A. Problem und Ziel
- Endgültige Feststellung der Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer an den Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das Rechnungsjahr 2007.
B. Lösung
- Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entschädigungsaufwendungen und der Änderungen der Einwohnerzahlen werden die endgültigen Lastenanteile für das Rechnungsjahr 2007 festgestellt.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es handelt sich nur um geringfügige Spitzenbeträge, da die Lastenanteile bereits vorläufig monatlich festgestellt und die entsprechenden Beträge erstattet oder abgeführt worden sind.
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben, somit fallen auch keine Bürokratiekosten an.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin Berlin, den 25. Juli 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Hildegard Müller
Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom ...
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2007
- (1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2007 betragen - jeweils gerundet -:
- - in den Ländern (außer Berlin) 358 980 632 Euro,
- - in Berlin 34 838 694 Euro,
- - insgesamt 393 819 326 Euro.
- (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:
- - in den Ländern (außer Berlin) 179 490 316 Euro,
- - in Berlin 20 903 216 Euro,
- - insgesamt 200 393 532 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:
- - in Nordrhein-Westfalen 51 598 906 Euro,
- - in Bayern 35 860 513 Euro,
- - in Baden-Württemberg 30 813 877 Euro,
- - in Niedersachsen 22 862 267 Euro,
- - in Hessen 17 399 762 Euro,
- - in Rheinland-Pfalz 11 600 140 Euro,
- - in Schleswig-Holstein 8 128 732 Euro,
- - im Saarland 2 975 547 Euro,
- - in Hamburg 5 060 452 Euro,
- - in Bremen 1 899 794 Euro,
- - in Berlin 5 225 804 Euro,
- - insgesamt 193 425 794 Euro.
- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:
- - an Nordrhein-Westfalen 32 661 000 Euro,
- - an Bayern 45 117 786 Euro,
- - an Hessen 17 883 395 Euro,
- - an Rheinland-Pfalz 99 022 413 Euro,
- - an Berlin 29 612 890 Euro,
- - insgesamt 224 297 484 Euro.
- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:
- - Baden-Württemberg 5 071 880 Euro,
- - Niedersachsen 6 866 288 Euro,
- - Schleswig-Holstein 6 798 228 Euro,
- - Saarland 1 522 459 Euro,
- - Hamburg 2 559 215 Euro,
- - Bremen 1 085 881 Euro,
- - insgesamt 23 903 951 Euro.
§ 2 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Begründung
1. Allgemeines
Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung geregelt.
Die Lastenverteilung für 2007 ist bereits monatlich durchgeführt worden. Daher kommt der Verordnung haushaltsmäßig keine erhebliche Bedeutung zu.
Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2007 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Abs. 4 des BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
2. Die Regelungen im Einzelnen
Zu § 1:
Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2007 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen. Abschnitt III der Aufstellung weist unter a) die Lastenanteile der Länder an ihren eigenen Entschädigungsaufwendungen im Bundesgebiet ohne Berlin und unter b) die Lastenanteile an den Entschädigungsaufwendungen Berlins aus.
Aus dem Vergleich der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes insgesamt ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.
In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge festgestellt.
Absatz 5 schreibt die Verrechnung der in Absatz 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen vor, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
Die Höhe der danach noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.
Anlage
zu VB 4 - H 1216/08/0001
Verteilung der Entschädigungsaufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
60. Verordnung zu § 172 Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Abrechnung für das Rechnungsjahr 2007
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 586:
Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |