A. Problem und Ziel
Der Bund beteiligt sich nach § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit wird sichergestellt, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Einsparungen der Länder - um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.
Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde der Beteiligungssatz des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 29,1 Prozent festgelegt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes wurde die Bundesbeteiligung für das Jahr 2007 für Baden-Württemberg auf 35,2 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 41,2 Prozent und für die übrigen Bundesländer auf 31,2 Prozent festgelegt. Dies entsprach einem durchschnittlichen Beteiligungssatz von 31,8 Prozent. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde die Bundesbeteiligung auf bundesdurchschnittlich 29,2 Prozent für das Jahr 2008 gesenkt; dies entsprach Beteiligungssätzen von 32,6 Prozent in Baden-Württemberg, 38,6 Prozent in Rheinland-Pfalz sowie 28,6 Prozent in den übrigen Bundesländern. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde der bundesdurchschnittliche Beteiligungssatz für das Jahr 2009 auf 26,0 Prozent angepasst; dies entsprach Beteiligungssätzen von 29,4 Prozent in Baden-Württemberg, 35,4 Prozent in Rheinland-Pfalz sowie 25,4 Prozent in den übrigen Bundesländern. Durch Anwendung der gesetzlichen Anpassungsformel nach § 46 Absatz 7 SGB II ergibt sich für das Jahr 2010 ein bundesdurchschnittliche Beteiligungssatz von 23,6 Prozent; dies entspricht Beteiligungssätzen von 27,0 Prozent in Baden-Württemberg, 33,0 Prozent in Rheinland-Pfalz sowie 23,0 Prozent in den übrigen Bundesländern.
Nach § 46 Absatz 7 und 8 SGB II ist die Höhe der Bundesbeteiligung ab dem Jahr 2008 auf Grundlage der Anpassungsformel nach § 46 Absatz 7 SGB II anzupassen, soweit die Veränderung der jahresdurchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften mehr als 0,5 Prozent beträgt. Da sich die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im maßgeblichen Zeitraum um mehr als 0,5 Prozent verändert hat, ist eine gesetzliche Anpassung der Bundesbeteiligung für das Jahr 2011 nach Maßgabe der Formel des § 46 Absatz 7 SGB II erforderlich.
B. Lösung
Die Höhe der prozentualen Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird für das Jahr 2011 gesetzlich angepasst. Der Beteiligungssatz des Bundes wird für das Jahr 2011 für Baden-Württemberg auf 28,5 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 34,5 Prozent und für die übrigen Bundesländer auf 24,5 Prozent festgesetzt. Dies entspricht einer bundesdurchschnittlichen Höhe der Bundesbeteiligung von 25,1 Prozent.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Eine Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von bundesdurchschnittlich 25,1 Prozent im Jahr 2011 gewährleistet, dass die Kommunen entsprechend § 46 Absatz 5 SGB II in angemessenem Umfang entlastet werden. Für den Bund führen diese Beteiligungssätze im Jahr 2011 voraussichtlich zu einer finanziellen Belastung in Höhe von rund 3,6 Milliarden Euro. Gegenüber dem Haushaltssoll 2010 von 3,4 Milliarden Euro wird der Bund damit um rund 0,2 Milliarden Euro mehr belastet. Die finanziellen Auswirkungen in den Folgejahren sind abhängig von der weiteren Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Durch die Neufestsetzung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung werden keine Informationspflichten der Wirtschaft, der Verwaltung sowie der Bürgerinnen und Bürger berührt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. Oktober 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.11.10
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Anpassung der Bundesbeteiligung
Dem § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Im Jahr 2011 betragen diese Sätze im Land Baden-Württemberg 28,5 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 34,5 vom Hundert und in den übrigen Ländern 24,5 vom Hundert."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zusammengefasst.
Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erbrachten Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen insgesamt durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder - jährlich um 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.
Der Anteil des Bundes für das Jahr 2011 muss nach der Anpassungsformel in § 46 Absatz 7 SGB II berechnet und durch Bundesgesetz nach § 46 Absatz 8 festgelegt werden.
Mit der Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung leistet der Bund einen Betrag, um Armut und sozialer Ausgrenzung vorzubeugen und dadurch den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Gleichzeitig wird durch die finanzielle Beteiligung des Bundes an den von den Kommunen zu tragenden Kosten ein Beitrag zur Generationengerechtigkeit der kommunalen Haushalte geleistet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zur Berechnung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird die nach § 46 Absatz 7 SGB II gesetzlich vorgeschriebene Anpassungsformel angewendet.
In der Anpassungsformel ist festgelegt, dass bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaftszahl (BG) um +/- 1 Prozent eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7 Prozentpunkte erfolgt.
Die Höhe der Bundesbeteiligung wird nach folgender Regel angepasst:
- 1. Veränderung der BG (in Prozent) = (JD BG-Zahl aktuelles Jahr/JD BG-Zahl Vorjahr - 1) X100,
- 2. Veränderung der Bundesbeteiligung (in Prozentpunkten) = Veränderung der BG-Zahl als Maßzahl X 0,7 Prozentpunkte,
- 3. Höhe der Bundesbeteiligung des Folgejahres (in Prozent) = Ergebnis zu (2) + Bundesbeteiligung des aktuellen Jahres.
Um Unsicherheiten über die Anzahl der zugrunde liegenden Bedarfsgemeinschaftszahlen zu vermeiden, wird zur Herleitung der erforderlichen jahresdurchschnittlichen Zahl auf revidierte Daten der Grundsicherungsstatistik mit einer Wartezeit von drei Monaten zurückgegriffen. Die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften (JD BG-Zahl) wird jeweils von Jahresmitte bis Jahresmitte berechnet.
Im Ergebnis hat sich die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 im Vergleich zum Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2010 von 3.528.362 auf 3.606.032, das heißt um 2,2 Prozent erhöht. Dementsprechend steigt die Bundesbeteiligung um 1,5 Prozentpunkte. Hieraus ergibt sich eine Bundesbeteiligung von bundesdurchschnittlich 25,1 Prozent. Im Einzelnen wird sie für Baden-Württemberg auf 28,5 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 34,5 Prozent und für die übrigen 14 Länder jeweils auf 24,5 Prozent festgelegt.
Zu Artikel 2
Das Inkrafttreten der Änderung zur Höhe der Bundesbeteiligung wird auf den 1. Januar 2011 festgelegt, um sicherzustellen, dass die Neufestlegung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2011 zu Beginn des Jahres 2011 wirksam werden kann.
C. Finanzielle Auswirkungen
Für das Jahr 2011 werden Gesamtausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung von rund 14,3 Milliarden Euro erwartet. Bei einer Bundesbeteiligung in Höhe von 25,1 Prozent führt dies zu Ausgaben des Bundes in Höhe von rund 3,6 Milliarden Euro. Für das Jahr 2011 ist daher mit einer Mehrbelastung für den Bund in Höhe von rund 0,2 Milliarden Euro gegenüber dem Haushaltssoll 2010 von 3,4 Milliarden Euro zu rechnen.
Für die Länderhaushalte ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die Länder ihre durch das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingten Einsparungen an die kommunalen Haushalte weiterleiten.
Die Kommunen tragen dabei von den für 2011 erwarteten Leistungen für Unterkunft in Höhe von rund 14,3 Milliarden Euro einen Betrag in Höhe von rund 10,7 Milliarden Euro.
Die finanziellen Auswirkungen für die Folgejahre sind abhängig von der weiteren Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.
D. Sonstige Kosten
Mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ist nicht zu rechnen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
E. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Keine.
F. Bürokratiekosten
Durch die Neufestsetzung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung werden keine Informationspflichten der Wirtschaft, der Verwaltung sowie der Bürger berührt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1448:
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Jahr 2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Vorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter