Der Deutsche Bundestag hat in seiner 215. Sitzung am 26. Januar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/10999 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Energiestatistikgesetzes (EnStatG) - Drucksache 18/10350 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 550/16 (PDF)
1. § 1 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse (§ 7) sowie".
2. § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 wird aufgehoben.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 7 Erhebungen über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse".
- b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- "5. bei allen Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- a) die Menge des geförderten Mineralöls,
- b) die eingesetzte Menge von Mineralöl, von zur Verarbeitung bestimmten Mineralölerzeugnissen und von sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,
- c) die zur Herstellung von Mineralölerzeugnissen eigenverbrauchte Menge an Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,
- d) die Menge der hergestellten Mineralölerzeugnisse,
- e) die Bestandsmengen von Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,
- 6. bei allen Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letztverbraucher abgeben, länderweise die Menge der abgesetzten Mineralölerzeugnisse, getrennt nach Erzeugnissen und Abnehmergruppen."
- "5. bei allen Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- d) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit den statistischen Ämtern der Länder die Daten nach Satz 1 Nummer 5 aus Erhebungen anderer Behörden zur Verfügung gestellt werden, ist von der Durchführung der Erhebung nach Satz 1 Nummer 5 abzusehen."
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden eingefügt:
- "11. für die Erhebungen nach § 7 Nummer 5 die Leitungen der Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen,
- 12. für die Erhebungen nach § 7 Nummer 6 die Leitungen der Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letztverbraucher abgeben,".
- b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13.