A. Problem und Ziel
- Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität enthält Regelungen über den automatisierten Abruf von DNA- und Fingerabdruckdaten sowie über den Austausch von Daten über Personen, die im Verdacht stehen, künftig terroristische Straftaten oder damit in Zusammenhang stehende Straftaten zu begehen, oder die eine Ausbildung zur Begehung terroristischer Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben. Die Vorschriften des Abkommens werden durch das gleichzeitig vorgelegte Vertragsgesetz unmittelbar geltendes Bundesrecht, sobald das Abkommen gemäß Artikel 24 in Kraft getreten ist. Zur Umsetzung des Abkommens in das deutsche Recht bedarf es jedoch ergänzender Regelungen, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf getroffen werden. So sind insbesondere eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für die Durchführung der Datenübermittlung nach Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 zu bestimmen und das innerstaatliche Verfahren zu regeln, nach dem der Betroffene von der Bundesrepublik Deutschland die Geltendmachung der nach Artikel 14 und Artikel 18 bestehenden völkerrechtlichen Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika in seinem Interesse verlangen kann.
B. Lösung
- Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle sollen dem Bundeskriminalamt übertragen werden, das die entsprechenden Aufgaben auch im Rahmen der Umsetzung des Prümer Vertrags wahrnimmt. Das Bundeskriminalamt soll ferner verpflichtet sein, in Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die nach Artikel 14 und Artikel 18 bestehenden völkerrechtlichen Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüche im Interesse des Betroffenen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika geltend zu machen.
- Weiterhin werden die Regelungen zur Verwendung von DNA-Daten nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) ergänzt und damit die rechtlichen Voraussetzungen für den automatisierten Abruf von DNA-Daten geschaffen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für die Wirtschaft werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Der Gesetzentwurf enthält zwei neue Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger und eine neue Informationspflicht für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. April 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität I n h a l tsüb e r s i c h t § 1 Bestimmung der nationalen Kontaktstelle § 2 Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf § 3 Zustimmung zur Zweckänderung § 4 Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern § 5 Rechte des Betroffenen auf Geltendmachung völkerrechtlicher Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüche in seinem Interesse
§ 1 Bestimmung der nationalen Kontaktstelle
- Nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 7 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität (BGBl. II S. ...) (Abkommen vom 1. Oktober 2008) ist das Bundeskriminalamt.
§ 2 Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf
- Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten automatisierten Abrufs nach Artikel 4 oder Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs ersucht hat.
§ 3 Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur Weitergabe von Daten an Dritte
- (1) Über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 entscheidet das Bundeskriminalamt.
- (2) Die Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 kann nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt nach § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes gelten. Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung im Benehmen mit dieser Stelle.
§ 4 Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern
- DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf nach Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 verwendet werden.
§ 5 Rechte des Betroffenen auf Geltendmachung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüchen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Bundeskriminalamt
- (1) Auf Antrag des Betroffenen und bei Nachweis seiner Identität macht die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt, bei der zuständigen nationalen Kontaktstelle der Vereinigten Staaten von Amerika ihre Rechte auf Auskunftserteilung nach Artikel 18 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 in Bezug auf die zur Person des Betroffenen übermittelten Daten geltend.
- (2) Das Bundeskriminalamt unterrichtet den Betroffenen unverzüglich über die von den Vereinigten Staaten von Amerika nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 erteilte Auskunft über
- 1. die zu der Person des Betroffenen gespeicherten Daten,
- 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben worden sind, und
- 3. über den Zweck der Speicherung.
Die Unterrichtung über den Inhalt der Auskunft unterbleibt, soweit
- 1. die Unterrichtung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben gefährden würde,
- 2. die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
- (3) Die Ablehnung der Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 2 bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Verweigerung der Unterrichtung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
- (4) Unterbleibt die Unterrichtung des Betroffenen nach Absatz 2, so ist auf Verlangen des Betroffenen der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu unterrichten, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
- (5) Auf Antrag des Betroffenen hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt, bei der zuständigen nationalen Kontaktstelle der Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 14 Abs. 1 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 die Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu der Person des Betroffenen übermittelten Daten zu verlangen, wenn diese Daten unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung oder Weiterverarbeitung in Widerspruch zu dem Abkommen oder zu anderen gesetzlichen Vorschriften steht.
Artikel 2
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität [einsetzen: Fundstelle im BGBl. II] nach seinem Artikel 24 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität nach seinem Artikel 24 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
Am 1. Oktober 2008 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität unterzeichnet. Mit diesem Abkommen sollen die Rechtsgrundlagen für eine engere und bessere Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten, insbesondere des internationalen Terrorismus, geschaffen werden. Das Abkommen enthält Regelungen über den automatisierten Abruf von DNA- und Fingerabdruckdaten sowie über den Austausch von Daten über Personen, die im Verdacht stehen, künftig terroristische Straftaten oder damit in Zusammenhang stehende Straftaten zu begehen, oder die eine Ausbildung zur Begehung terroristischer Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben. Die Vorschriften des Abkommens werden durch das gleichzeitig vorgelegte Vertragsgesetz unmittelbar geltendes Bundesrecht, sobald das Abkommen gemäß Artikel 24 in Kraft getreten ist. Zur Umsetzung des Abkommens in das deutsche Recht bedarf es jedoch ergänzender Regelungen, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf getroffen werden.
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf trifft die zur Ausführung des Abkommens im nationalen Recht erforderlichen Bestimmungen. So sollen die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle für die Durchführung der Datenübermittlung nach den Artikeln 4, 7 und 10 dem Bundeskriminalamt übertragen werden, das die entsprechenden Aufgaben auch im Rahmen der Umsetzung des Prümer Vertrags wahrnimmt. Ferner soll das innerstaatliche Verfahren geregelt werden, nach dem der Betroffene von der Bundesrepublik Deutschland die Geltendmachung der nach den Artikeln 14 und 18 bestehenden völkerrechtlichen Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika in seinem Interesse verlangen kann.
Weiterhin sollen die Regelungen zur Verwendung von DNA-Daten nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) ergänzt und damit die rechtlichen Voraussetzungen für den automatisierten Abruf von DNA-Daten geschaffen werden.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften beruht auf Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10, 3. Alt. GG.
IV. Finanzielle Auswirkung
- 1. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau auswirken.
- 2. Durch den Gesetzentwurf werden für die Bürgerinnen und Bürger zwei neue Informationspflichten eingeführt: - Antrag nach Artikel 5 Abs. 1 auf Geltendmachung des Rechts auf Auskunftserteilung nach Artikel 18 des Abkommens: Der Betroffene kann von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt, verlangen, dass diese ihre Rechte auf Auskunftserteilung nach Artikel 18 des Abkommens gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika geltend macht. Hierzu hat der Betroffene einen entsprechenden Antrag zu stellen und seine Identität nachzuweisen. - Antrag nach Artikel 5 Abs. 3 auf Geltendmachung des Berichtigungs-, Sperrungsund Löschungsanspruchs nach Artikel 14 des Abkommens: Danach hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt, auf Antrag des Betroffenen und bei Nachweis seiner Identität gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 14 Abs. 1 des Abkommens die Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu der Person des Betroffenen übermittelten Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung oder Weiterverarbeitung im Widerspruch zu dem Abkommen oder zu anderen gesetzlichen Vorschriften steht.
- 4. Für die Verwaltung wird durch den Gesetzentwurf eine neue Informationspflicht eingeführt:
Artikel 5 Abs. 2 Satz1: Unterrichtung des Betroffenen über die von den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 des Abkommens erteilte Auskunft.
V. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen betreffen Frauen wie Männer unmittelbar. Die Maßnahmen haben jedoch gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderes
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität)
Zu § 1 (Bestimmung der nationalen Kontaktstelle)
Die Vorschrift betraut das Bundeskriminalamt mit den Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 7 des Abkommens. Diese Regelungen betreffen den automatisierten Abruf von Fingerabdruck- und DNA-Daten sowie die Übermittlung von Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten.
Zu § 2 (Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf)
Die Regelung bestimmt, dass für den Fall, dass das Bundeskriminalamt als nationale Kontaktstelle den Datenabruf auf Ersuchen einer anderen innerstaatlichen Stelle durchführt, innerstaatlich die ersuchende Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit des automatisierten Abrufs trägt. Das Außenverhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika bleibt hiervon unberührt.
Zu § 3 (Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur Weitergabe von Daten an Dritte)
Das Abkommen sieht vor, dass personenbezogene Daten, die eine Vertragspartei nach dem Abkommen erhalten hat, mit Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei auch zu anderen Zwecken verarbeitet (Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d) und an Dritte weitergegeben werden dürfen (Artikel 13 Abs. 2). § 3 Abs. 1 bestimmt das Bundeskriminalamt als zuständige Stelle für die Erteilung einer solchen Zustimmung für die entsprechende Verwertung von Daten durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt hat. Durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 BKAG knüpft § 3 Abs. 2 die Erteilung der Zustimmung an die allgemeinen Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Polizeiund Strafverfolgungsbehörden durch das Bundeskriminalamt.
Zu § 4 (Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern)
§ 4 erlaubt die Verwendung von DNA-Identifizierungsmustern auch für einen automatisierten Abruf, wie er in Artikel 7 des Abkommens vorgesehen ist. § 4 ergänzt damit die Regelungen des BKAG zur Verwendung von DNA-Daten, auf die § 81g Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) verweist.
Zu § 5 (Recht des Betroffenen auf Geltendmachung völkerrechtlicher Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüche in seinem Interesse)
Absatz 1 und 3 verpflichten die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt, die nach den Artikeln 14 und 18 des Abkommens bestehenden völkerrechtlichen Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüche auf Antrag des Betroffenen in seinem Interesse gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika geltend zu machen. Damit steht dem Betroffenen ein wirksames Instrument zur Verfügung, um seine datenschutzrechtlichen Interessen vermittelt durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika wahrzunehmen. Hierdurch wird kompensiert, dass dem Betroffenen aus dem Abkommen selbst keine subjektiven Rechte erwachsen. Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüche des Betroffenen bleiben unberührt.
Absatz 2 entspricht § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und bestimmt, in welchem Umfang dem Betroffenen aus einer Antwort der Vereinigten Staaten von Amerika auf ein Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt insbesondere dann, wenn das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Es soll gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 727:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Abkommens vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit den Regelungsvorhaben werden 8 Informationspflichten für die Verwaltung und zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt.
Das Ressort hat die in den Gesetzentwürfen enthaltenen Informationspflichten nachvollziehbar dargestellt.
Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen zur Umsetzung des Abkommens liegen nicht vor. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |