A. Problem und Ziel
- Aus § 33 Absatz 1 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit Artikel 8 und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt I Nummer 3 des Einigungsvertrages ergibt sich die Notwendigkeit, für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eine Anrechnungs-Verordnung unter Berücksichtigung der sich aufgrund der Maßgaben in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages ergebenden Werte zu erlassen.
B. Lösung
- Die vorliegende Verordnung beruht auf der in § 33 Absatz 1 und § 41 Absatz 3 BVG enthaltenen Berechnungsformel und auf den ab dem 1. Juli 2009 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden vollen Ausgleichsund Elternrenten und dem dort ab dem 1. Juli 2009 geltenden Bemessungsbetrag.
C. Alternativen
- Keine. Die Verordnung ergeht ohne Ermessensspielraum.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Kriegsopferrenten ist durch den Einigungsvertrag vorgegeben. Durch die vorliegende Anrechnungs-Verordnung selbst entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E. Informationspflichten
- Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Mai 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom ...
Auf Grund des § 33 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, und unter Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung der Sechzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2009 vom xx. Juli 2009 (BGBl. I S. xxxx) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1
- Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2009 an bestehen.
§ 2
- Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht.
- Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
§ 3
- (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
- (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
§ 4
- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
- (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 5
- Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
- 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 8,150 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 5,185 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
- 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 2,865 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
§ 6
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Zweiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1312) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2009
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Aus § 33 Absatz 1 und 6 und § 41 Absatz 3 BVG ergibt sich die Notwendigkeit, eine Verordnung über das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz zu erlassen. Nach diesen Vorschriften sind die Werte, die für die Ermittlung der zustehenden Leistungen maßgebend sind, jeweils entsprechend dem in § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a BVG genannten Bemessungsbetrag und den jeweils geltenden vollen Ausgleichs- und Elternrenten durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu bestimmen. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist eine Anrechnungsverordnung unter Berücksichtigung der mit den Maßgaben der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages festgesetzten Werte zu erlassen.
Die vorliegende Verordnung nimmt unter Berücksichtigung der Maßgaben des Einigungsvertrages Bezug auf die in der Sechzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2009 vom ...... 2009 (BGBl. I S. .....) angepassten Rentenwerte und den dort festgesetzten Bemessungsbetrag.
Diese Anrechnungsverordnung entspricht in den Grundzügen der Zweiundzwanzigsten Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1312).
Abweichungen bestehen hinsichtlich der vollen Ausgleichs- und Elternrenten, der in § 5 Nummer 1 und 2 genannten Beträge, des Geltungszeitraums sowie des Zeitpunktes des Inkrafttretens.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 bestimmt den Geltungsbereich sowie den Geltungsbeginn der Verordnung.
Zu den §§ 2 bis 5
Die Vorschriften erläutern die Ermittlung der für die Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrenten, Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie Elternrenten nach § 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) anzurechnenden Einkommen in Anwendung der dieser Verordnung als Anlage beiliegenden Tabelle (§ 2 Satz 1).
Im Einzelnen liegen dieser Tabelle auf der Basis der zum 1. Juli 2009 geltenden Rentenwerte unter Berücksichtigung der Maßgaben des Einigungsvertrages die folgenden Vorgaben und Rechenwege zu Grunde:
- 1. Der in § 33 Absatz 1 BVG genannte Bemessungsbetrag beträgt vom 1. Juli 2009 an für das Beitrittsgebiet 23 851 Euro. Hiervon sind für die Zeit vom 1. Juli 2009 an folgende Werte abzuleiten:
- 1.1 Freibeträge bei Beschädigten und Waisen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, § 47 Absatz 2 BVG)
- 1.1.1 für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
1,5 v. H. von 23 851 Euro = 357,765 Euro,
gerundet auf volle Euro nach oben 358 Euro, - 1.1.2 für übrige Einkünfte
0,65 v. H. von 23 851 Euro = 155,0315 Euro,
gerundet auf volle Euro nach oben 156 Euro,
- 1.1.1 für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
- 1.2 Freibeträge bei Witwen und Eltern (§ 41 Absatz 3, § 51 Absatz 4 BVG)
- 1.2.1 für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
1,1583 v. H. von 23 851 Euro = 276,266133 Euro,
gerundet auf volle Euro nach oben 277 Euro, - 1.2.2 für übrige Einkünfte
0,4325 v. H. von 23 851 Euro = 103,155575 Euro,
gerundet auf volle Euro nach oben 104 Euro,
- 1.2.1 für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
- 1.3 Einkommensgrenzen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b BVG)
- 1.4 Betrag des Bruttoeinkommens, bis zu dem die einzelne Stufe reicht (§ 33 Absatz 6 Satz 3 BVG)
Die jeweilige Stufenzahl ist zu multiplizieren:
- 1.4.1 bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit
200 = 8,150 Euro, und 1988 - 358 - 1.4.2 bei übrigen Einkünften mit
200 = 5,185 Euro, 1193 - 156
- 1.4.1 bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit
- 1.5 Ermittlung des Betrages des anzurechnenden Einkommens der Stufe 10 für Witwen und Eltern, der dem anzurechnenden Einkommen für Beschädigte hinzuzurechnen ist, damit nach § 41 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BVG die Einzelabstände zwischen den einzelnen Stufen übereinstimmen.
Betrag des anzurechnenden Einkommens
2,865 Euro (vgl. Nr. 2) x 10 = 28,65 Euro
auf volle Euro nach unten abgerundet 28 Euro,
- 1.1 Freibeträge bei Beschädigten und Waisen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a, § 47 Absatz 2 BVG)
- 2. Der Betrag der vollen Ausgleichsrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten von 573 Euro führt nach § 33 Absatz 6 Satz 4 BVG zu einem Wert für den jeder Stufe der Tabelle zu § 2 zugeordneten Betrag des anzurechnenden Einkommens in Höhe von 2,865 Euro.
Zu § 6 Inkrafttreten.
C. Finanzieller Teil
Die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Kriegsopferrenten ist durch den Einigungsvertrag vorgegeben. Durch die vorliegende Anrechnungs-Verordnung selbst entstehen keine zusätzlichen Kosten
D. Informationspflichten
Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 971:
Entwurf einer Dreiundzwanzigsten Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |