A. Problem und Ziel
Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Im Januar 2013 stehen weitere Prüfungen an. Eine Verlängerung der befristeten Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 31. Dezember 2017 ist nach Maßgabe der weiterhin geltenden nachstehenden Aufstellung geboten:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau | Ausbildungsberuf für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: - Schmuck - Juwelen - Ketten | Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: - Schmuck - Juwelen - Ketten Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" Fachrichtung: - Schmuck - Juwelen - Ketten |
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin; Schwerpunkte: - Metall | Silberschmied/Silberschmiedin; Schwerpunkte: - Metall Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" Schwerpunkte: - Metall |
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin; Schwerpunkte: - Flachgraviertechnik - Reliefgraviertechnik | Graveur/Graveurin im Gewerbe Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Graveure" Schwerpunkte: - Flachgraviertechnik - Reliefgraviertechnik |
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin; Fachrichtung: - Gürtler- und Metalldrücktechnik - Ziseliertechnik - Goldschlagtechnik | Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Metallbildner" Fachrichtung: - Gürtler- und Metalldrücktechnik - Ziseliertechnik - Goldschlagtechnik |
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
B. Lösung
Verlängerung der bislang bis zum 31. Dezember 2012 befristeten Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 31. Dezember 2017.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich um fünf Jahre verlängert. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 31. Oktober 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom ...
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1491), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Wörter "Ablauf des 31. Dezember 2017" ersetzt.
- 2. In § 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2017" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
A. Allgemeiner Teil
Das hessische Kultusministerium hat mit Schreiben vom 12. September 2011 beantragt, die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach der Verordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1491) über den 31. Dezember 2011 um 5 Jahre zu verlängern. Da die für eine Verlängerung um 5 Jahre notwendige fundierte Prüfung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung nicht mehr fristgerecht möglich war, die Schule die nächsten Prüfungen jedoch bereits im Januar 2012 durchführte, erfolgte eine zunächst befristete einjährige Verlängerung.
In 2012 hat das Bundesinstitut für Berufsbildung geprüft, dass die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung um fünf Jahre gegeben sind. Die an der Staatlichen Zeichenakademie Hanau über viele Jahre konstant gute fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung wurde weiterhin vermittelt. An den grundlegenden Bedingungen hat sich nichts verändert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum 31. Dezember 2017 ermöglicht.
Zu Nummer 2
Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 31. Dezember 2017 befristet.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2344:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter