Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
(Protokoll III)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.06.08

Entwurf
Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes mit keinen Kosten belastet.

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

(Übersetzung)

Präambel

Die Hohen Vertragsparteien - (PP1) in Bekräftigung der Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (insbesondere der Artikel 26, 38, 42 und 44 des I. Genfer Abkommens) und soweit anwendbar, ihrer Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 (insbesondere der Artikel 18 und 38 des Zusatzprotokolls I und des Artikels 12 des Zusatzprotokolls II), welche die Verwendung der Schutzzeichen betreffen (PP2) in dem Wunsch, die genannten Bestimmungen zu ergänzen, um ihren schützenden Wert und ihren universellen Charakter zu stärken, (PP3) in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll das anerkannte Recht der Hohen Vertragsparteien nicht berührt, die Zeichen weiter zu verwenden, die sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, aus deren Zusatzprotokollen bereits verwenden, (PP4) eingedenk dessen, dass sich die Verpflichtung zur Achtung der durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützten Personen und Objekte aus dem Schutz ergibt, den ihnen das Völkerrecht gewährt und nicht von der Verwendung der Schutzzeichen, Kennzeichen oder Erkennungssignale abhängig ist, (PP5) unter Betonung der Tatsache, dass den Schutzzeichen keine religiöse, ethnische rassische, regionale oder politische Bedeutung zukommen soll, (PP6) unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die mit den durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar ihre Zusatzprotokolle anerkannten Schutzzeichen verbunden sind, (PP7) eingedenk dessen, dass Artikel 44 des I. Genfer Abkommens zwischen der Verwendung der Schutzzeichen zum Schutz und ihrer Verwendung zur Bezeichnung unterscheidet (PP8) ferner eingedenk dessen, dass die nationalen Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates tätig werden sicherstellen müssen, dass die Zeichen, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen, in dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet, und in dem Transitstaat oder den Transitstaaten verwendet werden dürfen, (PP9) im Bewusstsein der Schwierigkeiten, welche die Verwendung der bestehenden Schutzzeichen bestimmten Staaten und bestimmten nationalen Gesellschaften bereiten kann, (PP10) in Anbetracht der Entschlossenheit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, ihre gegenwärtigen Namen und Zeichen beizubehalten - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls

Artikel 2
Schutzzeichen

Artikel 3
Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung

Artikel 4
Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

Artikel 5
Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen

Artikel 6
Verhinderung und Ahndung von Missbrauch

Artikel 7
Verbreitung

Artikel 8
Unterzeichnung

Artikel 9
Ratifikation

Artikel 10
Beitritt

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

Artikel 13
Änderung

Artikel 14
Kündigung

Artikel 15
Notifikationen

Artikel 16
Registrierung

Artikel 17
Verbindlicher Wortlaut

Anhang
Zeichen des III. Protokolls (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls)

Artikel 1
Schutzzeichen

Artikel 2
Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

II. Entstehungsgeschichte

Die Diskussion um die Schaffung bzw. Wahrnehmung eines neutralen Schutzzeichens für die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung besteht seit Beginn der Bewegung selbst. Die bisherige Beschränkung der Schutzzeichen kommt in Artikel 38 des I. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Ausdruck. Danach sind das Rote Kreuz und der Rote Halbmond sowie der nicht mehr gebräuchliche Rote Löwe mit roter Sonne als Schutzzeichen der Sanitätseinheiten der Streitkräfte der Vertragsparteien anerkannt. Entsprechend war gemäß des Statuts der Internationalen Bewegung vom Roten Kreuz und Rotem Halbmond die Anerkennung und Aufnahme einer nationalen Gesellschaft u. a. an die Verwendung eines der genannten Wahrzeichen geknüpft. Diese Begrenzung war für solche Hilfsgesellschaften unbefriedigend, die den Gebrauch der bisher anerkannten Wahrzeichen ablehnten. Dies galt sowohl für die israelische Hilfsgesellschaft, die den Roten Davidstern (Magen David Adom) verwendete, als auch für Staaten und nationale Gesellschaften, die das so genannte "Doppelemblem" (Kombination aus Rotem Kreuz und Rotem Halbmond) als Wahrzeichen bevorzugten. Den letztgenannten Gesellschaften war ebenfalls die Anerkennung als nationale Gesellschaft und die Aufnahme in die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften verwehrt da die Statuten den Gebrauch des Doppelemblems der Internationalen Föderation vorbehalten.

Auf der vom 5. bis 7. Dezember 2005 in Genf tagenden diplomatischen Konferenz der Vertragsparteien der Genfer Abkommen von 1949 wurde das III. Zusatzprotokoll durch Mehrheitsbeschluss mit 98 zu 27 Stimmen angenommen. 17 Staaten enthielten sich der Stimme oder nahmen an der Abstimmung nicht teil.

Die 29. Internationale Rotkreuzkonferenz nahm im Juni 2006 die Bezeichnung "Roter Kristall" an und änderte die Statuten der Bewegung entsprechend. Auf der Grundlage der geänderten Statuten konnte die israelische Hilfsgesellschaft des Magen David Adom in die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) durch Beschluss der Generalversammlung der IFRC am 22. Juni 2006 aufgenommen werden. Zeitgleich wurde auch die Palästinensische Rothalbmondgesellschaft Mitglied der IFRC.

III. Besonderer Teil

Das Protokoll III besteht aus einer Präambel, 17 Artikeln und einem Anhang. Die Präambel betont den universellen und nichtreligiösen Charakter aller Schutzzeichen und weist darauf hin, dass Artikel 44 des I. Genfer Abkommens zwischen der Verwendung der Wahrzeichen zum Schutz und ihrer Verwendung zur Kennzeichnung unterscheidet.

Artikel 1 (Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls) regelt das Verhältnis des Protokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 und deren zwei Zusatzprotokollen von 1977. Das Protokoll III findet auf die in diesen Bestimmungen bezeichneten Situationen gleichermaßen Anwendung ( Absatz 2 ) .

Artikel 2 (Schutzzeichen) legt fest, dass zusätzlich zu den bestehenden Schutzzeichen das Schutzzeichen des III. Zusatzprotokolls anerkannt wird ( Absatz 1 ) . Das Zeichen besteht aus einem roten Rahmen in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weißem Grund und wird innerhalb des Protokolls als "Zeichen des III. Protokolls" bezeichnet ( Absatz 2 ) . Die Bedingungen für die Verwendung und Achtung des Schutzzeichens des III. Protokolls sind identisch mit den Bedingungen für die Schutzzeichen in den Genfer Abkommen und, soweit anwendbar in den Zusatzprotokollen von 1977 ( Absatz 3 ) . Sanitätsdienste und Seelsorgepersonal der Streitkräfte können alle Schutzzeichen verwenden, sofern dadurch ihr Schutz erhöht wird ( Absatz 4 ) .

Artikel 3 (Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung) bestimmt, dass nationale Gesellschaften das neue Emblem unter bestimmten Voraussetzungen und im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Kennzeichen verwenden und führen dürfen ( Absatz 2 ) . Die Verwendung ist generell dann gestattet, wenn in das Zeichen ein durch die Genfer Abkommen anerkanntes Schutzzeichen, eine Kombination dieser Schutzzeichen oder ein anderes Zeichen, das eine Vertragspartei tatsächlich verwendet hat und das vor der Verabschiedung des III. Zusatzprotokolls Gegenstand einer Mitteilung war, die durch den Depositarstaat an die anderen Vertragsparteien und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz weitergeleitet wurde eingefügt wird ( Absatz 1 ) . Die letzte Voraussetzung erfüllt das Zeichen des Roten Davidsterns der gleichnamigen israelischen Gesellschaft. Unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit dürfen die nationalen Gesellschaften das Zeichen des III. Zusatzprotokolls zur Kennzeichnung verwenden ( Absatz 3 ) . Im Übrigen bleiben die bisherigen Schutzzeichen unberührt ( Absatz 4 ) .

Artikel 4 (Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften) gestattet auch dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihrem gehörig ausgewiesenen Personal unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit die Verwendung des neuen Schutzzeichens.

Artikel 5 (Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen) stellt klar, dass auch die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal der Streitkräfte, die an Operationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen beteiligt sind, die bisherigen sowie das neue Schutzzeichen verwenden können, sofern das Einverständnis der teilnehmenden Staaten vorliegt.

Artikel 6 (Verhinderung und Ahndung von Missbrauch) bestätigt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genfer Abkommen von 1949 und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977, welche die Verhinderung und Verfolgung der missbräuchlichen Verwendung der Schutzzeichen regeln, für das Zeichen des III. Protokolls.

Die Vertragsparteien sollen die erforderlichen Maßnahmen treffen um jeden Missbrauch der Schutzzeichen und ihrer Bezeichnungen, einschließlich ihrer heimtückischen Verwendung oder der rechtswidrigen Nachahmung, zu verhindern und zu ahnden ( Absatz 1 ) .

Soweit das Zeichen des III. Protokolls oder eine Nachahmung desselben bereits vor Verabschiedung des Protokolls III rechtmäßig verwendet wurde und soweit diese Verwendung in Zeiten des bewaffneten Konfliktes nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977 gewährleistet werde, dürfen die Vertragsparteien den bisherigen Verwendern die weitere Verwendung des Zeichens gestatten ( Absatz 2 ) .

Artikel 7 (Verbreitung) verpflichtet die Vertragsparteien, in Friedens- und Kriegszeiten das Protokoll III in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen sowie die Zivilbevölkerung zu seinem Studium anzuregen, so dass das Protokoll den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt wird.

Artikel 8 (Unterzeichnung) legt die Modalitäten der Unterzeichnung des Protokolls dar.

Artikel 9 (Ratifikation) verlangt die Ratifikation des Protokolls und regelt, dass die Ratifikationsurkunden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt werden.

Artikel 10 (Beitritt) regelt den Beitritt zum Protokoll III. Der Beitritt steht jeder Vertragspartei der Genfer Abkommen offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Gemäß Artikel 11 (Inkrafttreten) tritt das Protokoll sechs Monate nach Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft ( Absatz 1 ) . Nach Hinterlegung der ersten beiden Ratifikationsurkunden durch Norwegen und die Schweiz ist das Protokoll am 14. Januar 2007 in Kraft getreten. Für jede Vertragspartei, die das Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der eigenen Ratifikationsurkunde in Kraft ( Absatz 2 ) .

Artikel 12 (Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls) bestimmt, dass die Genfer Abkommen, soweit deren Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Protokolls III sind, in der durch das Protokoll III ergänzten Form Anwendung finden (Absatz 1 ). Ist eine an einem Konflikt beteiligte Partei nicht durch das Protokoll III gebunden, so bleiben die übrigen Vertragsparteien gleichwohl an das Protokoll gebunden. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien die Regeln des Protokolls auch gegenüber einer Nichtvertragspartei einzuhalten, sofern diese dessen Bestimmungen annimmt und verwendet ( Absatz 2 ) .

Artikel 13 (Änderung) legt das Verfahren für die Initiierung von Änderungen des Protokolls fest.

Artikel 14 (Kündigung) bestimmt, dass die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam wird. Soweit bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Partei die Situation eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung eingetreten ist, bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung unwirksam ( Absatz 1 ) . Die Regelungen zur Kündigung folgen inhaltlich denjenigen der Rotkreuz-Abkommen. Sie suchen sicherzustellen, dass sich eine Vertragspartei nicht im Hinblick auf einen bevorstehenden oder eingetretenen Konflikt von ihren vertraglichen Verpflichtungen lösen kann.

Artikel 15 (Notifikationen) listet die Notifikationspflichten des Verwahrers (nach Artikel 9 der Schweizerische Bundesrat) hinsichtlich rechtserheblicher Tatsachen, Mitteilungen und Erklärungen auf.

Artikel 16 (Registrierung) bestimmt die Registrierung des Protokolls beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der VN-Charta.

Nach Artikel 17 (Verbindlicher Wortlaut) ist der Wortlaut des Protokolls in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen gleichermaßen verbindlich. Die deutsche Übersetzung ist mit Österreich und der Schweiz abgestimmt worden.

Anhang
Zeichen des III. Protokolls

Der Anhang besteht aus zwei Artikeln:

Artikel 1 (Schutzzeichen) bestimmt Form und Beschaffenheit des neuen Schutzzeichens.

Artikel 2 (Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung) stellt dar, in welcher Form das Zeichen von nationalen Gesellschaften zur Kennzeichnung verwendet werden kann.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 389:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter