Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

a) Bund

Einmaliger Entwicklungsaufwand von etwa drei Personenmonaten für zusätzliche Programmieraufgaben beim KBA, um die bedarfsgerechte Bereitstellung der erforderlichen Daten für den Abruf der Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zu sichern. Die Realisierung erfolgt mit vorhandenem Personal durch entsprechende Priorität in der Softwareentwicklung. Für die Beratung und Einrichtung des Zugriffs neuer Kommunikationspartner geht das KBA aufgrund der Beschränkung auf die Leitstellen von einen im Rahmen des Tagesgeschäfts zu erbringenden Aufwand aus.

Soweit Aufwände entstehen, um durch Behörden die bei der zentralen Stelle vorliegenden Daten statistisch zu nutzen, wird dies im Rahmen der Regelung durch Verordnung zu berücksichtigen sein.

b) Länder und Gemeinden

Für die Haushalte der Länder und Gemeinden entstehen dann Mehrkosten, wenn die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst die eingeräumte Abrufmöglichkeit nutzen wollen. Die Mehrkosten fallen insbesondere durch erforderliche Anschlüsse an gesicherte Datenverbindungen und anzuschaffende Hardware an. Deren Höhe lässt sich jedoch nicht ermitteln.

2. Vollzugsaufwand

Wesentliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Der Wegfall der Akkreditierungsaufgaben führt beim KBA zu Mindereinnahmen von ca. 90.000,- Euro jährlich. Die Zentrale Stelle ist bereits eingerichtet und wird von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen getragen sowie über Gebühren (1 € je Hauptuntersuchung) finanziert.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten (Meldepflichten) für Bürger/Bürgerinnen und Unternehmen reduziert. Nach § 34 Absätze 3 und 4 Straßenverkehrsgesetz muss der bisherige Fahrzeugeigentümer sein Kfz nicht mehr abmelden, wenn dies der neue Eigentümer bereits getan hat. Von der Meldepflicht bei Fahrzeugveräußerung und -erwerb sind jährlich etwa jeweils 7 Millionen Fahrzeughalter/ Fahrzeughalterinnen betroffen. Eine detaillierte Aussage zur Einsparung durch die Aufhebung der doppelten Meldepflicht kann jedoch nicht getroffen werden. Für die Hersteller von Fahrzeugen und Einrichtungen werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Die zentrale Stelle ist in die bereits bestehenden Informationspflichten integriert.

Im Übrigen wird eine bestehende Informationspflicht der Verwaltung geändert (§ 35 Abs. 1a (neu) Straßenverkehrsgesetz i.V.m. §§ 33, 30 Straßenverkehrsgesetz).

G. Sonstige Auswirkungen

Dieses Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

H. Nachhaltigkeit

Das Gesetz berücksichtigt in seiner Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. September 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Fristablauf: 05.11.10

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 34 wird wie folgt geändert:

4. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen dürfen den Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Absatz 2 erforderlich ist, zur Rettung von Unfallopfern übermittelt werden."

5. In § 36 wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c eingefügt:

(3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1a darf an die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zur Vorbereitung der Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch die Feuerwehren durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

§ 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bundeshaushalt entsteht Mehraufwand für zusätzliche Programmieraufgaben beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), um die bedarfsgerechte Bereitstellung der erforderlichen Daten für den Abruf der Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zu sichern. Abgeschätzt handelt es sich um einen einmaligen Entwicklungsaufwand von etwa drei Personenmonaten aus. Seine Realisierung erfolgt mit vorhandenem Personal durch entsprechende Priorität in der Softwareentwicklung. Für die Beratung und Einrichtung des Zugriffs neuer Kommunikationspartner geht das KBA aufgrund der Beschränkung auf die Leitstellen von einen im Rahmen des Tagesgeschäfts zu erbringenden Aufwand aus.

Für die Haushalte der Länder und Gemeinden entstehen dann Mehrkosten, wenn die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst die eingeräumte Abrufmöglichkeit nutzen wollen. Die Mehrkosten fallen insbesondere durch erforderliche Anschlüsse an gesicherte Datenverbindungen und anzuschaffende Hardware an. Deren Höhe lässt sich jedoch nicht ermitteln.

2. Vollzugsaufwand

Wesentliche Änderungen des Vollzugsaufwandes sind nicht zu erwarten. Der Wegfall der Akkreditierungsaufgaben führt beim KBA zu Mindereinnahmen von ca. 90.000,- Euro jährlich. Die Zentrale Stelle ist bereits eingerichtet und wird von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen getragen sowie über Gebühren (1 € je Hauptuntersuchung) finanziert.

3. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten (Meldepflichten) für Bürger/Bürgerinnen und Unternehmen reduziert. Nach § 34 Absätze 3 und 4 StVG muss der bisherige Fahrzeugeigentümer sein Kfz nicht mehr abmelden, wenn dies der neue Eigentümer bereits getan hat. Von der Meldepflicht bei Fahrzeugveräußerung und -erwerb sind jährlich etwa jeweils 7 Millionen Fahrzeughalter/Fahrzeughalterinnen betroffen. Eine detaillierte Aussage zur Einsparung durch die Aufhebung der doppelten Meldepflicht kann jedoch nicht getroffen werden, da die jeweilige Fallgestaltung maßgeblich ist. Für die Hersteller von Fahrzeugen und Einrichtungen werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Die zentrale Stelle ist in die bestehenden Informationspflichten integriert. Diese basieren auf den Vorschriften der EU-Verordnungen VO 715/2007/EG,VO 692/2008/EG und VO 595/2009, nach denen die Hersteller zur Weitergabe entsprechender Wartungs-/Inspektionsangaben für Diagnose und Wartung der Fahrzeuge an Berechtigte verpflichtet sind. Berechtigte sind neben den Kraftfahrzeugwerkstätten auch die Hersteller von Mess- und Diagnosegeräten sowie die zentrale Stelle, die die Prüfvorgaben oder Fahrzeugdaten für die technische Überwachung aufbereitet. Die den Herstellern von Fahrzeugen und Einrichtungen entstehenden Aufwendungen infolge der an die zentrale Stelle zu meldenden Prüfvorgaben oder Fahrzeugdaten werden entsprechend ihres Umfangs durch die zentrale Stelle beglichen. Dies gilt in gleicher Weise für die von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen zu meldenden Mängelfeststellungen an den von ihnen untersuchten Fahrzeugen. Die zentrale Stelle begleicht diese Aufwendungen aus den ihr von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen weitergeleiteten Gebühreneinnahmen.

Im Übrigen wird eine bestehende Informationspflicht der Verwaltung geändert (§ 35 Abs. 1a (neu) StVG i.V.m. §§ 33, 30 StVG).

5. Nachhaltigkeit

Das Gesetz berücksichtigt in seiner Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Änderungen.

Nummer 2 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa (Neufassung des § 6 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe i)

Die Akkreditierung von Stellen zur Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen wird zukünftig von der Deutschen Akkreditierungsstelle wahrgenommen. Die Regelung des § 6 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe i StVG ist insoweit hinfällig geworden.

Nummer 2 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb (Änderung des § 6 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe l)

In § 6 Absatz 1 Nummer 2 StVG wird eine Präzisierung im Sinne der Rechtsklarheit aufgenommen, damit einheitliche Vorgaben zu Art, Umfang und Inhalt der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen durch eine zentrale Stelle erarbeitet und bereitgestellt werden können. Einzelheiten sind bereits mit der 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 3197) geregelt. Die Träger der zentralen Stelle wurden mit der 32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. September 2008 (BGBl. I S. 1878) bereits geregelt.

Nummer 2 Buchstabe a, Doppelbuchstabe cc (Änderung des § 6 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe m)

Durch die Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage wird die Aufgabenzuweisung der zentralen Stelle ebenso wie die zusätzliche Nutzung der Daten für statistische Zwecke gesetzlich geregelt. Ihre detaillierte Regelung soll durch Rechtsverordnung erfolgen.

Nummer 2 Buchstabe b (Änderung des § 6 Absatz 1 Nr. 5c)

Die Änderung ist redaktioneller Art. Die frühere Stilllegung kommt nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht mehr zur Anwendung.

Nummer 3 Buchstabe a ( Ergänzung des § 34 Absatz 3 )

Die Änderung trägt dem Bürokratieabbau Rechnung. Nach § 34 Abs. 4 ist bei der Veräußerung eines Fahrzeugs der neue Halter/die neue Halterin und Eigentümer/Eigentümerin, wenn dieser nicht zugleich Halter ist, verpflichtet, der Zulassungsbehörde die Änderung der zu speichernden Halterdaten mitzuteilen. Die zusätzliche Verpflichtung nach Absatz 3 des Veräußerers/der Veräußerin, den Erwerber/die Erwerberin mitzuteilen, wird für die Fälle aufgehoben, in denen der neue Eigentümer/die neue Eigentümerin seiner Meldepflicht bereits nachgekommen ist. Damit wird eine zweimalige Meldung des gleichen Sachverhaltes, die in der Praxis oftmals zum gleichen Zeitpunkt eintrifft, oder durch den Veräußerer/die Veräußerin nicht erfolgt, weil er bereits Kenntnis hat, dass das Fahrzeug bereits auf den Erwerber zugelassen ist, nicht mehr gefordert. Beim Fehlen der Veräußerungsanzeige trägt der bisherige Halter und Kraftfahrzeugsteuerschuldner das Risiko der verspäteten Feststellung des Zeitpunkts der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht, wenn der Erwerber der Zulassungsbehörde zeitlich verzögert die Änderung mitteilt, denn der bisherige Halter schuldet bis dahin die Steuer.

Nummer 3 Buchstabe b (Änderung des § 34 Absatz 4 )

Die Änderung ist redaktioneller Art (vgl. Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a).

Zu Nummer 4 (Änderung des § 35 )

Mit der Änderung wird die Übermittlungsmöglichkeit der nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen zur Identifizierung von Fahrzeugen für die Rettung von Unfallopfern geregelt. Die konkreten Fahrzeugdaten Daten, welche übermittelt werden, werden durch Rechtsverordnung in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 36 )

Die Liste der zum Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister berechtigten wird im § 36 um die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst ergänzt, die nunmehr auf diese Weise die Fahrzeugdaten nach § 35 Absatz 1a erhalten können.

Zu Artikel 2 (Änderung des KBA-Gesetzes)

Folgeänderungen zum Wegfall der Akkreditierungsaufgaben des KBA auf Grund des Akkreditierungsstellengesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes)

Buchstabe a)

Anpassung der Altersvoraussetzungen an EU-Recht.

Buchstabe b)

Mit der Ergänzung in § 2 Absatz 2 Nummer 4 wird die Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker/ Kraftfahrzeugtechnikerin an einer staatlich anerkannten Fachschule der Ausbildung als Kraftfahrzeugmechanikermeister/Kraftfahrzeugmechanikermeisterin oder Kraftfahrzeugelektrikermeister als Anerkennungsvoraussetzung als Prüfer/Prüferin mit Teilbefugnissen gleichgestellt.

Nach der Handwerksordnung (HwO) werden staatlich geprüfte Techniker mit dem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen, die dem Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht und erhalten damit ein unmittelbares Recht auf selbständige Ausübung des betreffenden Gewerbes. Damit wird klargestellt, dass die Qualifikation von Absolventen der Fachschulen für Technik der Meisterprüfung für entsprechende Gewerbe der Anlage A HwO gleichwertig ist.

Dementsprechend wurde bereits durch die 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 09.03.2006 (BGBl. I S. 470; VkBl. 2006, S. 249) eine "Gleichstellung" des staatlich geprüften Technikers bestimmter Berufsgruppen mit dem Meister als Anerkennungsvoraussetzung für verantwortliche Personen in Nr. 2.5 der Anlage VIIIc StVZO aufgenommen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1275:
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine bestehende Informationspflichten der Verwaltung sowie eine der Wirtschaft und Bürgerinnen / Bürger geändert. Für den Bereiche der Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger wird dadurch zukünftig im Bereich der Fahrzeugveräußerung eine Doppelmeldung gegenüber der Zulassungsbehöde vermieden, was zu einer nicht weiter quantifizierbaren Entlastung in diesen Bereichen führt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter