A. Problem und Ziel
- Durch das vorliegende Änderungsprotokoll sollen das geltende Abkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und das dazugehörige Protokoll vom selben Tage (BGBl. 1996 II S. 2710) aktualisiert werden. Der Informationsaustausch soll erweitert und die Zusammenarbeit der Finanzbehörden beider Staaten hinsichtlich Steuern jeder Art verbessert werden. Weiterhin war dem russischen Wunsch nach Gleichbehandlung russischer Investmentfonds mit deutschen Investmentfonds Rechnung zu tragen. Im Übrigen sollte eine Vereinfachung der Abkommensanwendung bezüglich der Dividendenbesteuerung erreicht werden.
B. Lösung
- Das Änderungsprotokoll vom 15. Oktober 2007 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Es vollzieht hinsichtlich des Informationsaustausches die Aktualisierungen des OECD-Musterabkommens 2005 nach. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuermehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. In diesem Fall werden jedoch in Artikel 2 des Änderungsprotokolls Informationspflichten für die Verwaltung erweitert. Die Erweiterung beinhaltet die Übernahme der Regelung zum Informationsaustausch entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005.
- Wegen fehlender Daten ist eine Quantifizierung jedoch nicht möglich.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007 zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007 zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da für die Anwendung des Änderungsprotokolls ab 1. Januar 2009 der Austausch der Ratifikationsurkunden noch in diesem Jahr erforderlich ist.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10. 10. 08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007 zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Wiesbaden am 15. Oktober 2007 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996 (BGBl. 1996 II S. 2710) wird zugestimmt.
- Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Änderungsprotokoll findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Änderungsprotokoll betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch das Änderungsprotokoll verzichtet die Bundesrepublik Deutschland durch Einräumung eines russischen Quellensteuerrechts auf Erträge aus russischen Investmentfonds in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Gleichbehandlung mit dem bereits bestehenden deutschen Quellensteuerrecht auf Ausschüttungen von deutschen Investmentfonds handelt.
Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996
Die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation -von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 (nachfolgend "das Abkommen" genannt) und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996 (nachfolgend "das Protokoll vom 29. Mai 1996" genannt) zu schließen -sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:
"5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Grund- oder Stammkapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und dieser Kapitalanteil mindestens 80 000 Euro oder den entsprechenden Wert in Rubeln beträgt;".
Artikel 2
Artikel 26 des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:
"Artikel 26
Informationsaustausch
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
- (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, sofern diese Beschränkungen einen Vertragsstaat nicht nur deshalb an der Erteilung von Informationen hindern, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an diesen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sie Eigentumsverhältnisse an einer Person betreffen.
- (6) Soweit aufgrund dieses Abkommens und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
- a) Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
- b) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweisst sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
- e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Versagung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- f) Wied jemand in Folge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustausches nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet Ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
- g) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- h) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.*
Artikel 3
- Nummer 4 des Protokolls vom 29. Mai 1996 zu Artikel 10 des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:
- Der Ausdruck "Dividenden" umfasst auch Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Investmentvermögen und auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland auch Entwürfe eines stillen Gesellschafters aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter.
Artikel 4
- (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausgetauscht.
- (2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.
Geschehen zu Wiesbaden am 15.Oktober 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Peer Steinbrück
Für die Russsische Föderation
Kudrin
Denkschrift zum Protokoll
I. Allgemeines
Das in Wiesbaden am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996 aktualisiert das genannte Abkommen und Protokoll (BGBl. 1996 II S. 2710). Durch die punktuellen Änderungen wird entsprechend der aktuellen Regelung im OECD-Musterabkommen 2005 die Zusammenarbeit der Finanzverwaltung verbessert. Hierdurch trägt das Änderungsprotokoll zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei. Zudem stellt es die steuerliche Gleichbehandlung russischer und deutscher Investmentfonds her und enthält schließlich eine Vereinfachung der Anwendung bei der Dividendenbesteuerung.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel ändert Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens. Auf russischen Wunsch war bei der Dividendenbesteuerung seinerzeit die Annahme einer Schachtelbeteiligung nicht nur von einer prozentualen Beteiligung, sondern auch von einem Mindestkapitalanteil abhängig gemacht worden. Damit sollten nur gewichtige Direktinvestitionen mit dem günstigeren Quellensteuersatz von 5 Prozent besteuert werden. Auch heute hält die russische Seite an einem Mindestkapitalanteil fest. Mit der vorliegenden Änderung wird der Wert des Mindestkapitalanteiles jedoch von 160000 DM (= 81 806,70 Euro) zur Vereinfachung der Anwendung auf 80 000 Euro abgerundet.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel ändert Artikel 26 des Abkommens. Mit dieser Änderung wird der Informationsaustausch auf der Basis des OECD-Musterabkommens 2005 erweitert. Durch den erweiterten Informationsaustausch wird die Zusammenarbeit der Finanzbehörden beider Staaten hinsichtlich Steuern jeder Art verbessert. Mit dieser Änderung kommt die deutsche Seite auch einem entsprechenden Wunsch des Bundesrechnungshofes nach. In Artikel 26 Abs. 6 des Abkommens wurden die Regelungen zum Datenschutz ergänzt.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel ändert Nummer 4 des Protokolls zu Artikel 10 des Abkommens (Dividendenbesteuerung). Das geltende Protokoll zum Abkommen von 1996 enthält auf damaligen russischen Wunsch nur eine einseitige Regelung zugunsten einer deutschen Quellensteuer auf Ausschüttungen von deutschen Investmentfonds. Nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen damit Ausschüttungen von russischen Investmentfonds keiner Quellensteuer.
Im Hinblick auf Reformen im russischen Recht für Investmentfonds wünscht die Russische Föderation aus Gründen der Gleichbehandlung ein Recht, Ausschüttungen von Investmentfonds an der Quelle zu besteuern. Mit dieser Änderung wird das russische Besteuerungsrecht auf Ausschüttungen russischer Investmentfonds mit dem deutschen Besteuerungsrecht auf Ausschüttungen von deutschen Investmentfonds gleichgestellt.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden sein.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 581:
Entwurf eines Gesetzes Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007 zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden fünf Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Farber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |