A. Problem und Ziel
- Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.Juni 2005 i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 verpflichtet die Mitgliedstaaten, jedes Jahr nachträglich Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und die Beträge, die jeder Empfänger aus diesen Fonds erhalten hat, im Internet zu veröffentlichen.
- Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Veröffentlichung sind in der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 festgelegt. Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU (Nr. ) L 223 S. 1) in Verbindung mit den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU (Nr. ) L 120 S. 1) enthält eine entsprechende Veröffentlichungsverpflichtung für die nach dem Europäischen Fischereifonds (EFF) erfolgten Fördermaßnahmen.
- Das Gesetz dient der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und bestimmt die Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der Internetseite zuständig ist, auf der die Informationen veröffentlicht werden. Zudem enthält es eine nationale Gesetzesgrundlage für die Veröffentlichung der Informationen sowie Verordnungsermächtigungen.
- Aus Gründen eines bundeseinheitlichen Vorgehens bei der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger und die jeweiligen Beträge der für sie bereitgestellten öffentlichen Mittel im land- und forstwirtschaftlichen Sektor soll sich das Gesetz auch auf die mit Hilfe des EFF getätigten Fördermaßnahmen in Deutschland erstrecken.
- Da nach dem Gemeinschaftsrecht die Veröffentlichung der Informationen über die vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2007 getätigten ELER - Ausgaben bis zum 30. September 2008 erfolgen soll, ist ein zeitnahes Inkrafttreten des Gesetzes anzustreben.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die EG-rechtlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL, dem ELER und dem EFF ergibt sich für die zuständigen Stellen der Länder und des Bundes ein zusätzlicher Vollzugsaufwand, der derzeit nicht genau quantifizierbar ist. Der tatsächliche Mehraufwand wird davon abhängen, ob über die Internetabfragen hinausgehende Anfragen bei den zuständigen Stellen in größerem Umfang erfolgen werden die dann auch zu einem zusätzlichen Vollzugsaufwand führen könnten.
Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes und die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.09.08
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG )
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient
- 1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU (Nr. ) L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin eine Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie über die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, vorgesehen ist;
- 2. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU (Nr. ) L 223 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit den Informationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehen sind.
§ 2 Veröffentlichung
- (1) Die für die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder und im Fall des Europäischen Fischereifonds die zuständige Verwaltungsbehörde veröffentlichen die Informationen nach
- 1. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU (Nr. ) L 76 S. 28) und
- 2. den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. EU (Nr. ) L 120 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 und im Falle des Europäischen Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 498/2007. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.
- (2) Jede veröffentlichende Stelle trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröffentlichten Informationen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröffentlichung und die Richtigkeit der Informationen. Betroffene können ihre Datenschutzrechte bei jeder der veröffentlichenden Stellen geltend machen, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Diese Stelle leitet den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die zuständige Stelle weiter.
- (3) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Internetseite, das insbesondere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen von der Bundesanstalt zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Das Sicherheitskonzept ist spätestens sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes zu erstellen und in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es dem Stand der Technik entspricht.
- (4) Die Einsicht in die Internetseite steht jedem verwaltungskostenfrei zu.
- (5) Die veröffentlichten Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite gelöscht.
§ 3 Verordnungsermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über
- 1. den Inhalt und Aufbau der Internetseite,
- 2. die Eingabe, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen,
- 3. die Einsicht in die Internetseite,
- 4. den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
- (2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum ... [Einsetzen: letzter Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§ 4 Verkündung von Rechtsverordnungen
- Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger1 verkündet werden.
- Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle, ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttreten nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
§ 5 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- 1 Amtlicher Hinweis: http://www.eBundesanzeiger.de
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.
In Umsetzung der Ergebnisse der europäischen Transparenzinitiative sind die Mitgliedstaaten gem. Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU (Nr. ) L 209 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. EU (Nr. ) L 322 S. 1) verpflichtet, jedes Jahr nachträglich die Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und über die Beträge, die jeder Empfänger aus diesen Fonds erhalten hat zu veröffentlichen.
Nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU (Nr. ) L 223 S. 1) in Verbindung mit den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU (Nr. ) L 120 S. 1) gilt Entsprechendes für die nach dem Europäischen Fischereifonds (EFF) erfolgten Fördermaßnahmen.
Betroffen sind die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 und die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben. Die Informationen sind für ein EU-Haushaltsjahr bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres (erstmals zum 30. April 2009) zu veröffentlichen. Ein gesondertes Veröffentlichungsdatum gilt für die aus dem ELER vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2007 getätigten Ausgaben, die bereits bis zum 30. September 2008 veröffentlicht werden müssen.
Mit der Veröffentlichung verfolgt die Gemeinschaft eine erhöhte Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Fondsmittel sowie eine wirtschaftliche Haushaltsführung. Angesichts der überragenden Bedeutung der verfolgten Ziele, hält es die Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten für gerechtfertigt, diese Informationen zu veröffentlichen.
Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Veröffentlichung sind in der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU (Nr. ) L 76 S. 28) festgelegt.
Die Anforderungen der Informationsverpflichtungen für die nach dem EFF erfolgten Fördermaßnahmen ergeben sich aus den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds.
Das Gesetz bestimmt die Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Internetseite zuständig ist.
Zudem wird eine nationale Gesetzesgrundlage geschaffen, dass die zuständigen Stellen in Deutschland befugt sind, diese Informationen zu veröffentlichen. Darüber hinaus enthält das Gesetz Verordnungsermächtigungen.
Mit dem Gesetz wird die an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung zur Veröffentlichung der Informationen über die Gewährung von Mitteln aus den genannten Fonds durchgeführt.
II.
Der Bund macht mit dem Erlass des Gesetzes von seiner Gesetzgebungskompetenz gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG Gebrauch.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
III.
Durch die EG-rechtlich veranlasste Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und ELER sowie dem EFF ergibt sich für die zuständigen Stellen der Länder und des Bundes ein gewisser zusätzlicher Vollzugsaufwand, der derzeit nicht genau quantifizierbar ist. Der tatsächliche Mehraufwand wird davon abhängen, ob über die Internetabfrage hinausgehende Anfragen in einem erheblichen Umfang erfolgen werden, die dann auch zu einem größeren Vollzugsaufwand führen können.
Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes und die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
IV.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz selbst keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V.
Es handelt sich bei den im Gesetz getroffenen Regelungen nicht um Informationspflichten im Sinne des Programms "Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung" der Bundesregierung. Eine Berechnung der Bürokratiekosten entfällt somit.
VI.
Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Zweck und Anwendungsbereich)
§ 1 regelt Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes, das der Durchführung der in Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU (Nr. ) L 322 S. 1) i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. EU (Nr. ) L 322 S. 1) sowie der in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU (Nr. ) L 223 S. 1) geregelten Verpflichtung in Deutschland dient, jedes Jahr die Veröffentlichung der Begünstigten im Zusammenhang mit den o.g. Fonds und der Beträge, die diese aus den genannten Fonds erhalten haben, zu gewährleisten. Zur Veröffentlichung gehören im Bereich des ELER gem. Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der Betrag der nationalen öffentlichen Mittel und im Bereich des EFF gem. Artikel 31 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 die für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Mittel.
Zu § 2 (Veröffentlichung)
Absatz 1 enthält die gesetzliche Befugnis, dass - im Bereich der Europäischen Agrarfonds - die für die Zahlung von Mitteln aus den Fonds zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese von den Ländern gezahlt werden, die nach Landesrecht zuständigen Stellen der Länder die Informationen über die Empfänger der Fondsmittel nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU (Nr. ) L 76 S. 28) im Wege der Direkteingabe (d.h. keine Änderung der von der veröffentlichenden Stelle, gfls. auch unter Einschaltung von Auftragsdatenverarbeitern, veröffentlichten Informationen durch die Betreiberin der Internetseite) auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betriebenen Internetseite (Internetportal) veröffentlichen.
Entsprechendes gilt für die Befugnis der Verwaltungsbehörde, die für die Veröffentlichung nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. EU (Nr. ) L 120 S. 1) zuständig ist.
Den mit der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Fördermitteln im Zusammenhang mit den o.g. Fonds verfolgten Zielen wird vom Gemeinschaftsgesetzgeber überragende Bedeutung beigemessen.
Absatz 2 regelt die datenschutzrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Internetseite. Die Vorschrift trägt der besonderen Situation Rechnung, dass die BLE als technische Betreiberin der gemeinsamen Internetseite nicht die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Veröffentlichung und die Richtigkeit der Daten tragen kann. Absatz 2 bestimmt deshalb, dass die für die Zahlung von Mitteln aus den EU-Fonds zuständigen Stellen des Bundes und der Länder und im Fall des EFF die zuständige Verwaltungsbehörde die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihnen auf der Internetseite bekannt gemachten Daten tragen; dies schließt nicht aus dass sich die zuständigen Stellen bei der Veröffentlichung jeweils eines Auftragsdatenverarbeiters bedienen. Datenschutzrechtliche Ansprüche wie Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungsund Sperrungsansprüche richten sich daher nicht gegen die BLE als Betreiberin des Internetportals, sondern gegen die jeweils zuständigen Stellen des Bundes und der Länder. Nach Satz 2 können Betroffene sich wahlweise an eine der Zahlstellen wenden, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Im Falle der Unzuständigkeit fungiert diese Stelle als Anlaufstelle, klärt den Sachverhalt, soweit dies zur Ermittlung der Stelle, gegen die sich der geltend gemachte Anspruch richtet erforderlich ist, und leitet den Antrag an diese Stelle weiter.
Bei dieser Regelung handelt es um eine Vorschrift zum Datenschutz der Betroffenen, die nicht zu einer Erweiterung des Inhaltes der Veröffentlichung nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 führt.
Absatz 3 soll insbesondere die Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Revisionsfähigkeit der auf der Internetseite zur Nutzung bereitgehaltenen Daten gewährleisten. Zu diesem Zweck soll die Betreiberin der Internetseite im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach einer Übergangszeit ein Sicherheitskonzept für Veröffentlichungen auf der Internetseite erstellen. Ziel ist, die Internetseite wirksam gegen unbefugte Manipulationen an den Datenbeständen und andere Angriffe zu schützen. Durch die vorgeschriebene regelmäßige Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes soll erreicht werden, dass das Sicherheitskonzept dem jeweiligen neusten Stand der sicherheitstechnischen Entwicklung entspricht.
Absatz 4 regelt das Einsichtsrecht in die Internetseite. Die Internetseite stellt ein Kommunikationsmedium dar, um eine größere Transparenz in Bezug auf die Verwendung der betroffenen Fondsmittel und eine wirtschaftlichere Haushaltsführung zu erzielen. Die Einsichtnahme in die Internetseite steht daher jedermann verwaltungskostenfrei zur Verfügung. Hiervon unberührt bleiben die Kosten für die Internetbenutzung, die vom Nutzer zu tragen sind.
Absatz 5 regelt die Löschung der auf der Internetseite gespeicherten Daten. Die Daten sind zwei Jahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung zu löschen.
Zu § 3 (Verordnungsermächtigungen)
Die Vorschrift ermächtigt in Absatz 1 das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz weitere Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet (z.B. Gestaltung der Internetseite) durch Rechtsverordnung zu regeln.
Absatz 2 dient der Sicherstellung des rechtzeitigen Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1.
Zu § 4 (Verkündung von Rechtsverordnungen)
Durch die Regelung wird die Verkündung von auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger ermöglicht.
Zu § 5 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 519:
Entwurf des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |