Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei
(Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.09.08

Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG )

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient

§ 2 Veröffentlichung

§ 3 Verordnungsermächtigungen

§ 4 Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 5 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.

In Umsetzung der Ergebnisse der europäischen Transparenzinitiative sind die Mitgliedstaaten gem. Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU (Nr. ) L 209 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. EU (Nr. ) L 322 S. 1) verpflichtet, jedes Jahr nachträglich die Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und über die Beträge, die jeder Empfänger aus diesen Fonds erhalten hat zu veröffentlichen.

Nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU (Nr. ) L 223 S. 1) in Verbindung mit den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU (Nr. ) L 120 S. 1) gilt Entsprechendes für die nach dem Europäischen Fischereifonds (EFF) erfolgten Fördermaßnahmen.

Betroffen sind die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 und die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben. Die Informationen sind für ein EU-Haushaltsjahr bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres (erstmals zum 30. April 2009) zu veröffentlichen. Ein gesondertes Veröffentlichungsdatum gilt für die aus dem ELER vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2007 getätigten Ausgaben, die bereits bis zum 30. September 2008 veröffentlicht werden müssen.

Mit der Veröffentlichung verfolgt die Gemeinschaft eine erhöhte Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Fondsmittel sowie eine wirtschaftliche Haushaltsführung. Angesichts der überragenden Bedeutung der verfolgten Ziele, hält es die Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten für gerechtfertigt, diese Informationen zu veröffentlichen.

Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Veröffentlichung sind in der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU (Nr. ) L 76 S. 28) festgelegt.

Die Anforderungen der Informationsverpflichtungen für die nach dem EFF erfolgten Fördermaßnahmen ergeben sich aus den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds.

Das Gesetz bestimmt die Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Internetseite zuständig ist.

Zudem wird eine nationale Gesetzesgrundlage geschaffen, dass die zuständigen Stellen in Deutschland befugt sind, diese Informationen zu veröffentlichen. Darüber hinaus enthält das Gesetz Verordnungsermächtigungen.

Mit dem Gesetz wird die an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung zur Veröffentlichung der Informationen über die Gewährung von Mitteln aus den genannten Fonds durchgeführt.

II.

Der Bund macht mit dem Erlass des Gesetzes von seiner Gesetzgebungskompetenz gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG Gebrauch.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III.

Durch die EG-rechtlich veranlasste Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und ELER sowie dem EFF ergibt sich für die zuständigen Stellen der Länder und des Bundes ein gewisser zusätzlicher Vollzugsaufwand, der derzeit nicht genau quantifizierbar ist. Der tatsächliche Mehraufwand wird davon abhängen, ob über die Internetabfrage hinausgehende Anfragen in einem erheblichen Umfang erfolgen werden, die dann auch zu einem größeren Vollzugsaufwand führen können.

Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes und die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.

IV.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz selbst keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V.

Es handelt sich bei den im Gesetz getroffenen Regelungen nicht um Informationspflichten im Sinne des Programms "Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung" der Bundesregierung. Eine Berechnung der Bürokratiekosten entfällt somit.

VI.

Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Zweck und Anwendungsbereich)

§ 1 regelt Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes, das der Durchführung der in Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU (Nr. ) L 322 S. 1) i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. EU (Nr. ) L 322 S. 1) sowie der in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU (Nr. ) L 223 S. 1) geregelten Verpflichtung in Deutschland dient, jedes Jahr die Veröffentlichung der Begünstigten im Zusammenhang mit den o.g. Fonds und der Beträge, die diese aus den genannten Fonds erhalten haben, zu gewährleisten. Zur Veröffentlichung gehören im Bereich des ELER gem. Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der Betrag der nationalen öffentlichen Mittel und im Bereich des EFF gem. Artikel 31 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 die für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Mittel.

Zu § 2 (Veröffentlichung)

Absatz 1 enthält die gesetzliche Befugnis, dass - im Bereich der Europäischen Agrarfonds - die für die Zahlung von Mitteln aus den Fonds zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese von den Ländern gezahlt werden, die nach Landesrecht zuständigen Stellen der Länder die Informationen über die Empfänger der Fondsmittel nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU (Nr. ) L 76 S. 28) im Wege der Direkteingabe (d.h. keine Änderung der von der veröffentlichenden Stelle, gfls. auch unter Einschaltung von Auftragsdatenverarbeitern, veröffentlichten Informationen durch die Betreiberin der Internetseite) auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betriebenen Internetseite (Internetportal) veröffentlichen.

Entsprechendes gilt für die Befugnis der Verwaltungsbehörde, die für die Veröffentlichung nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. EU (Nr. ) L 120 S. 1) zuständig ist.

Den mit der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Fördermitteln im Zusammenhang mit den o.g. Fonds verfolgten Zielen wird vom Gemeinschaftsgesetzgeber überragende Bedeutung beigemessen.

Absatz 2 regelt die datenschutzrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Internetseite. Die Vorschrift trägt der besonderen Situation Rechnung, dass die BLE als technische Betreiberin der gemeinsamen Internetseite nicht die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Veröffentlichung und die Richtigkeit der Daten tragen kann. Absatz 2 bestimmt deshalb, dass die für die Zahlung von Mitteln aus den EU-Fonds zuständigen Stellen des Bundes und der Länder und im Fall des EFF die zuständige Verwaltungsbehörde die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihnen auf der Internetseite bekannt gemachten Daten tragen; dies schließt nicht aus dass sich die zuständigen Stellen bei der Veröffentlichung jeweils eines Auftragsdatenverarbeiters bedienen. Datenschutzrechtliche Ansprüche wie Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungsund Sperrungsansprüche richten sich daher nicht gegen die BLE als Betreiberin des Internetportals, sondern gegen die jeweils zuständigen Stellen des Bundes und der Länder. Nach Satz 2 können Betroffene sich wahlweise an eine der Zahlstellen wenden, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Im Falle der Unzuständigkeit fungiert diese Stelle als Anlaufstelle, klärt den Sachverhalt, soweit dies zur Ermittlung der Stelle, gegen die sich der geltend gemachte Anspruch richtet erforderlich ist, und leitet den Antrag an diese Stelle weiter.

Bei dieser Regelung handelt es um eine Vorschrift zum Datenschutz der Betroffenen, die nicht zu einer Erweiterung des Inhaltes der Veröffentlichung nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 führt.

Absatz 3 soll insbesondere die Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Revisionsfähigkeit der auf der Internetseite zur Nutzung bereitgehaltenen Daten gewährleisten. Zu diesem Zweck soll die Betreiberin der Internetseite im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach einer Übergangszeit ein Sicherheitskonzept für Veröffentlichungen auf der Internetseite erstellen. Ziel ist, die Internetseite wirksam gegen unbefugte Manipulationen an den Datenbeständen und andere Angriffe zu schützen. Durch die vorgeschriebene regelmäßige Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes soll erreicht werden, dass das Sicherheitskonzept dem jeweiligen neusten Stand der sicherheitstechnischen Entwicklung entspricht.

Absatz 4 regelt das Einsichtsrecht in die Internetseite. Die Internetseite stellt ein Kommunikationsmedium dar, um eine größere Transparenz in Bezug auf die Verwendung der betroffenen Fondsmittel und eine wirtschaftlichere Haushaltsführung zu erzielen. Die Einsichtnahme in die Internetseite steht daher jedermann verwaltungskostenfrei zur Verfügung. Hiervon unberührt bleiben die Kosten für die Internetbenutzung, die vom Nutzer zu tragen sind.

Absatz 5 regelt die Löschung der auf der Internetseite gespeicherten Daten. Die Daten sind zwei Jahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung zu löschen.

Zu § 3 (Verordnungsermächtigungen)

Die Vorschrift ermächtigt in Absatz 1 das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz weitere Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet (z.B. Gestaltung der Internetseite) durch Rechtsverordnung zu regeln.

Absatz 2 dient der Sicherstellung des rechtzeitigen Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1.

Zu § 4 (Verkündung von Rechtsverordnungen)

Durch die Regelung wird die Verkündung von auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger ermöglicht.

Zu § 5 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 519:
Entwurf des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter