke

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 137. Sitzung am 28. Oktober 2011 beschlossene Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts wird nach Maßgabe des aus der Anlage ersichtlichen Beschlusses geändert.

Berlin, den 8. Februar 2012

Der Vermittlungsausschuss
Jens Böhrnsen Peter Altmaier Eveline Lemke
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Anlage
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 3 Satz 4, 5 und 6 - neu - KrWG)

In Artikel 1 wird § 17 Absatz 3 Satz 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt:

"Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen."