Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommenss der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08

Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Sitzabkommens ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Gesetz in Verbindung mit dem Protokoll auch Vorrechte in Bezug auf Steuern begründet, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Sitzabkommens nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Die getroffenen Regelungen führen zu einem geringfügigen Verzicht auf Steuermehreinnahmen.

Dieser ist der Höhe nach nicht geeignet, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auszulösen.

Der Gesetzentwurf sieht keine Informationspflichten für natürliche oder juristische Personen vor, sodass keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates entstehen.

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Vereinten Nationen und das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen - in dem Wunsch, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) zu vereinbaren, um das Inkrafttreten des am 11. Dezember 1997 in Kyoto angenommenen Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu berücksichtigen, im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel 2

Geschehen zu Montreal am 7. Dezember 2005 in drei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sigmar Gabriel
Für die Vereinten Nationen
José Antonio Ocampo
Für das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Richard Kinley

Denkschrift

I. Allgemeines

Am 7. Dezember 2005 haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Vereinten Nationen und das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Montreal das Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen ihnen über den Sitz des Sekretariats unterzeichnet (Änderungsprotokoll).

Durch das Änderungsprotokoll wird das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats (BGBl. 1997 II S. 1054) (Sitzabkommen) ausdrücklich auf den Anwendungsbereich des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 2002 II S. 966) (Kyoto-Protokoll) ausgedehnt.

Zweck des Änderungsprotokolls ist es, die Gewährleistung der im Rahmen des Sitzabkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten der für das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1793) (Klimarahmenübereinkommen) amtlich tätigen Personen ausdrücklich auch auf Personen auszudehnen die im Rahmen des Kyoto-Protokolls amtlich tätig sind. Dies geschieht regelungstechnisch durch eine Erweiterung der Definitionen, die nunmehr explizit auch das erst nach dem Sitzabkommen abgeschlossene Kyoto-Protokoll und seine Organe umfassen.

Diese Anpassung wurde erforderlich, nachdem im Zuge der abstrakt aufgekommenen Frage nach einer eventuellen Haftung der Mitglieder des Executive Board des Clean Development Mechanism und anderer Gremien die Immunitätsregeln des Sitzabkommens einer genaueren Prüfung unterzogen wurden. Diese Prüfung ergab, dass die entsprechenden Regelungen nicht mit hinreichender Sicherheit auch Tätigkeiten im Rahmen des Kyoto-Protokolls erfassen.

Im Interesse der Funktionsfähigkeit der entsprechenden Gremien und damit der im Protokoll vorgesehenen Mechanismen muss eine persönliche Haftung der tätig werdenden Personen ohne Zweifel ausgeschlossen sein.

Insofern ist Deutschland als Sitzstaat gefordert, die Immunität dieser Personen jedenfalls vor der deutschen Gerichtsbarkeit unzweideutig sicherzustellen.

II. Besonderes

In der Präambel bekräftigen die Vertragsparteien ihr Ziel, in dem Sitzabkommen auch das am 11. Dezember 1997 in Kyoto angenommene Protokoll zu berücksichtigen und dafür das Abkommen zu ändern.

Artikel 1 ändert Artikel 1 Buchstabe b, c, d und e des Sitzabkommens. Dabei werden die Definitionen der Begriffe "Übereinkommen", "Konferenz der Vertragsparteien" und "Sekretariat des Übereinkommens" dahingehend erweitert dass auch das Kyoto-Protokoll, seine Tagung der Vertragsparteien und sein Sekretariat erfasst sind. Die Änderung des Artikels 1 Buchstabe e nimmt lediglich eine begriffliche Anpassung vor, die wegen der Änderung des Begriffs "Übereinkommen" notwendig geworden ist. Zugleich wird ein Fehler, der in der englischen Version der Fassung des Sitzabkommens vom 20. Juni 1996 enthalten war, berichtigt, indem im Text zu Buchstabe d die Doppelung "secretariat established body established" durch Weglassen der beiden letzten Worte korrigiert wird.

Der Umfang der Vorrechte und Immunitäten wird von der Änderung des Sitzabkommens nicht berührt.

Artikel 2 regelt in Absatz 1 die vorläufige Anwendbarkeit des Protokolls von dem Tage seiner Unterzeichnung an. Der Wortlaut lehnt sich an das ursprüngliche Sitzabkommen an, das ebenfalls eine entsprechende Regelung vorsah. Absatz 2 legt fest, dass das Protokoll am Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förmlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 583:
Entwurf ein Gesetz zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger oder Verwaltung eingeführt geändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter