Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. Oktober 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.11.09

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zusammengefasst.

Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den nach § 22 Absatz 1 SGB II erbrachten Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen insgesamt durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder - jährlich um 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.

Der Anteil des Bundes für das Jahr 2010 muss gemäß der Anpassungsformel in § 46 Absatz 7 SGB II berechnet und durch Bundesgesetz nach § 46 Absatz 8 festgelegt werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zur Berechnung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird die nach § 46 Absatz 7 SGB II gesetzlich vorgeschriebene Anpassungsformel angewendet.

In der Anpassungsformel ist festgelegt, dass bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaftszahl (BG) um +/- 1 Prozent eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7 Prozentpunkte erfolgt. Die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften (JD BG-Zahl) wird jeweils von Jahresmitte bis Jahresmitte berechnet.

Die Höhe der Bundesbeteiligung wird nach folgender Regel angepasst:

Um Unsicherheiten über die Anzahl der zugrunde liegenden Bedarfsgemeinschaftszahlen zu vermeiden, wird zur Herleitung der erforderlichen jahresdurchschnittlichen Zahl auf revidierte Daten der Grundsicherungsstatistik mit einer Wartezeit von drei Monaten zurückgegriffen.

Im Ergebnis hat sich die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum von Juli 2007 bis Juni 2008 im Vergleich zu dem Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 von 3.653.757 auf 3.529.262, das heißt um 3,4 Prozent verringert. Dementsprechend verringert sich die Bundesbeteiligung um 2,4 Prozentpunkte. Hieraus ergibt sich eine Bundesbeteiligung von bundesweit 23,6 Prozent. Im Einzelnen wird sie für Baden-Württemberg auf 27,0 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 33,0 Prozent und für die übrigen 14 Länder jeweils auf 23,0 Prozent festgelegt.

Zu Artikel 2

Das Inkrafttreten der Änderung zur Höhe der Bundesbeteiligung wird auf den 1. Januar 2010 festgelegt, um sicherzustellen, dass die Neufestlegung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2010 zu Beginn des Jahres 2010 wirksam werden kann.

C. Finanzielle Auswirkungen

Für das Jahr 2010 werden Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung von rund 15,8 Milliarden Euro erwartet. Bei einer Bundesbeteiligung in Höhe von 23,6 Prozent führt dies zu Ausgaben des Bundes in Höhe von rund 3,7 Milliarden Euro. Dies entspricht den mit dem 2. Nachtrag zum Bundeshaushalt 2009 geplanten Ausgaben.

Für die Länderhaushalte ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die Länder ihre durch das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingten Einsparungen an die kommunalen Haushalte weiterleiten.

Die Kommunen tragen dabei von den für 2010 erwarteten Leistungen für Unterkunft in Höhe von rund 15,8 Milliarden Euro einen Betrag in Höhe von rund 12,1 Milliarden Euro.

Die finanziellen Auswirkungen für die Folgejahre sind abhängig von der weiteren Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.

D. Preiswirkungsklausel

Mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ist nicht zu rechnen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Keine.

G. Bürokratiekosten

Durch die Neufestsetzung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung werden keine Informationspflichten der Wirtschaft, der Verwaltung sowie der Bürger berührt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1069:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Rat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter