Der Deutsche Bundestag hat in seiner 149. Sitzung am 15. Dezember 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/8178 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften - Drucksache 17/7142 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.02.12
Erster Durchgang: Drucksache. 458/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird § 19b wie folgt gefasst:
" § 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes
- (1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen, den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen, und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren.
- (2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
- (3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages."
- b) In Nummer 4 wird § 23 Absatz 2 wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "A 10" die Angabe "oder A 11" eingefügt.
- bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang kann auch das Eingangsamt A 11 zugewiesen werden." ersetzt.
- c) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- "aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Zulassung zu der Laufbahn" durch die Wörter "den Erwerb der Laufbahnbefähigung" ersetzt.
- bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,"."
- "aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- d) In Nummer 10 wird in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Klammerzusatz "[einfügen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 14 Absatz 1]" durch den Klammerzusatz "[einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 11 Absatz 1]" ersetzt.
- e) In Nummer 16 werden in Absatz 1 Satz 3 nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "ab 1. Juni 2007" eingefügt.
- f) In Nummer 17 wird in den Sätzen 1 und 3 im Klammerzusatz jeweils die Angabe "Artikel 14" durch die Angabe "Artikel 11" ersetzt.
- g) In Nummer 18 wird in Satz 1 im Klammerzusatz jeweils die Angabe "Artikel 14" durch die Angabe "Artikel 11" ersetzt.
- h) In Nummer 19 wird in Absatz 2 Satz 1 bis 3 im Klammerzusatz jeweils die Angabe "Artikel 14" durch die Angabe "Artikel 11" ersetzt.
- i) In Nummer 20 wird in den Absätzen 1 und 2 im Klammerzusatz jeweils die Angabe "Artikel 14" durch die Angabe "Artikel 11" ersetzt.
- j) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
"21. § 85a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird."
- c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung entfällt." "
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- k) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe e Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
"dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1
- a) Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,
- b) Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,
- c) Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,
- d) Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist." "
- (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1
- bb) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
"j) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 11" wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift wird die Angabe "5)" angefügt.
- bb) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
"5) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2)." "
- cc) Die bisherigen Buchstaben j bis l werden die Buchstaben k bis m.
- dd) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe n und Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) Nach der Angabe "Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -" werden folgende Angaben eingefügt:
"Direktor beim Sachverständigenrat für Umweltfragen
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information"." ee) Die bisherigen Buchstaben n bis q werden die Buchstaben o bis r.
- aa) Buchstabe e Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
- l) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
"23. Anlage IX wird wie folgt geändert:
- a) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nummer 5a werden wie folgt gefasst:
"Nummer 5a Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 245,86
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 271,47Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 210,00
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 235,61Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 271,47
Nummer 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 169,03
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 189,51Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 169,03
Nummer 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 107,56
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 169,03
Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 235,61". - b) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nummer 6 werden wie folgt gefasst:
"Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64"."
- a) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nummer 5a werden wie folgt gefasst:
2. In Artikel 4 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die
- 1. ein Ruhestandsbeamter
- a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat,
- 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist." "
3. Artikel 5 wird aufgehoben
4. Die Artikel 6 bis 9 werden die Artikel 5 bis 8.
5. Artikel 10 wird Artikel 9 und Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
"14. § 100 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Für die Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach § 11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht." "
6. Artikel 11 wird Artikel 10.
7. Die Artikel 12 und 13 werden aufgehoben.
8. Artikel 14 wird Artikel 11 und wie folgt gefasst:
"Artikel 11
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, 11, 12 und 18 Buchstabe b, Artikel 8 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 13 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft.
- (3) Artikel 4 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 9 und 14 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
- (4) Artikel 9 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.
- (6) Artikel 1 Nummer 12 und 21 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
- (7) Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2011 in Kraft.(5) Artikel 4 Nummer 1, 2, 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 9, 10 und 17 sowie Artikel 9 Nummer 1, 3, 4 Buchstabe b, Nummer 5, 6 und 12 treten mit Wirkung vom 25. März 2010 in Kraft.
- (8) Artikel 9 Nummer 14 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft."