881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu und Nummer 02 - neu - (§ 13 Absatz 8 - neu -, § 16 Absatz 1a WeinV)
In Artikel 1 sind vor Nummer 1 folgende Nummern 01 und 02 einzufügen:
'01. Dem § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt:
- (8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden."
02. In § 16 Absatz 1a wird nach dem Wort "mit" das Wort "inländischem" eingefügt.'
Folgeänderung:
Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
"Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 22 Absatz 2 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 53 Absatz 1, und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, in Verbindung mit § 54 Absatz 1, des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
- - des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. S. 1934), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:"
Begründung:
Zu Nummer 0 1:
Auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsbedingungen im Jahre 2010 besteht in einer Vielzahl von Fällen die Notwendigkeit der Entsäuerung. Es hat sich gezeigt, dass vielfach eine sach- und zeitgerechte Entsäuerung bis zum 15. März nicht durchgeführt werden kann. Hieraus folgt die Notwendigkeit, ausnahmsweise eine Verlängerung des Zeitraums für die Vornahme einer Entsäuerung bei Jungwein über die im Unionsrecht bestimmte Frist hinaus bis zum 15. Mai 2011 vorzusehen.
Zu Nummer 02:
Die Ergänzung ist zur Klarstellung erforderlich, um die mit dem § 16 Absatz 1a verfolgte Zielsetzung zu erreichen. Anders als beim Qualitätswein b.A. als Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den eine entsprechende Regelung in Anhang I D Nummer 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 getroffen ist, fehlt im EU-Recht eine Regelung für Landwein, d.h. Wein mit geschützter geografischer Angabe. Um die bisherige Rechtslage und Herstellungspraxis fortzuführen, bedarf es der vorgeschlagenen Klarstellung.
Zur Folgeänderung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Darüber hinaus werden die Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch das Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon sowie die zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes berücksichtigt.