Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz
(Verdienststatistikverordnung 2012 - VerdStatV 2012)

A. Problem und Ziel

Es besteht ein großer Bedarf an statistischen Daten zu Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung. Von besonderer Bedeutung sind bessere Kenntnisse über die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung unter den Beschäftigten. Diese werden unter anderem für die Vorbereitung und Erfolgskontrolle gesetzlicher Maßnahmen benötigt, etwa auf den Gebieten des Steuer- und Sozialversicherungsrechts, die eine Förderung der betrieblichen Altersversorgung zum Ziel haben. Sie bilden zudem eine Basis für Verhandlungen der Tarifparteien über Versorgungssysteme.

B. Lösung

Erprobung einer neuen Datenbasis für die betriebliche Altersversorgung. Dazu sollen die benötigten Angaben für das Bezugsjahr 2012 in die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten aufgenommen werden. Eine erste Prüfung erfolgte bereits zum Bezugsjahr 2008 auf Basis der Verdienststatistikverordnung 2009. Die Ergebnisse machten deutlich, dass die Erhebung noch nicht alle Qualitätsanforderungen erfüllen konnte. Jedoch zeigten sie konkrete Ansätze für Verbesserungen auf und ermutigten zu einer weiteren Erprobung für das Bezugsjahr 2012.

C. Alternativen

Keine. Die Aufnahme der benötigten Angaben in die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten ist die kostengünstigste und die Befragten am wenigsten belastende Lösung.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die mit der Einführung eines neuen Erhebungsmerkmals verbundene Belastung der Auskunftspflichtigen wird dadurch kompensiert, dass die Erhebung eines anderen Erhebungsmerkmals mit gleicher Periodizität ausgesetzt wird. Zusätzliche Bürokratiekosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für den Mittelstand, sind deshalb nicht zu erwarten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes sowie der statistischen Ämter der Länder entstehen für die Durchführung der Verordnung Kosten in Höhe von insgesamt 556.273 Euro; davon entfallen auf den Bund 225.556 Euro, auf die Länder 330.717 Euro.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme und keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz (Verdienststatistikverordnung 2012 - VerdStatV 2012)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz (Verdienststatistikverordnung 2012 - VerdStatV 2012) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Dr. Philipp Rösler

Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz (Verdienststatistikverordnung 2012 - VerdStatV 2012)

Vom ...

Auf Grund des § 10 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

In der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Verdienststatistikgesetzes wird

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und am 30. Juni 2014 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Es besteht ein großer Bedarf an statistischen Daten zu Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung. Von besonderer Bedeutung sind bessere Kenntnisse über die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung unter den Beschäftigten. Sie werden unter anderem für die Vorbereitung und Erfolgskontrolle gesetzlicher Maßnahmen benötigt, etwa auf den Gebieten des Steuer- und Sozialversicherungsrechts, die eine Förderung der betrieblichen Altersversorgung zum Ziel haben. Derartige Daten bilden zudem eine Basis für Verhandlungen der Tarifparteien über Versorgungssysteme.

Auf Grundlage dieser Verordnung können die benötigten Angaben für das Bezugsjahr 2012 in die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten aufgenommen werden. Eine erste Prüfung erfolgte bereits zum Bezugsjahr 2008 auf Basis der Verdienststatistikverordnung 2009 (in Kraft vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010). Die Ergebnisse machten deutlich, dass die Erhebung noch nicht alle Qualitätsanforderungen erfüllen konnte. Jedoch erbrachten sie konkrete Ansätze für Verbesserungen und ermutigten zu einer weiteren Erprobung für das Bezugsjahr 2012.

II. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Gesetzesänderung führt zu Änderungen im Bereich der Statistik. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, abgesehen vom Vollzugsaufwand, sind damit nicht verbunden.

1.2 Vollzugsaufwand

Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes sowie der statistischen Ämter der Länder entstehen für die Durchführung der Verordnung Kosten in Höhe von insgesamt 556 273 Euro; davon entfallen auf den Bund 225 556 Euro, auf die Länder 330 717 Euro.

2. Kosten und Preiswirkungen

Es entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme und keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

3. Erfüllungsaufwand, Bürokratiekosten

Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.

Es wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert (ID-IP 0610170926126 - Erhebung der Struktur der Arbeitskosten). Die mit der Einführung des neuen Erhebungsmerkmals "Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz" verbundene Belastung der Auskunftspflichtigen wird durch die Aussetzung der Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden mit gleicher Periodizität kompensiert. Zusätzliche Bürokratiekosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für den Mittelstand, sind deshalb nicht zu erwarten.

Zum Erfüllungsaufwand für die Verwaltung siehe II.1.2 Vollzugsaufwand.

III. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frauen und Männer durch das Rechtsetzungsvorhaben unterschiedlich betroffen sein könnten.

IV. Nachhaltigkeit

Das Rechtsetzungsvorhaben steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6) ergibt, ist gewährleistet.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Nummer 1

Das ausgesetzte Erhebungsmerkmal "Zahl der geleisteten Arbeitsstunden" wurde bei den vergangenen Erhebungen von den Befragten als besonders belastungsintensiv empfunden. Die Aussetzung des Merkmals wird nicht zu einer Beeinträchtigung der übrigen Ergebnisse der Erhebung über die Arbeitskostenstruktur führen. Mithilfe des weiterhin erhobenen Merkmals "Zahl der bezahlten Arbeitsstunden, einschließlich der bezahlten, aber nicht gearbeiteten Zeiten für Urlaub, Krankheit und sonstiges" sowie Ergebnissen anderer Statistiken wird das ausgesetzte Merkmal berechnet.

Zu Nummer 2

Durch die Regelung wird die Erhebung der Zahl der Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung ebenso ermöglicht, wie die Zahl der Beschäftigten, auf welche diese Anwartschaften entfallen. Die Erhebung des Merkmals ist erforderlich, da die benötigten Angaben nur von den Arbeitgebern gewonnen werden können.

Zu § 2

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 ordnet an, die Ergebnisse der Erhebung für ein Bezugsjahr spätestens 18 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres an das Statistische Amt der Europäischen Union zu übermitteln. Damit diese Vorgabe erfüllt werden kann, muss die Erhebung für das Bezugsjahr 2012 auf gültiger Rechtsgrundlage spätestens am 1. Januar 2013 beginnen und am 30. Juni 2014 enden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2187:
Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben wird auf Grundlage des Verdienststatistikgesetzes bei der Arbeitskostenerhebung ein Merkmal neu eingeführt. Zur Kompensation des Mehraufwands wird gleichzeitig die Erhebung eines anderen Merkmals ausgesetzt. Mit Blick auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft ist das vorliegende Regelungsvorhaben kostenneutral.

Für die Verwaltung führt das Regelungsvorhaben einmalig zu Kosten von 556.000 Euro. Davon entfallen auf die Länder Kosten von rund 331.000 Euro.

Das Regelungsvorhaben gilt befristet vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter