A. Problem und Ziel
- Das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1793) (Klimarahmenübereinkommen) hat in Deutschland seinen Sitz. Das am 11. Dezember 1997 unterzeichnete Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 2002 II S. 966) (Kyoto-Protokoll) bestimmt in seinem Artikel 14 Abs. 1, dass das Sekretariat des Klimarahmenübereinkommens auch als Sekretariat des Kyoto-Protokolls dienen soll.
- Das Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (BGBl. 1997 II S. 1054) (Sitzabkommen) gewährt den für das Klimarahmenübereinkommen amtlich tätigen Personen Immunität. Es erklärt dass das Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) (VN-Sitzabkommen) auf das Sekretariat des Klimarahmenübereinkommens entsprechend anwendbar ist. Damit werden auch einzelne Vorrechte und Immunitäten aus dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) sowie darüber hinausgehende Privilegien auf das Sekretariat des Klimarahmenübereinkommens ausgedehnt.
- Im Sitzabkommen vom 20. Juni 1996 sind Tätigkeiten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zum Klimarahmenübereinkommen nicht ausdrücklich erfasst.
- Das Kyoto-Protokoll ergänzt und konkretisiert das Klimarahmenübereinkommen.
- Es besteht daher ein Bedürfnis, die Vorrechte und Immunitäten für die im Rahmen des Kyoto-Protokolls tätigen Personen ausdrücklich an die Vorrechte und Immunitäten der Personen anzugleichen, die für das Klimarahmenübereinkommen tätig sind.
- Um die Angleichung der Vorrechte und Immunitäten zu erreichen, haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Vereinten Nationen und das Sekretariat des Klimarahmenübereinkommens das Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des zwischen ihnen geschlossenen Sitzabkommens unterzeichnet. Nach diesem Änderungsprotokoll sind die Vorschriften des Sitzabkommens ausdrücklich auch auf Personen anzuwenden, die für das Kyoto-Protokoll tätig sind.
- Mit dem vorliegenden Gesetz soll das Protokoll vom 7. Dezember 2005 innerstaatlich in Kraft gesetzt werden.
B. Lösung
- Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das völkerrechtliche Inkrafttreten des Protokolls vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Sitzabkommens geschaffen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Mit dem Vollzug des Gesetzes entsteht ein geringfügiger administrativer Aufwand durch Verwaltungstätigkeiten, die mit der Gewährung der Vorrechte und Befreiungen verbunden sind.
E. Sonstige Kosten
- Durch das Protokoll zur Änderung des Sitzabkommens entstehen keine zusätzlichen Kosten für soziale Sicherungssysteme. Die Wirtschaft wird nicht mit Mehrkosten belastet. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt. Folglich entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommenss der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Montreal am 7. Dezember 2005 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (BGBl. 1997 II S. 1054) wird zugestimmt.
- Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Sitzabkommens ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Gesetz in Verbindung mit dem Protokoll auch Vorrechte in Bezug auf Steuern begründet, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Sitzabkommens nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Die getroffenen Regelungen führen zu einem geringfügigen Verzicht auf Steuermehreinnahmen.
Dieser ist der Höhe nach nicht geeignet, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auszulösen.
Der Gesetzentwurf sieht keine Informationspflichten für natürliche oder juristische Personen vor, sodass keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates entstehen.
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Vereinten Nationen und das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen - in dem Wunsch, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) zu vereinbaren, um das Inkrafttreten des am 11. Dezember 1997 in Kyoto angenommenen Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu berücksichtigen, im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- Artikel 1 Buchstaben b, c, d und e des Abkommens erhalten folgende Fassung:
- "b) "Übereinkommen" bezeichnet das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das am 11. Dezember 1997 in Kyoto angenommene Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
- c) "Konferenz der Vertragsparteien" bezeichnet die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen nach dessen Artikel 7 und die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 13 des Protokolls von Kyoto;
- d) "Sekretariat des Übereinkommens" bezeichnet das nach Artikel 8 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingesetzte Sekretariat und das in Artikel 14 des Protokolls von Kyoto genannte Sekretariat;
- e) "Nebenorgan für die Durchführung des Übereinkommens" bezeichnet das nach Artikel 10 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingesetzte Nebenorgan;".
Artikel 2
- (1) Dieses Protokoll wird gegebenenfalls vom Tag seiner Unterzeichnung an bis zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten förmlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten vorläufig angewendet.
- (2) Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Eingang der letzten der Notifikationen folgt, durch welche die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förmlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben.
Geschehen zu Montreal am 7. Dezember 2005 in drei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sigmar Gabriel
Für die Vereinten Nationen
José Antonio Ocampo
Für das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Richard Kinley
Denkschrift
I. Allgemeines
Am 7. Dezember 2005 haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Vereinten Nationen und das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Montreal das Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen ihnen über den Sitz des Sekretariats unterzeichnet (Änderungsprotokoll).
Durch das Änderungsprotokoll wird das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats (BGBl. 1997 II S. 1054) (Sitzabkommen) ausdrücklich auf den Anwendungsbereich des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 2002 II S. 966) (Kyoto-Protokoll) ausgedehnt.
Zweck des Änderungsprotokolls ist es, die Gewährleistung der im Rahmen des Sitzabkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten der für das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1793) (Klimarahmenübereinkommen) amtlich tätigen Personen ausdrücklich auch auf Personen auszudehnen die im Rahmen des Kyoto-Protokolls amtlich tätig sind. Dies geschieht regelungstechnisch durch eine Erweiterung der Definitionen, die nunmehr explizit auch das erst nach dem Sitzabkommen abgeschlossene Kyoto-Protokoll und seine Organe umfassen.
Diese Anpassung wurde erforderlich, nachdem im Zuge der abstrakt aufgekommenen Frage nach einer eventuellen Haftung der Mitglieder des Executive Board des Clean Development Mechanism und anderer Gremien die Immunitätsregeln des Sitzabkommens einer genaueren Prüfung unterzogen wurden. Diese Prüfung ergab, dass die entsprechenden Regelungen nicht mit hinreichender Sicherheit auch Tätigkeiten im Rahmen des Kyoto-Protokolls erfassen.
Im Interesse der Funktionsfähigkeit der entsprechenden Gremien und damit der im Protokoll vorgesehenen Mechanismen muss eine persönliche Haftung der tätig werdenden Personen ohne Zweifel ausgeschlossen sein.
Insofern ist Deutschland als Sitzstaat gefordert, die Immunität dieser Personen jedenfalls vor der deutschen Gerichtsbarkeit unzweideutig sicherzustellen.
II. Besonderes
In der Präambel bekräftigen die Vertragsparteien ihr Ziel, in dem Sitzabkommen auch das am 11. Dezember 1997 in Kyoto angenommene Protokoll zu berücksichtigen und dafür das Abkommen zu ändern.
Artikel 1 ändert Artikel 1 Buchstabe b, c, d und e des Sitzabkommens. Dabei werden die Definitionen der Begriffe "Übereinkommen", "Konferenz der Vertragsparteien" und "Sekretariat des Übereinkommens" dahingehend erweitert dass auch das Kyoto-Protokoll, seine Tagung der Vertragsparteien und sein Sekretariat erfasst sind. Die Änderung des Artikels 1 Buchstabe e nimmt lediglich eine begriffliche Anpassung vor, die wegen der Änderung des Begriffs "Übereinkommen" notwendig geworden ist. Zugleich wird ein Fehler, der in der englischen Version der Fassung des Sitzabkommens vom 20. Juni 1996 enthalten war, berichtigt, indem im Text zu Buchstabe d die Doppelung "secretariat established body established" durch Weglassen der beiden letzten Worte korrigiert wird.
Der Umfang der Vorrechte und Immunitäten wird von der Änderung des Sitzabkommens nicht berührt.
Artikel 2 regelt in Absatz 1 die vorläufige Anwendbarkeit des Protokolls von dem Tage seiner Unterzeichnung an. Der Wortlaut lehnt sich an das ursprüngliche Sitzabkommen an, das ebenfalls eine entsprechende Regelung vorsah. Absatz 2 legt fest, dass das Protokoll am Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förmlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 583:
Entwurf ein Gesetz zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger oder Verwaltung eingeführt geändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |