Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Vom ...

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 8b Abs. 2, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1, des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), dabei § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1, von denen § 7 Abs. 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und § 51 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 383), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

§ 30 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2003 (BGBl. I S. 1539), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Zweiten und der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Es werden aufgehoben:

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 6
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In der Weinverordnung festgelegte Verwendungskriterien für die Angabe "Classic" bei Qualitätsweinen b. A. werden geändert. Die Anforderungen an abfüllende Betriebe, die die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht selbst erzeugt haben, sollen gelockert und die Anwendung flexibler gestaltet werden. Eine Vereinbarung über die Lieferung und Abnahme von Classic geeigneten Erzeugnissen muss nicht mehr zwingend durch den abfüllenden Betrieb geschlossen werden. Es kann künftig ein anderer Betrieb beteiligt sein.

Damit wird in gewissen Grenzen ein Handel mit Classicgeeignetem Most und Wein ermöglicht.

Die Frist für die Anzeige der Vereinbarung wird vom 1. Juli auf den 1. September eines Jahres verschoben.

Es sind Verweisungen in der Weinverordnung, der Wein-Überwachungsverordnung und der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts anzupassen, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13) die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 abgelöst hat.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918) und die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008 (BAnz. S. 2741), die als Eilverordnungen erlassen worden sind, sind zu entfristen.

Es ist nicht zu ersehen, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

Der Aufwand für die den Ländern obliegende Weinüberwachung wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen halten.

Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Die Änderung der Vorschriften über die Bezeichnung "Classic" betrifft eine fakultative Angabe und zielt auf eine Anpassung an die Marktbedürfnisse. Daraus sollen keine Belastungen der Wirtschaft resultieren.

Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.

Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen oder Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeführt noch abgeschafft. Eine bereits bestehende Anzeigepflicht, die eine freiwillige Kennzeichnung betrifft, wird hinsichtlich des Fristendes der Anzeige geändert, was den Aufwand weder erhöhen noch verringern wird.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der Weinverordnung

Zu Nummer 1: Änderung von § 8

In § 8 Abs. 2 wird die Bestimmung über die Mindestparzellengröße dahin gehend geändert, dass - abweichend vom Regelfall fünf Ar - auch für das Land Baden-Württemberg die Mindestparzellengröße drei Ar beträgt.

Zu Nummer 2: Änderung von § 18

Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 umgestellt.

Zu Nummer 3: Änderung von § 32c

Die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Classic" für Qualitätsweine durch Abfüllbetriebe, die die Trauben für die Weine nicht selbst hergestellt haben, werden in zwei Punkten modifiziert.

Die in diesem Fall erforderliche Anzeige über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Abfüller und einem Weinbaubetrieb ist nach bisherigem Recht bis zum 1. Juli vorzulegen.

Mit Buchstabe a wird die Vorlagefrist auf den 1. September verschoben, um beim Abschluss der Vereinbarung zeitnahe Ernte- und Marktprognosen berücksichtigen zu können.

Mit Buchstabe b wird ein neuer Absatz 1a eingefügt, mit dem der Grundsatz der unmittelbaren vertraglichen Bindung zwischen dem Erzeugerbetrieb und dem Abfüller gelockert wird.

Ein Handel mit Classic-Erzeugnissen soll stattfinden können, wenn die Classic-Charakterisierung und Eignung den Erzeugnissen zu eigen ist und der Handel sich nach den in den Nummern 1 bis 3 beschriebenen Kriterien richtet: Classic geeignete Moste und Weine werden von einer nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaft erworben, ohne dass eine Vereinbarung geschlossen und angezeigt sein muss, oder - zweiter Fall -Classic geeignete Moste und Weine werden von Betrieben, die eine Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb geschlossen und fristgerecht angezeigt haben, erworben oder Erwerb über eine mehrgliedrige Erwerbskette, wenn auf der ersten Stufe ein Erwerb entweder von einer nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaft oder ein Erwerb von einem Betrieb, der eine Vereinbarung geschlossen und angezeigt hat, gegeben war. Bei allen Konstellationen muss die Anforderung erfüllt sein, dass die Erzeugnisse in der Weinbuchführung und den Begleitdokumenten als Classicgeeignete Erzeugnisse angegeben werden.

Zu Nummer 4: Neufassung der Anlage 7a

Mit einer Neunummerierung und einer Streichung der Fußnoten soll die Liste der Stoffe in eine bereinigte Fassung gebracht werden. Nach dem Wirksamwerden der Kapitel II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) zum 1. September 2008 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. EU (Nr. ) L 58 S. 1) finden die Vorschriften der Weinverordnung künftig noch Anwendung im Rahmen der Übergangsmaßnahme nach Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

Zu Artikel 2: Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Die Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 werden auf die neue Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13) umgestellt.

Zu Artikel 3: Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Die Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 werden auf die neue Verordnung (EG) Nr. 423/2008 umgestellt, verbunden mit der Einbeziehung der Bestimmungen über Lysozym, Dimethyldicarbonat und Verwendung von Eichenholzstücken (Artikel 12, 17 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008) in § 2 Nr. 2 zur Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen. Ferner wird die Anlage zu § 10 aktualisiert.

Zu Artikel 4: Änderung der Zweiten und der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Die jeweils im Wege einer Eilverordnung erlassene Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 und Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008, mit denen Pflanzrechte zwischen den Ländern umverteilt wurden und Schleswig-Holstein in die Aufteilung des Kontingents einbezogen wurde, werden entfristet.

Zu Artikel 5: Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis zur Weinverordnung.

Zu Artikel 6: Inkrafttreten

Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 628:
Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. Es wird eine Frist für die Anzeige des Abschlusses einer Vereinbarung über bestimmte Erzeugnisse geändert. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt dass sich diese Friständerung nicht auf die bestehenden Bürokratiekosten der Wirtschaft auswirkt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


Dr. Ludewig
Vorsitzender