Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 27 Absatz 3 Satz 4 - neu - BVFG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 27 Absatz 3 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
"Die nachträgliche Einbeziehung ist drei Jahre ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn die Ausreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht innerhalb dieser drei Jahre erfolgt."
Begründung:
Dem Gesetzentwurf mangelt es an hinreichender Bestimmtheit. Es ist keine zeitliche Begrenzung für die Ausreise nach Geltendmachung eines Härtefalls vorgesehen, was dazu führt, dass eine Ausreise in den Geltungsbereich des BVFG nach erfolgter nachträglicher Einbeziehung zeitlich unbeschränkt möglich ist. Dieses steht mit der gesetzgeberischen Intention, bei Vorliegen eines Härtefalls mittels nachträglicher Einbeziehung eine Familienzusammenführung zu ermöglichen, nicht im Einklang. Auch ist nicht kalkulierbar, wie viele Personen zu welchem Zeitpunkt tatsächlich in das Bundesgebiet einreisen. Um den Ländern ein Mindestmaß an Planungssicherheit zu geben, wird die nachträgliche Einbeziehung auf drei Jahre nach Bekanntgabe befristet. Erfolgt die Ausreise in das Bundesgebiet nicht innerhalb dieser Frist, erlischt die Einbeziehung kraft Gesetzes. Den berechtigten Interessen der Betroffenen wird insoweit hinreichend Rechnung getragen, als dass ihnen ausreichend Zeit eingeräumt wird, ihre Angelegenheiten im Aussiedlungsgebiet zu ordnen.