Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Die Einführung von festen Betragsgrenzen trägt zur Reduzierung von Bürokratiekosten der Verwaltung bei.

Verordnung der Bundesregierung Dritte
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Vom ...

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt

durch die Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Mit dieser Änderungsverordnung erfolgt eine Anpassung des Rechnungswesens der Sozialversicherung an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (WachstumsbeschleunigungsG) vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden unter anderem auch die Regelungen für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert. Hiernach ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einem Betrag von 410 Euro wieder ein Sofortabzug als Betriebsausgaben möglich. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zwischen 150 und 1 000 Euro zugelassen, das für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann. Die Unternehmen erhalten dadurch mehr Entscheidungsspielraum bei der Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Diese Regelungen sollen auf das Rechnungswesen der Sozialversicherungsträger übertragen werden. Auf Grund der in letzter Zeit häufig geänderten Abschreibungsvorschriften im EStG gelten für die Träger der Sozialversicherung künftig wieder feste Betragsgrenzen. Die Sozialversicherungsträger erhalten so mehr Planungssicherheit.

Finanzielle Auswirkungen

Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Sollten die Sozialversicherungsträger von dem Wahlrecht Gebrauch machen, kann im Bereich der IT ein einmaliger Umstellungsaufwand entstehen, der allerdings von den Trägern als nicht nennenswert eingeschätzt wird.

Ebenso wird die übrige Wirtschaft und insbesondere mittelständische Unternehmen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau sowie auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 11)

Zu Nummer 2 (§ 16)

Zu Nummer 3 (§ 20a)

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1196:
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

NKR-Nr. 1197:
Entwurf einer Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht der Verwaltung geändert. Für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter