Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 4. Juli 2006 zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 4. Juli 2006 zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16. 02. 07

Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 4. Juli 2006 zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen

Vom ... 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Durch das Protokoll verlängert die Bundesrepublik Deutschland aus außenpolitischen Gründen und mit Rücksicht auf die Unternehmensteuerreform 2008 das Abkommen vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen um zwei Jahre. In dieser Übergangszeit soll ein neues Abkommen verhandelt werden. Nach dem bisherigen Rechtszustand ist das Abkommen am 10. August 2006 ausgelaufen. Die Verlängerung führt zu keinen Änderungen bei den Einnahmen aus den vom Abkommen betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Protokoll zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate - von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen um zwei Jahre zu verlängern und in dieser Zeit die notwendigen Anpassungen vorzunehmen - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Das Abkommen vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen wird um zwei Jahre bis zum 9. August 2008 verlängert.

Artikel 2

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und entfaltet seine Wirkung dann ab dem Tag der Unterzeichnung.

Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

Geschehen zu Berlin am 4. Juli 2006, was dem 8. Dschumada II. 1427 H. entspricht, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Denkschrift zum Protokoll

I. Allgemeines

Das in Berlin am 4. Juli 2006 unterzeichnete Protokoll zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (BGBl. 1996 II S. 518) verlängert das am 10. August 2006 außer Kraft getretene Abkommen bis zum 9. August 2008. Das Abkommen soll aus Gründen der außenpolitischen Rücksichtnahme auf das besondere bilaterale Verhältnis und im Hinblick auf die Ziele der Unternehmensteuerreform 2008 für eine Übergangszeit von zwei Jahren einmalig verlängert werden.

Gegenüber den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde deutlich gemacht, dass das Abkommen über die zwei Jahre hinaus nicht verlängert werden wird. Die Übergangszeit soll dazu genutzt werden, ein substantiell neues Abkommen zu erarbeiten, welches der Verbreiterung und dem Schutz der Bemessungsgrundlage und damit den Zielen der Unternehmensteuerreform 2008 und den fiskalischen Interessen der Sicherung des Steuersubstrates besser dient. Der Tatsache, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wesentlichen keine direkten Steuern erhoben werden, wird dabei besonders Rechnung zu tragen sein. Die diesbezüglichen Verhandlungen sollen zügig geführt werden.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt, dass das Abkommen vom 9. April 1995 um zwei Jahre bis zum 9. August 2008 verlängert wird.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Protokolls.

Hiernach tritt das Verlängerungsprotokoll an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es ist ab dem 4. Juli 2006 anzuwenden.