Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Punkt 26 der 974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60c Absatz 1a - neu - AufenthG)
In Artikel 1 Nummer 5 § 60c ist nach Absatz 1 folgender Absatz einzufügen:
(1a) Bei Einreise in das Bundesgebiet im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 sind auch Zeiten einer Gestattung zur Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 heranzuziehen."
Begründung:
Viele der Personen, die in der Zeit besonders hoher Zugangszahlen zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 29. Februar 2016 eingereist sind und sich in Beschäftigungsverhältnissen befinden, weisen Zeiten des gestatteten Aufenthalts auf, verfügen jedoch nicht über ausreichende Zeiten der Duldung, um die Voraussetzung des § 60c Absatz 1 Nummer 2 AufenthG-E zu erfüllen. Personen, die sich gestattet im Bundesgebiet aufhielten, sollten nicht schlechter stehen als Personen, deren Aufenthalt lediglich geduldet war.