Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

A. Problem und Ziel

Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Im Januar 2012 stehen weitere Prüfungen an. Eine Verlängerung der befristeten Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 31. Dezember 2012 ist nach Maßgabe der weiterhin geltenden nachstehenden Aufstellung geboten:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie HanauAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin;
Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede"
Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin;
Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin; Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede"
Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin;
Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik
Graveur/Graveurin im Gewerbe
Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Graveure"
Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin; Fachrichtungen:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik
Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Metallbildner"
Fachrichtungen:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/EdelsteinfasserinEdelsteinfasser/Edelsteinfasserin

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

B. Lösung

Verlängerung der bislang bis zum 31. Dezember 2011 befristeten Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 31. Dezember 2012.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich um ein Jahr verlängert. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Vom ...

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 149 1) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "201 1 " durch die Angabe "2012" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:

"sie tritt mit Ablauf des 3 1. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Das hessische Kultusministerium hat mit Schreiben vom 12. September 2011 beantragt, die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach der Verordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 149 1) über den 3 1. Dezember 2011 um 5 Jahre zu verlängern.

Die für eine Verlängerung um 5 Jahre notwendige fundierte Prüfung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung ist nicht mehr fristgerecht möglich, da die Schule die nächsten Prüfungen bereits im Januar 2012 durchführt. Eine zunächst befristete einjährige Verlängerung ist allerdings sachgerecht, da an der Staatlichen Zeichenakademie Hanau über viele Jahre konstant gute fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung vermittelt wurde und sich an den grundlegenden Bedingungen nichts verändert hat. Ob die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung gegeben sind, wird das Bundesinstitut für Berufsbildung im Laufe des Jahres 2012 prüfen. Bei einem positiven Prüfergebnis der Voraussetzungen können dann der Zeitraum für die Gleichstellung der Prüfungszeugnisse und für die Geltungsdauer der Verordnung erneut verlängert werden.

Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft oder die Bürger eingeführt. Daher entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratiekosten.

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Die im Verordnungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen auch keine sozialen Aspekte.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum 3 1. Dezember 2012 ermöglicht.

Zu Nummer 2

Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 3 1. Dezember 2012 befristet.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1921:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter