Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
(Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)

A. Problem und Ziel

Die Bundesagentur für Arbeit erhält im Rahmen der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich auf der Grundlage der Eingliederungsmittelverordnung Mittel des Bundes zur Finanzierung der Verwaltungskosten in den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Mittel werden von der Bundesagentur für Arbeit nach § 44f Absatz 1 Satz 1 SGB II auf die gemeinsamen Einrichtungen zur Bewirtschaftung übertragen. Der Bund trägt nach § 46 Absatz 3 Satz 1 SGB II 84,8 Prozent der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen.

Prüfungen des Bundesrechnungshofes in den Jahren 2006 und 2007 zeigten sowohl bei Arbeitsgemeinschaften als auch bei zugelassenen kommunalen Trägern erhebliche Mängel bei der Abrechnung der Verwaltungskosten für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Danach war nicht sichergestellt, dass die vom Bund zu tragenden Verwaltungskosten zutreffend berechnet waren. Unterschiedliche Abrechnungsverfahren der Grundsicherungsstellen waren zudem mit einem hohen Verwaltungs- und Kontrollaufwand verbunden. Im Ergebnis konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Bund für Verwaltungskosten der Grundsicherungsstellen mehrfach in Anspruch genommen wurde. Der Bundesrechnungshof hat empfohlen, umgehend verbindliche Regelungen für die Abrechnung der Verwaltungskosten für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erlassen und dadurch einheitliche Standards vorzugeben und das Risiko von Doppelabrechnungen sowie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand zu verringern.

Für den Bereich der zugelassenen kommunalen Träger wurde zum 1. Mai 2008 die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes" erlassen (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift [KoA-VV] vom 25. April 2008). Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 wurde die Entscheidung getroffen, die Zusammenarbeit von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen zukünftig in gemeinsamen Einrichtungen fortzuführen. Nach § 46 Absatz 3 Satz 2 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, wie die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des kommunalen Finanzierungsanteils zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

B. Lösung

Auch für die gemeinsamen Einrichtungen bedarf es einer Rechtsgrundlage für eine einheitliche, transparente und rechtssichere Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten. Hierzu soll die vorliegende Verordnung erlassen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Verordnung werden keine Mehrausgaben für den Bund verursacht. Die Regelungen bezwecken eine sachgerechtere Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten in den gemeinsamen Einrichtungen.

2. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Da die Verordnung Regelungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung trifft, sind für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, keine Mehrkosten zu erwarten. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen, können ausgeschlossen werden.

Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

F. Bürokratiekosten

Für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft, da sie von den Regelungen dieser Verordnung nicht betroffen sind.

Durch die Verordnung werden Informationspflichten für die öffentliche Verwaltung nicht vereinfacht oder abgeschafft. Für die Träger der gemeinsamen Einrichtungen werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Insofern entstehen weder Mehrkosten, noch ist von einer Kostenreduzierung in nennenswertem Umfang auszugehen.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Mai 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)

Vom ...

Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112, 1120) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte.

§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

§ 3 Eingliederungsleistungen

Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.

§ 4 Vollzeitäquivalent

§ 5 Personalkosten

§ 6 Personalnebenkosten

Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, insbesondere für 1. die Beihilfen und Beihilfeumlagen,

§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis der im Haushaltsjahr in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beamtinnen und Beamten bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen.

§ 8 Kosten der Personalverwaltung

Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.

§ 9 Sachkosten

§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung

Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amtshilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingesetzt wird.

§ 11 Leistungen Dritter

Leistungen Dritter sind

§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik

Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung und Unterhaltung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten

§ 14 Bestimmung der Personalkosten

§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten

Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 bis 7 können die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen.

§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt.

§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung

Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.

§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung

Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.

§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter

Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.

§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik

Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz von 220 Euro anerkannt. Dieser Kostensatz wird ab 2013 jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichten.

§ 21 Monitoring

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird erstmals auf Basis des Haushaltsjahres 2012 unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vorlegen.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung regelt, nach welchen Maßstäben die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen zu bestimmen sind. Die Gesamtverwaltungskosten sind maßgeblich für die Berechnung des Finanzierungsanteils des Bundes nach § 46 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Von den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung abzugrenzen sind die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Neuentwicklung der Informationstechnik, durch die Wahrnehmung der Innenrevision und durch die im Bundesinteresse liegende einheitliche Steuerung der Aufgabenwahrnehmung entstehen. Diese überörtlich anfallenden Verwaltungskosten werden der Bundesagentur getrennt zugewiesen und in voller Höhe durch den Bund getragen.

Im Gegensatz zu den zugelassenen kommunalen Trägern, für die die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) vom 25. April 2008 gilt, ist die Abrechnung der Verwaltungskosten für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II bislang nicht einheitlich geregelt. Nach Prüfungserkenntnissen des Bundesrechnungshofes zeigen sich erhebliche Mängel bei der Abrechnung der Verwaltungskosten für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Unterschiedliche Abrechnungsverfahren der Grundsicherungsstellen sind mit einem hohen Verwaltungs- und Kontrollaufwand verbunden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verwaltungskosten der Grundsicherungsstellen mehrfach und überhöht abgerechnet werden.

Folgende Ziele werden mit der Verordnung verfolgt:

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Der Kostenbegriff umfasst zunächst Ausgaben im Sinne realer Zahlungsvorgänge. Neben den Ist-Ausgaben sind auch pauschalierte Kosten für bestimmte Kostenarten wie zum Beispiel in der Pauschale für die Kosten der Personalverwaltung umfasst. Der Kostenbegriff schließt auch bestimmte kalkulatorische Kostenelemente ein, insbesondere die Versorgungsaufwendungen nach § 7.

Zu § 2 (Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen)

Zu Absatz 1

Die Gesamtverwaltungskosten umfassen personelle, sächliche sowie sonstige Aufwendungen, die für die Durchführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in der gemeinsamen Einrichtung anfallen. Dazu zählen auch die Aufwendungen, die für die Errichtung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung entstehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt den Umfang der bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten zu berücksichtigenden personellen Aufwendungen fest. Neben den Personalkosten und Personalnebenkosten fallen auch die Versorgungsaufwendungen an Beamtinnen und Beamte sowie die Kosten der Personalverwaltung der Träger unter die personellen Aufwendungen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt den Umfang der sächlichen Aufwendungen bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten fest. Neben den Sachkosten zählen hierzu auch die Verwaltungskosten für Beschäftigte, die im Wege der Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung in der gemeinsamen Einrichtung tätig sind.

Zu Absatz 4

Werden Leistungen von Dritten erbracht, so wird der gemeinsamen Einrichtung hierfür ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt. In diesem Gesamtbetrag können sowohl personelle als auch sächliche Aufwendungen aufgehen.

Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Die der Bundesagentur für Arbeit durch die Zurverfügungstellung und Betreuung der Informationstechnik entstehenden Kosten müssen in die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung einfließen.

Zu § 3 (Eingliederungsleistungen)

§ 3 dient der Abgrenzung der Kosten für die Verwaltung von denen der Eingliederung. § 3 korrespondiert mit § 2 in dem Sinne, dass die Aufwendungen, die Verwaltungskosten nach § 2 sind, keine Eingliederungsleistungen sein können. Die Kosten für die Ausführung von Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 bis 17 SGB II, die in den gemeinsamen Einrichtung erbracht werden, werden bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nicht berücksichtigt.

Weist der Fallmanager der gemeinsamen Einrichtung beispielsweise einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Schuldnerberatung nach § 16a Nummer 2 SGB II zu und die Kommune führt die Schuldnerberatung in der gemeinsamen Einrichtung durch, dann werden die Kosten der Schuldnerberatung bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nicht berücksichtigt. Die Verwaltungskosten für den Fallmanager sowie im Zusammenhang mit der Abrechnung von Eingliederungsmaßnahmen werden hingegen bei den Gesamtverwaltungskosten berücksichtigt.

Zu § 4 (Vollzeitäquivalent)

Zu Absatz 1

Das Vollzeitäquivalent dient als Bezugsgröße für die Bestimmung der Personalkosten und der Personalnebenkosten, soweit diese nach Durchschnittskostensätzen bestimmt werden. Das Vollzeitäquivalent bietet gegenüber der Zugrundelegung einer Pro-Kopf-Betrachtung den Vorteil einer realitätsgerechten Abbildung des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs in der gemeinsamen Einrichtung.

Grundlage für die Bestimmung des Vollzeitäquivalents für eine individuell Beschäftigte oder einen individuell Beschäftigten ist eine vergleichbare Vollzeitbeschäftigte oder ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter mit derselben Art des Beschäftigungsverhältnisses. Vergleichbar sind dabei nur Personen innerhalb einer Beschäftigtengruppe des jeweiligen Trägers, das heißt Beamtinnen und Beamte innerhalb der Gruppe der Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit oder der Kommune. Hinsichtlich der Arbeitszeit sind die innerhalb der Beschäftigtengruppe tarifvertraglich vereinbarten beziehungsweise landesgesetzlich festgesetzten Arbeitszeiten für Vollzeitbeschäftigte der Vergleichsmaßstab.

Eine Person, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht, die während des gesamten Kalenderjahres beschäftigt ist und die ausschließlich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, wird mit einem Wert von eins dargestellt.

Zu Absatz 2

Personen, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nur zu den entsprechenden Anteilen nach den Nummern 1 bis 3 berücksichtigt. Der verringerte Wert für das Vollzeitäquivalent ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach den Nummern 1 bis 3 ermittelten Anteile.

Mit der Darstellung der tatsächlichen Beschäftigungsmonate nach Nummer 2 werden Personen anteilig berücksichtigt, die nicht das gesamte Abrechnungsjahr in der gemeinsamen Einrichtung beschäftigt waren. Maßgeblich ist damit der Bestand des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise der beamtenrechtlich vorgesehene regelmäßige Beschäftigungszeitraum. Urlaubs- und krankheitsbedingte Fehlzeiten werden nicht von der Beschäftigungsdauer abgezogen. Anteile von Monaten werden nur anteilig in die Berechnung aufgenommen.

Soweit innerhalb des Haushaltsjahres im Hinblick auf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit der oder des Beschäftigten nur eine anteilige Beschäftigung in der gemeinsamen Einrichtung stattfand, wird dieser Anteil nach Nummer 3 berücksichtigt.

Zu § 5 (Personalkosten)

Zu Absatz 1

Die Personalkosten sind eine Bezugsgröße für die Bestimmung der Kosten der Personalverwaltung und für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte. Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge für das gesamte in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzte Personal. Den Personalkosten sind auch die Kosten der zu ihrer Ausbildung eingesetzten Beschäftigten für die Zeit ihrer Tätigkeit in der gemeinsamen

Einrichtung zuzuordnen. Hierzu zählen die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und Studierende an Fachhochschulen der öffentlichen Verwaltungen oder der Bundesagentur für Arbeit. Ausbildungskosten im weiteren Sinne, die über das Ausbildungsentgelt oder die Anwärterbezüge hinausgehen, wie zum Beispiel Ausbildungsequipment, Betreuungsaufwand und Aufwendungen für Ausbilder, sind keine Personalkosten.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden die anerkennungsfähigen Bestandteile der Personalkosten beispielhaft aufgeführt. Die aufgezählten Personalkostenbestandteile sind anerkennungsfähig, wenn sie auf Gesetz, Tarifvertrag (zum Beispiel Tabellenentgelt) oder vergleichbaren außertariflichen Regelungen beruhen.

Zu § 6 (Personalnebenkosten)

Die Personalnebenkosten beziehen sich auf die für aktive Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im jeweiligen Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen. Rückstellungen für künftige Haushaltsjahre sind nicht berücksichtigt.

Zu § 7 (Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte)

Der Begriff der Versorgungsaufwendungen betrifft die für aktive Beamtinnen und Beamte anfallenden Aufwendungen, die getätigt werden müssen, um künftige Belastungen durch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie deren Hinterbliebene auszugleichen. Unberücksichtigt bleiben die Aufwendungen für laufende Ruhestandsbezüge an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie deren Hinterbliebene und die darauf entfallenden Beihilfen.

Zu § 8 (Kosten der Personalverwaltung)

Kosten der Personalverwaltung im Sinne dieser Regelung sind Aufwendungen der Träger für die Verwaltung ihres in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Personals. Die in einer gemeinsamen Einrichtung zusammenarbeitenden Träger haben jeweils für die von ihnen in der gemeinsamen Einrichtung Beschäftigten die Personalverantwortung zur Erfüllung der Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr. Hierzu gehören beispielsweise die Begründung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen sowie die Beratung, Aufklärung und Information der Beschäftigten über die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche, Rechte und Pflichten aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis, die Rekrutierung von Bewerbern und Nachwuchskräften, die Organisation und Durchführung der Ausbildung von Nachwuchskräften im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Bearbeitung und Zahlbarmachung von Geldleistungen an die Beschäftigten sowie die Bewirtschaftung des Personalhaushalts.

Zu § 9 (Sachkosten)

Zu Absatz 1

Sachkosten sind alle sächlichen Aufwendungen die für den Betrieb der gemeinsamen Einrichtung zur Durchführung ihrer Aufgaben anfallen. Hierunter fallen neben den Raumkosten die laufenden Sachkosten und die sonstigen Sachgemeinkosten.

Zu Absatz 2

Raumkosten sind Kosten für Baumaßnahmen, Mieten und Pachten.

Zu Absatz 3

Die laufenden Sachkosten nach Absatz 3 umfassen insbesondere

Zu Absatz 4

Unter die sonstigen Sachkosten fallen insbesondere Kapitalkosten für die gesamte Büroausstattung und deren Unterhaltung, Aufwendungen für Investitionen für den Ersatz und die Neuanschaffung von beweglichen Sachen sowie Aufwendungen für deren Instandhaltung und Instandsetzung.

Kalkulatorische Zinsen und jährliche Wertminderungen für Investitionsgüter (Abschreibungen), die zu den laufenden Sachkosten gehören, können als sonstige Sachgemeinkosten nach Absatz 4 berücksichtigt werden.

Zu den sonstigen Sachgemeinkosten zählen auch die Aufwendungen für die Finanzierung von Leasing-Verträgen zur Nutzung von Kraftfahrzeugen.

Zu § 10 (Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung)

Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass auch diese Kosten zu den Gesamtverwaltungskosten gehören.

Zu § 11 (Leistungen Dritter)

Leistungen können auch durch Dritte erbracht werden. Verwaltungskosten können hierbei einerseits durch die von der gemeinsamen Einrichtung veranlasste Aufgabenwahrnehmung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 SGB II entstehen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind damit auch die Träger der gemeinsamen Einrichtung. Das heißt, wenn Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger wahrgenommen werden, sind die Träger Dritte. Andererseits können Verwaltungskosten durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 44b Absatz 5 SGB II), der Kommune und externer Anbieter entstehen.

Zu § 12 (Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik)

Nach § 50 Absatz 3 SGB II ist es Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, der gemeinsamen Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe umfasst die Betreuung und Unterhaltung sowie die Organisation des Betriebes laufender Verfahren, nicht jedoch die Entwicklung neuer Verfahren vor dem Zeitpunkt der Nutzung. In Abgrenzung zu den Sachkosten (§ 9) erfasst die Vorschrift die mit der Aufgabe nach § 50 Absatz 3 SGB II entstehenden personellen Aufwendungen und Sachkosten, die nicht innerhalb der gemeinsamen Einrichtung, sondern der Bundesagentur für Arbeit als Teil der zentralen Verwaltung entstehen.

Zu § 13 (Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten)

Zu Absatz 1

Satz 1 regelt zunächst den Grundsatz, dass die Gesamtverwaltungskosten auf der Basis der tatsächlich entstandenen Kosten bestimmt werden. Die Kosten sind angemessen, wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Bei der Bestimmung der Personalkosten und der Personalnebenkosten können entsprechend den Regelungen in den §§ 14 und 15 Durchschnittskostensätze anerkannt werden. Die Anerkennung von Versorgungsaufwendungen erfolgt nach § 16 pauschaliert durch einen Versorgungszuschlag. Gleiches gilt für die Bestimmung der Kosten der Personalverwaltung nach § 17 und der Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 20.

Zu Absatz 2

Für die Prüfung der geltend gemachten Aufwendungen ist die gemeinsame Einrichtung zuständig. Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten erfolgt monatlich. Hierzu sollen die Träger bis zum 20. des Folgemonats nachvollziehbare prüffähige Unterlagen vorlegen. Anhand der Unterlagen muss nachvollziehbar sein, wie sich die geltend gemachten Personal- und Sachkosten zusammensetzen.

Können die Unterlagen von den Trägern nicht vorgelegt werden, erfolgt eine vorläufige Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten auf der Grundlage der von den Trägern geltend gemachten bedarfsgerechten Abschläge. Die endgültige Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten soll zeitnah erfolgen.

Zu § 14 (Bestimmung der Personalkosten)

Zu Absatz 1

Die Anerkennung von Personalkosten, die auch als Bemessungsgrundlage für den Versorgungszuschlag und die Kosten der Personalverwaltung dienen, erfolgt grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.

Im Regelfall kommt eine anteilige Erfassung von Personalkosten im SGB II - Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht in Betracht, da das über § 6 erfasste Personal vollständig der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden soll. Sind Personen dennoch nur anteilig im SGB II - Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig, sind die Personalkosten entsprechend anteilig in Höhe der Vollzeitäquivalente abzurechnen.

Zur Bestimmung der Personalkosten können die Durchschnittskostensätze des letzten Kalenderjahres der Träger anerkannt werden. Die Durchschnittskostensätze sind nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen zu ermitteln. Monatlich wird ein Zwölftel des Durchschnittskostensatzes anerkannt. Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen. Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze der Bundesagentur für Arbeit erfolgt auf Basis des gesamten Personals, das in den gemeinsamen Einrichtungen beschäftigt ist.

Zu Absatz 2

Personalkosten sind auch Kosten der Rückstellungen für Altersteilzeit, sofern diese als Bestandteil der Bezüge und Gehälter darstellbar sind. Diese Darstellbarkeit wird gewährleistet durch eine Bezugnahme auf die regelmäßige Arbeitszeit in Satz 1. So können im Fall des Blockmodells die regulären Vollzeitentgelte anerkannt werden. Personalausgaben für Personen in der Freistellungsphase sind nicht erstattungsfähig. Vom Arbeitgeber zusätzlich zu entrichtende Beiträge an die Rentenversicherung bleiben bei der Bemessung des regulären Vollzeitentgeltes unberücksichtigt. Aufgrund der nach Altersteilzeitgesetz und Tarifvertrag vorgesehenen Aufstockungsbeträge zum Entgelt und zur Rentenversicherung wird der rückstellungsfähige Differenzbetrag regelmäßig niedriger sein als die für die Altersteilzeit entstehenden Kosten. Dies ist sachgerecht, da die Kosten der Altersteilzeit nicht allein durch den Einsatz in der gemeinsamen Einrichtung verursacht werden. Wird die Regelarbeitszeit wegen kontinuierlicher Altersteilzeit gekürzt, reduzieren sich die anerkennungsfähigen Personalausgaben entsprechend der Arbeitszeitverkürzung. Die verkürzte Arbeitszeit entspricht dann der regulären Arbeitszeit nach Satz 1. Die Regelung stimmt weitgehend mit den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi-Vordr. 0027/03.07_1) überein.

Zu § 15 (Bestimmung der Personalnebenkosten)

Die Bestimmung der Personalnebenkosten erfolgt grundsätzlich in tatsächlicher Höhe. Mit Ausnahme der Aufwendungen für die Fortbildung (§ 6 Nummer 8) können jahresdurchschnittliche Personalnebenkosten (Durchschnittskostensätze des letzten Kalenderjahres) anerkannt werden. Monatlich wird ein Zwölftel des Durchschnittskostensatzes anerkannt. Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Rückschlüsse auf individuelle, besonders geschützte Daten wie beispielsweise Erkrankungen, gezogen werden können.

Fortbildungsaufwendungen werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Zu § 16 (Bestimmung der Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte)

Der Versorgungszuschlag soll die Zukunftsbelastung aus dem Dienstverhältnis der aktuell im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätigen Beamtinnen und Beamten berücksichtigen. Die Kosten für Hinterbliebenenversorgung und Beihilfen an Ruhestandbeamte sind umfasst. Der Versorgungszuschlag in Höhe von bis zu 30 Prozent entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen in seinem jährlichen Rundschreiben zu den Personalkosten für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen festgelegten Pauschalsatz für Versorgungsaufwendungen aktiver Beamtinnen und Beamter.

Mit dem Ansatz eines kalkulatorischen Versorgungszuschlags von bis zu 30 Prozent der tatsächlichen Dienstbezüge wird die Bestimmung der Versorgungsaufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Gewährung der Leistungen nach dem SGB II stehen, zugelassen. Die Höhe des Versorgungszuschlages berücksichtigt, dass Aufwendungen für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Regelfall nicht oder nur in geringem Ausmaß anfallen. Die Pauschale in Höhe von bis zu 30 Prozent ist ein Höchstwert. Darüber hinaus gehende

Ansprüche der Träger auf Anerkennung von Versorgungsaufwendungen sind ausgeschlossen.

Zu § 17 (Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung)

Die Bezugsgröße für die Bestimmung der Kosten der Personalverwaltung für Beamtinnen und Beamte sind die tatsächlichen Bezüge nach § 14, während bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Aufwendungen für die Arbeitgeberanteile an Sozial- und Zusatzversicherungen bei der Bestimmung der Pauschale unberücksichtigt bleiben.

Für die Pflichtaufgabe der Personalverwaltung wird ein Zuschlag von bis zu zwei Prozent der maßgeblichen Personalkosten anerkannt. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in gemeinsame Einrichtungen mit eigener Personalverantwortung überführt. Ausgenommen von den Befugnissen des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtungen sind alle Entscheidungen, die Beginn und Ende eines Dienst- und Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten sowie die Pflichten als Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr gegenüber den Beschäftigten im Grunddienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis betreffen. Diese verbleiben bei den jeweiligen Trägern, die weiterhin Dienstherren und Arbeitgeber sind. Hierzu gehören insbesondere die Einstellung und erstmalige Dienstpostenübertragung, Entlassung und Kündigung, Personalrekrutierung, Bearbeitung und Zahlbarmachung von Dienstbezügen sowie die Personalwirtschaft und der Personalhaushalt. Für die Bestimmung eines angemessenen Aufschlags wurden folgende Positionen bei der Ermittlung des prozentualen Zuschlags berücksichtigt:

Die von der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegte Kalkulation für das Jahr 2011 zu den Ziffern zu eins und zwei ergab einen Zuschlag von 1,5 Prozent, der unter Berücksichtigung von Ziffer drei auf insgesamt zwei Prozent festgelegt wurde. Der Zuschlag für die Kosten der Personalverwaltung ist ein Höchstwert.

Zu § 18 (Bestimmung der Sachkosten sowie der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung)

Die Bestimmung der Sachkosten erfolgt in tatsächlicher Höhe. Kosten in tatsächlicher Höhe sind auch periodengerecht angesetzte Abschreibungskosten (kalkulatorische Kosten).

Kosten für in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzte Amtshilfekräfte sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Beschäftigte werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Zu § 19 (Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter)

Verwaltungskosten für Leistungen Dritter sind dem Grunde und der Höhe nach auf die in der gemeinsamen Einrichtung anfallenden Verwaltungskosten bei eigener Aufgabenwahrnehmung beschränkt. Die Zuordnung der Kosten und ihrer Höhe erfolgt daher so, als hätte die gemeinsame Einrichtung alle Leistungen selbst erbracht.

Zu § 20 (Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik)

Für die Betreuung und Unterhaltung sowie die Organisation der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik wird gegenüber der Bundesagentur für Arbeit für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Betrag von 220 Euro anerkannt. Für Mitarbeiter, die nicht den gesamten Monat in der gemeinsamen Einrichtung beschäftigt sind, wird die Pauschale kalendertäglich anerkannt. Der von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte jährliche Kostensatz ist auf 365 Tage aufzuteilen. Für jeden Kalendertag wird danach ein gerundeter Betrag von 7,25 Euro anerkannt.

Die Pauschale wurde durch die Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage der für das Jahr 2010 auf die gemeinsamen Einrichtungen tatsächlich umgelegten Kosten ermittelt. Die Pauschale umfasst die personellen und sächlichen Aufwendungen für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik, wie zum Beispiel Personal- und Sachaufwand der regionalen IT-Services, Beratung und Unterstützung der Nutzer in den gemeinsamen Einrichtungen (User Help-Desk), Geschäftsbedarf, Datenübertragung, Geräte und Software sowie die entsprechende Wartung.

Die Bundesagentur für Arbeit ist verpflichtet, den gemeinsamen Einrichtungen zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die ihr in diesem Zusammenhang für den Rechtskreis SGB II entstehenden Kosten müssen bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten berücksichtigt werden. Die Bundesagentur für Arbeit kalkuliert daher jährlich einen Kostensatz, der für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung anzusetzen ist. Hierbei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der jährlich kalkulierte Kostensatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Beteiligung der Länder genehmigt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Rahmen der Beteiligung erhalten die Länder die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kalkulation des Kostensatzes.

Zu § 21 (Monitoring)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird unter Beteiligung der Länder die Umsetzung der Verordnung und deren Auswirkungen untersuchen. Sofern sich hierbei ergibt, dass die mit der Verordnung intendierten Ziele nicht erreicht wurden, unterbreitet es den Ländern Vorschläge zur Weiterentwicklung und Anpassung der Verordnung.

Zu § 22 (Inkrafttreten)

Die Regelungen treten zum 1. Januar 2012 in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1731:
Entwurf einer Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin