A. Problem und Ziel
Anhebung des steuerfreien Betrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011, damit dieser der Höhe nach dem Betrag der Übungsleiterpauschale in § 3 Nummer 26 EStG entspricht.
B. Lösung
Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien ergeben sich für Bund, Länder und Gemeinden insgesamt ca. 5 Mio. Mindereinnahmen jährlich. Außerdem ergeben sich (nicht bezifferte) Beitragsausfälle bei den Sozialversicherungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift ergeben sich keinen wesentlichen Änderungen des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt oder aufgehoben, sondern lediglich die Nachweiserleichterungsgrenze zugunsten der Bürger angehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die geänderte Verwaltungsvorschrift führt auch zu keinen wesentlichen Änderungen für die Verwaltung, da der Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung bereits bei der Schätzung der zugrunde liegenden Gesetze erfolgt ist.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da die Änderungsrichtlinien lediglich Anweisungen zum Gesetzesvollzug enthalten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 - LStÄR 2013)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 16. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 - LStÄR 2013) mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 - LStÄR 2013)
Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 (LStÄR 2013) vom ...
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008) vom 10. Dezember 2007 (BStBl 2007 I Sondernummer 1/2007), geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011) vom 23. November 2010 (BStBl I Seite 1325), wird wie folgt geändert:
- 1. In R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 wird die Angabe "175" jeweils durch die Angabe "200" ersetzt.
Artikel 2
Anwendung der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
Die Änderung in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien ist erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin Der Bundesminister der Finanzen
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2571:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, | Entlastende Wirkung |
Wirtschaft | Keine Auswirkung |
Verwaltung | Entlastung der Verwaltung bzgl. Prüfung der Voraussetzungen der Steuerfreiheit, belastende Wirkung für öffentliche Kassen aufgrund unterjähriger Änderung des Lohnsteuerrechts mit Rückwirkung |
Der NKR begrüßt die entlastende Wirkung der Regelung, die durch die Verringerung der Nachweisanforderungen im Lohnsteuerrecht entsteht. Um mögliche zusätzliche Belastungen im Jahr 2013 gänzlich zu vermeiden, plädiert der NKR dafür, das Lohnsteuerrecht nicht mit Rückwirkung unterjährig zu ändern. |
2. Im Einzelnen
Mit der vorliegenden Verwaltungsvorschrift soll der steuerfreie Mindestbetrag bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von 175 Euro auf 200 Euro monatlich angehoben werden. Diese begünstigende Regelung soll rückwirkend ab 1. Januar 2013 gelten. Mit der Änderung wird dieser Betrag der Höhe nach wieder dem Betrag der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz entsprechen, der durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz auf 2.400 Euro jährlich angehoben wurde.
Durch die Regelung wird es zu einer Entlastung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger kommen, die eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen erhalten (z.B. ehrenamtliche Bürgermeister und Stadtratsmitglieder), da sie die Voraussetzung für die Steuerbefreiung in einer Höhe bis zu 200 Euro (statt bisher 175 Euro) monatlich nicht mehr nachweisen müssen.
Für die Finanzverwaltung dürfte der Aufwand geringfügig sinken, da sie weniger Nachweise prüfen muss. Für die öffentlichen Kassen dürfte der Aufwand in den Fällen steigen, in denen sie sie selbst die Steuer für die ehrenamtlich Tätigen an die Finanzverwaltung abführen. Das Ressort hat hierzu mitgeteilt, dass eine - soweit in einzelnen Monaten die steuerfreie Obergrenze von 200 Euro nicht erreicht wird - eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrages auf andere Monate der Tätigkeit im selben Kalenderjahr zulässig ist. Sollte die Richtlinie somit wie geplant im Monat Juni in Kraft treten, könnten die nicht ausgeschöpften Beträge auf die Monate Juli bis Dezember übertragen werden. Im Großteil der Fälle würde somit zusätzlicher Aufwand für eine Rückrechnung vermieden.
Der NKR stimmt dieser Auffassung zu. Gleichwohl wird es einen Bestand an Fällen geben, in denen die öffentlichen Kassen die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen im ersten Halbjahr 2013 neu berechnen müssen. Der NKR ist daher grundsätzlich der Auffassung, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht nicht rückwirkend und stets zum Jahreswechsel erfolgen sollen. Nur in diesen Fällen kann zusätzlicher Aufwand der Verwaltung gänzlich vermieden werden.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 13. Mai 2013 zum Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 - LStÄR 2013).
Die Bundesregierung nimmt die Ansicht des NKR, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht möglichst nicht rückwirkend und nur zum Jahreswechsel erfolgen sollen, zur Kenntnis.
Eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 - LStÄR 2013) ist nicht erforderlich.
Von dem aufgezeigten Rückrechnungsaufwand sind allenfalls sehr wenige öffentliche Kassen betroffen, die im Gegenzug auch von der Anhebung der Nachweiserleichterung profitieren.
Da es sich bei dem durch die Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 anzuhebenden Betrag lediglich um eine Nachweiserleichterung zur Feststellung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Fällen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG handelt, entsteht für die öffentlichen Kassen auch nicht zwingend eine rechtliche Rückrechnungsverpflichtung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens.
Die Bundesregierung hält wegen der für die Bürger und Verwaltung in der überwiegenden Zahl der Fälle begünstigend wirkenden Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien eine rückwirkende Geltung zum 1. Januar 2013 auch unter Berücksichtigung der Anmerkung des NKR für unproblematisch.