A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung stellt mit der Änderung sicher, dass der Bund die Kosten des öffentlichen Anteils an den Stipendien allein trägt. Das gibt den Ländern Spielräume für eigene Konzepte der Förderung der Studierneigung und der Begabtenförderung.
B. Lösung
Vollständige Übernahme der zur Finanzierung des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen öffentlichen Mittel und pauschalierte Erstattung der bei den Hochschulen anfallenden Zweckausgaben durch den Bund.
C. Alternativen
keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Verdoppelung des Bundesanteils an jedem einzelnen Stipendium; außerdem entstehen dem Bund Kosten in Höhe von 7% der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können, als pauschalierter Aufwendungsersatz für anfallende Zweckausgaben der Hochschulen. Die genauen Kosten des Stipendienprogramms ergeben sich nach der Festlegung der Aufwuchsquoten. Diese werden in der Verordnung nach § 14 Nr. 7 des Stipendienprogramm-Gesetzes geregelt. Im Jahr 2011 soll die Höchstgrenze der Förderung bezogen auf die jeweilige Hochschule 0,45 % betragen. Dies verursacht bei durchschnittlich 7 Fördermonaten Kosten in Höhe von ca. 10 Mio. Euro. Der Aufwuchs der folgenden Jahre wird anhand der Entwicklung des Programms in 2011 entschieden werden. Es ist davon auszugehen, dass die Aufwuchsquoten rasch steigen werden.
2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten nicht ein.
F. Bürokratiekosten
Keine zusätzlichen Bürokratiekosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. September 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
§ 11 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden die Wörter "von Bund und Land" durch die Wörter "vom Bund" ersetzt und die Wörter "jeweils um einen Betrag von 75 Euro" durch die Wörter "um einen Betrag von 150 Euro" ersetzt.
- 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Bund trägt sonstige Zweckausgaben der Hochschulen pauschal in Höhe von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs
Die Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes stellt sicher, dass die Finanzierung des öffentlichen Anteils der Stipendienmittel vollständig und sonstiger Zweckausgaben der Hochschulen pauschaliert vom Bund getragen wird.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13 i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (Ausbildungsbeihilfen; vgl. BR-Drs. 228/10 (PDF) , S. 9 f.).
III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs; Nachhaltigkeitsaspekte
Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der vorgeschlagenen Rechtsänderungen sind Gegenstand einer Vorprüfung gewesen. Der Handlungsbedarf ist im Wesentlichen in den Ausführungen des Allgemeinen Teils der Begründung dargelegt.
Die Regelungsvorschläge stehen in voller Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Begründungen zu den einzelnen Regelungen im Besonderen Teil der Begründung verwiesen.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er verstärkt die durch das Stipendienprogramm-Gesetz eingeleitete Verbesserung der Bildung und Qualifikation in Deutschland, indem den Ländern finanzielle Spielräume für eigene Konzepte der Förderung von Studierneigung und Begabtenförderung gegeben werden, und liefert damit einen Beitrag zu Bereich 9 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen haben keine Gleichstellungsrelevanz.
V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Verdoppelung des Bundesanteils an jedem einzelnen Stipendium; außerdem entstehen dem Bund Kosten in Höhe von 7% der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können, als pauschaler Aufwendungsersatz für anfallende Zweckausgaben der Hochschulen. Die genauen Kosten des Stipendienprogramms ergeben sich nach der Festlegung der Aufwuchsquoten. Diese werden in der Verordnung nach § 14 Nr. 7 des Stipendienprogramm-Gesetzes geregelt. Im Jahr 2011 soll die Höchstgrenze der Förderung bezogen auf die jeweilige Hochschule 0,45 % betragen. Dies verursacht bei durchschnittlich 7 Fördermonaten Kosten in Höhe von ca. 10 Mio. Euro. Der Aufwuchs der folgenden Jahre wird anhand der Entwicklung des Programms in 2011 entschieden werden. Es ist davon auszugehen, dass die Aufwuchsquoten rasch steigen werden.
2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand VI. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten nicht ein.
VII. Bürokratiekosten
Keine zusätzlichen Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes):
Zu 1.:
- Die Finanzierung des öffentlichen Anteils an den Mitteln für Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz übernimmt zur Gänze der Bund.
Zu 2.:
- Die Norm dient unter Beachtung der Haushaltsautonomie der Länder (Art. 109 Abs. 1 GG) dazu, dass den Hochschulen die sonstigen Zweckausgaben erstattet werden, damit sie die nach dem Gesetz ihnen zugewiesenen Aufgaben erfolgreich durchführen können. Die vorgesehene Pauschalierung vereinfacht das Verfahren, vermeidet Auseinandersetzungen über die Kostenfrage sowie aufwändige und prüfungsintensive Kostennachweise und stellt damit eine weniger verwaltungsaufwändige Lösung auch im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung dar. Um den Hochschulen Planungssicherheit zu geben, knüpft die Pauschale an die Summe der privaten Fördermittel an, die von der einzelnen Hochschule im jeweiligen Haushaltsjahr zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 höchstens eingeworben werden kann.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1455:
Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter