A. Problem und Ziel
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung schreibt die Bedingungen für die Gewinnung, Herstellung und Vermarktung von natürlichem Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser vor.
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung werden zwei technische Aktualisierungen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vorgenommen:
- 1. Magnesiumchlorid wird für die Herstellung von Tafelwasser zugelassen. Damit wird die Verkehrsfähigkeit von bisher aufgrund einer Ausnahmegenehmigung auf dem Markt befindlichen Wässern weiterhin gewährleistet.
- 2. Die Vorschriften der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung werden mit den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) in Einklang gebracht.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die öffentlichen Haushalte werden durch Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem Regelungsvorhaben wird klargestellt, dass zwei im Unionsrecht bereits bestehende Informationspflichten anzuwenden sind. Der Wirtschaft entstehen dadurch keine neuen Kosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 10. Juli 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung1
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1, und 2,Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, des § 34 Satz 1 Nummer 1 sowie des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),
Artikel 1
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) bleiben unberührt."
2. In § 8 Absatz 8 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
"3. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe in der dort bestimmten Art und Weise."
3. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt."
4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)" eingefügt.
- b) In Nummer 4 werden die Wörter "Zusatzstoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch das Wort "Magnesiumchlorid" ersetzt.
- c) Folgender Satz wird in Absatz 1 angefügt:
"Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden. "
5. § 14 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:
- 1. "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden", sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und
- 2. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe."
6. In § 16 wird nach Nummer 6a folgende Nummer 6b eingefügt:
"6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
- a) des Artikels 2 oder
- b) des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,".
7. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe a oder Nummer 6b Buchstabe a ein natürliches Mineralwasser oder ein Quellwasser,".
- b) In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. entgegen
- a) § 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder
- b) § 14 Absatz 6 oder Absatz 7 ein Quellwasser in den Verkehr bringt,".
- c) In Absatz 5 Nummer 4 wird die Angabe " § 16 Nr. 6a Buchstabe b" durch die Wörter " § 16 Nummer 6a Buchstabe b oder Nummer 6b Buchstabe b" ersetzt.
8. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Inhalt der Verordnung
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung schreibt die Bedingungen für die Gewinnung, Herstellung und Vermarktung von natürlichem Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser vor.
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung werden zwei technische Aktualisierungen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vorgenommen:
- 1. Magnesiumchlorid wird für die Herstellung von Tafelwasser zugelassen. Damit wird die Verkehrsfähigkeit von bisher aufgrund einer Ausnahmegenehmigung auf dem Markt befindlichen Wässern weiterhin gewährleistet.
- 2. Die Vorschriften der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung werden mit den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) in Einklang gebracht.
Erfüllungsaufwand, weitere Kosten und Preise
Die Zulassung von Magnesiumchlorid zur Herstellung von Tafelwasser bewirkt, dass bereits auf dem Markt befindliche Wässer weiterhin im Verkehr bleiben können.
Es entstehen daher keine zusätzlichen Kosten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.
Die Länder haben keine Mehrkosten auf Grund der Verordnung angemeldet.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
Nachhaltige Entwicklung
Die Verordnung trägt dazu bei, Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden und steht somit im Einklang mit der Managementregel(4) der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1:
Es wird klargestellt, dass die Vorschriften der Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) von § 6 unberührt bleiben.
Zu Nummer 2:
Es wird klargestellt, dass ein natürliches Mineralwasser, das einem Verfahren zur Entfernung von Fluorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2010 unterzogen worden ist, entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu kennzeichnen ist.
Zu Nummer 3:
Es wird klargestellt, dass bei der Herstellung von Quellwasser aktiviertes Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission (siehe Nummer 2) verwendet werden darf.
Zu Nummer 4:
Die Aufnahme von Magnesiumchlorid in § 11 Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet, dass Tafelwässer, denen aufgrund von Ausnahmegenehmigungen Magnesiumchlorid zugesetzt wird, weiterhin verkehrsfähig bleiben. Der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung entsprechend dürfen Magnesiumchlorid und das bereits zulässige Magnesiumcarbonat bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l bezogen auf das angereicherte Tafelwasser zugesetzt werden.
Die Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen zur Verwendung bei der Herstellung von Tafelwasser ist durch die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geregelt. Die Bezugnahme auf die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung wird aufgehoben.
Zu Nummer 5:
Es wird klargestellt, dass ein Quellwasser, das einem Verfahren zur Entfernung von Fluorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2010 unterzogen worden ist, entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu kennzeichnen ist.
Zu Nummer 6:
Es wird ein Verkehrsverbot für natürliches Mineralwasser und Quellwasser eingeführt, welches den Anforderungen der Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 nicht entspricht.
Zu Nummer 7:
Zu Buchstabe a:
Gemäß dem neuen § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein natürliches Mineralwasser oder Quellwasser, welches den Anforderungen der Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 nicht genügt, in den Verkehr bringt.
Zu Buchstabe b:
Gemäß dem neuen § 17 Absatz 3 Nummer 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt, welches einem Verfahren zur Fluoridentfernung nach Vorgabe der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 unterzogen wurde, die vorgeschriebene Angabe in der Kennzeichnung jedoch fehlt.
Zu Nummer 8:
Der Verweis auf den alten § 8 Absatz 8 Nummer 3 ist obsolet und entfällt daher.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2324:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Zusammenfassung:
Jährlicher Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | Zwei neue Informationspflichten, die durch EU-Verordnung vorgegeben sind; keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen auf nationaler Ebene |
Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Bürger | Keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen:
Das Regelungsvorhaben enthält zwei neue Informationspflichten für die Wirtschaft, die bereits durch die zugrunde liegende Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgegeben sind. Über diese unmittelbar geltenden EU-Vorgaben hinausgehende Verpflichtungen werden nicht geschaffen, so dass sich durch das Regelungsvorhaben selbst kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung ergibt.
Der Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin
1 "Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 überein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). "