A. Problem und Ziel
- Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die die Bundesregierung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
B. Lösung
- Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2010 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2009 angepasst.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Es entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung entstehen keine neuen Bürokratiekosten.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. September 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 17 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006, die zuletzt durch Artikel 9i des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe "210" durch die Angabe "215" ersetzt.
- 2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "46" durch die Angabe "47" ersetzt.
- b) In Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe "82" durch die Angabe "84" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2009
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Es ist daher für das kommende Jahr sachgerecht, die Anpassung der Sachbezugswerte auch weiterhin an der Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen zu orientieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft sind jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2009 um 2,4 Prozentpunkte, für Unterkunft oder Mieten allerdings lediglich um 0,2 Prozentpunkte, gestiegen.
Auf dieser Grundlage wird der Wert für die Verpflegung für 2010 im Rahmen der jährlichen Anpassung um 2,4 Prozent auf 215 Euro angehoben. Eine Erhöhung der Sachbezugswerte für Unterkunft oder Mieten ist hingegen nicht geboten, da eine Anpassung an die geringfügige Steigerung des Verbraucherpreisindex für diesen Bereich in einer vernachlässigbaren Größenordnung liegt.
Zu Artikel 2
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres Anwendung finden können.
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Vollzugsaufwand.
D. Kosten für die Wirtschaft
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
E. Bürokratiekosten
Die Änderungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung führen zu keinen Veränderungen der Bürokratiekosten für die Wirtschaft.
F. Gleichstellungspolitische Aspekte
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1061:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Kreibohm |
Stellv. Vorsitzender | Berichterstatter |