A. Problem und Ziel
Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
B. Lösung
Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2013 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2012 angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den Abrechnungsprogrammen mit angepasst. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit den Regelungen geht weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger einher.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit den Regelungen wird weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für Unternehmen bewirkt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit den Regelungen wird weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung erlangt.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. November 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 17 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "219" durch die Angabe "224" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "47" durch die Angabe "48" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe "86" durch die Angabe "88" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "212" durch die Angabe "216" ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "3,70" durch die Angabe "3,80" und die Angabe "3,00" durch die Angabe "3,10" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Es ist daher für das kommende Jahr sachgerecht, die Anpassung der Sachbezugswerte auch weiterhin an der Entwicklung der Verbraucherpreise für Verpflegung beziehungsweise Unterkunft oder Mieten zu orientieren.
I. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Vollzugsaufwand.
II. Kosten für die Wirtschaft
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
III. Bürokratiekosten
Die Änderungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung führen zu keinen Veränderungen der Bürokratiekosten für die Wirtschaft. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.
IV. Erfüllungsaufwand
Mit den Regelungen geht weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger einher. Ebenfalls wird weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für Unternehmen bewirkt. Auch wird keine Erhöhung oder eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung erlangt.
V. Gleichstellungspolitische Aspekte
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.
VI. Nachhaltigkeit
Die Anpassung der Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise fördert die Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft sind jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2011 bis Juni 2012 um 2,5 Prozent (Preisgruppe 11) und für Unterkunft oder Mieten um 1,9 Prozent (Preisgruppe 04) gestiegen.
Auf dieser Grundlage werden der Monatswert für die Verpflegung für 2013 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 219 auf 224 Euro und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 212 auf 216 Euro beziehungsweise von 3,70 Euro je Quadratmeter auf 3,80 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 3,00 Euro je Quadratmeter auf 3,10 Euro je Quadratmeter angehoben.
Zu Artikel 2
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres Anwendung finden können.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2360:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger | keiner |
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft | Geringfügiger Umstellungsaufwand |
Vollzugsaufwand der Verwaltung | keiner |
Der NKR hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen
Aus dem Regelungsvorhaben wird sich für die Wirtschaft Umstellungsaufwand wegen der erforderlichen Aktualisierung der Datenverarbeitungssoftware, die für die Entgeltabrechnung genutzt wird, ergeben. Nach Einschätzung des Ressorts wird dieser Aufwand nicht nennenswert sein, da die erforderlichen Aktualisierungen im Regelfall im Rahmen von routinemäßig eingepflegten Updates vorgenommen werden und damit keine gesonderten Kosten verursachen. Weiterer Erfüllungsaufwand wird sich aus dem Regelungsvorhaben nicht ergeben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin