854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009
A.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:
Hauptempfehlung:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe f (§ 99 Absatz 9 - neu - GWB)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe f ist wie folgt zu fassen:
"f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
- (8) - wie Absatz 8 der Vorlage -
- (9) Bei einer Zusammenarbeit zwischen kommunalen Körperschaften liegt ein öffentlicher Auftrag nicht vor, wenn
- - dabei eine Aufgabe oder deren Durchführung ganz oder teilweise übertragen wird, oder
- - die Aufsichtsrechte der kommunalen Körperschaften gegenüber den Tätigkeiten übernehmenden Stellen jenen ähnlich sind, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, und die Tätigkeiten im Wesentlichen für die beteiligten kommunalen Körperschaften erbracht werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn von kommunalen Körperschaften getragene Anstalten des öffentlichen Rechts an der Zusammenarbeit beteiligt sind."
- Bei Annahme entfällt Ziff. 2
Begründung
Die Europäische Kommission hat in der Vergangenheit Tendenzen erkennen lassen, die kommunale Zusammenarbeit weitgehend der Ausschreibungspflicht zu unterwerfen, was faktisch einem Privatisierungszwang gleichkommen und somit die Organisationshoheit der Kommunen und ihre Möglichkeiten bei der interkommunalen Zusammenarbeit massiv gefährden würde. Insgesamt uneinheitliche Bewertungen der Rechtslage sowohl auf EU- als auch auf Bundesebene haben zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt.
Die Ergänzung stellt klar, dass die Übertragung von Aufgaben im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit kein öffentlicher Auftrag ist.
Ausschreibungsfreiheit kommt auch in Betracht, wenn die Vereinbarung ein mit einer Inhouse-Konstellation vergleichbares Kontrollverhältnis beinhaltet und die Tätigkeiten im Wesentlichen (nur) für die beteiligten Stellen erbracht werden ("Teckal-Kriterien" des EuGH).
Hilfsempfehlung:
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 99 GWB)
In Artikel 1 Nummer 4 § 99 GWB soll nach Maßgabe von Ziffer 3 des Beschlusses des Bundesrates vom 4. Juli 2008 (BR-Drs. 349/08(B) ) eine Regelung zu interkommunalen Kooperationen aufgenommen werden.
B.
- 3. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
- Entfällt bei Annahme von Ziff. 1