A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (Abl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) in deutsches Recht. Darüber hinaus erfolgt bei Gelegenheit der Richtlinienumsetzung eine redaktionelle Anpassung von § 13 BImSchG an die Umnummerierung der Paragraphen im neuen Wasserhaushaltsgesetz.
Durch den Gesetzentwurf werden in § 34 Absatz 3 und 4 BImSchG die erforderlichen Rechtsverordnungsermächtigungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/30/EG geschaffen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs.
Fristablauf: 24.09.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
C. Alternativen
Keine.
Das Gesetzgebungsvorhaben trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Festsetzung anspruchsvoller Anforderungen an Treibstoffe schafft die Grundlage für eine weitere Verbesserung des Klimaschutzes. Dies ist vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden wird sich der Vollzugsaufwand durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht erhöhen.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen durch diesen Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Fristablauf: 24.09.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 13 werden die Wörter "den §§ 7 und 8" durch die Wörter j 8 in Verbindung mit § 10" ersetzt.
- 2. Dem § 34 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 5 1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Treibstoffe in den Verkehr bringt, zur Vermeidung von Schäden an Fahrzeugen verpflichtet werden kann, auch Treibstoffe mit bestimmten Eigenschaften, insbesondere mit nicht zu überschreitenden Höchstgehalten an Sauerstoff und Biokraftstoff, in den Verkehr zu bringen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann darüber hinaus die Unterrichtung der Verbraucher über biogene Anteile der Treibstoffe und den geeigneten Einsatz der verschiedenen Treibstoffmischungen geregelt werden; für die Regelung der Pflicht zur Unterrichtung gilt Absatz 2 Nummer 6 und 7 entsprechend.
- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 5 1) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Unternehmen, die Treibstoffe in Verkehr bringen, jährlich folgende Daten der in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Behörde vorzulegen haben:
- a) die Gesamtmenge der jeweiligen Art von geliefertem Treibstoff unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs des Treibstoffs, und
- b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit."
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (Abl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (Abl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ...
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (Abl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) in deutsches Recht. Darüber hinaus erfolgt bei Gelegenheit der Richtlinienumsetzung eine redaktionelle Anpassung von § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz an das neu nummerierte Wasserhaushaltsgesetz.
Die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (Abl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58) ), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (Abl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten bis Ende des Jahres 2010, das Inverkehrbringen von Ottokraftstoff mit bis zu 10 Volumenprozent Ethanol (E1 0) zu ermöglichen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie vor, dass für Fahrzeuge, deren Motoren einen Anteil von 10 Volumenprozent Ethanol im Kraftstoff nicht vertragen, sicherzustellen ist, dass mindestens bis zum Jahr 2013 Kraftstoffe mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Prozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Prozent in Verkehr gebracht wird (sog. Bestandsschutzsorte). Zur Umsetzung der konkreten Anforderungen der Richtlinie 98/70/EG soll in Deutschland die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) durch eine Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung von Qualitäten von Kraft- und Brennstroffen (10. BImSchV) abgelöst werden. Die Regelung von Bestandsschutzsorten in einer novellierten 10. BImSchV setzt eine Ergänzung der bereits in § 34 BImSchG vorhandenen Verordnungsermächtigungen voraus, die mit diesem Gesetzentwurf geschaffen werden sollen.
II. Wesentlicher Inhalt des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Durch den Gesetzentwurf werden in § 34 Absatz 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz die erforderlichen Rechtsverordnungsermächtigungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/30/EG geschaffen.
III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
Die Regelungen des Gesetzentwurfes betreffen die Luftreinhaltung, die nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der durch die jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen sowie mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Übrigen.
V. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung
Andere Möglichkeiten bestehen nicht, da zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden müssen.
Das Gesetzgebungsvorhaben trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Festsetzung anspruchsvoller Anforderungen an Treibstoffe schafft die Grundlage für eine weitere Verbesserung des Klimaschutzes. Dies ist vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.
VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch diesen Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten.
2. Kosten für die Wirtschaft und die Preiswirkungen
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen entstehen durch diesen Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VII. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft.
2. Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.
3. Verwaltung
Der Gesetzentwurf enthält keine Informationspflichten für die Verwaltung.
VIII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleichG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (allgemeigg_ges.htmO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft.
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
IX. Zeitliche Geltung/Befristung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da unbefristet geltende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Artikel 1 enthält die zur Umsetzung der Richtlinie 2009/30/EG erforderliche Ergänzung des § 34 Bundes-Immissionsschutzgesetz um die neuen Absätze 3 und 4 sowie eine redaktionelle Änderung des § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz:
Zu Nummer 1 ( § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Die Änderung dient der Anpassung an die im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vorgenommene Neunummerierung des Wasserhaushaltsgesetzes.
Zu Nummer 2 ( § 34 Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2009/30/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen mindestens bis zum Jahr 2013 Kraftstoffe mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Prozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Prozent in Verkehr gebracht werden (sog. Bestandsschutzsorten). Dies dient nach dem Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2009/30/EG dazu, für diesen Übergangszeitraum die Versorgung älterer Fahrzeuge, deren Motoren einen Anteil von 10 Volumenprozent Ethanol im Kraftstoff nicht vertragen, mit geeignetem Kraftstoff sicherzustellen. Die Konkretisierung von Bestandsschutzsorten in einer novellierten 10. BImSchV setzt eine Ergänzung der bereits in § 34 Bundes-Immissionsschutzgesetz vorhandenen Verordnungsermächtigungen voraus, die mit Artikel 1 geschaffen werden soll.
Darüber hinaus ist nach der Richtlinie 2009/30/EG sicherzustellen, dass die Verbraucher über den Biokraftstoffanteil des Ottokraftstoffs und insbesondere über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Kraftstoffmischungen angemessen unterrichtet werden. Auch die Umsetzung dieser Anforderungen regelt die neue Verordnungsermächtigung.
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ermöglicht die Regelung von Bestandsschutzsorten. § 34 Absatz 3 Satz 2 enthält die Ermächtigung zur Information der Verbraucher.
Mit dem neuen Absatz 4 wird dem § 34 eine Verordnungsermächtigung angefügt, die die Umsetzung der Berichtspflichten des nach Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/30/EG in die Richtlinie 98/70/EG eingefügten Artikel 7a ermöglicht. Für den Vollzug der aufgrund von Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung sollen Bundesbehörden zuständig werden. Daher sieht die Verordnungsermächtigung keine Zustimmung des Bundesrates vor. Vorbild der Regelung ist eine entsprechende Formulierungen in § 37d Abs. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 334:
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Durch das Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben. Das Vorhaben enthält allerdings zwei Verordnungsermächtigungen, die Auswirkungen auf Informationspflichten haben werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken, zumal das Ressort zeitgleich einen Entwurf für die Rechtsverordnung vorgelegt und die Bürokratiekosten bereits ausgewiesen hat.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter