A. Problem und Ziel
- Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) hat Auswirkungen auf das Rechnungswesen der Sozialversicherung.
- Durch dieses Gesetz wurden unter anderem auch die Regelungen über die Abschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter geändert. Hiernach ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 Euro (netto) wieder ein Sofortabzug als Betriebsausgaben möglich. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zwischen 150 und 1 000 Euro zugelassen, das für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann. Die Unternehmen erhalten dadurch mehr Entscheidungsspielraum bei der Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
- In der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) sollen diese Regelungen übernommen werden.
- Im Gegensatz zu den gewerblichen Eigenbetrieben der Sozialversicherungsträger, die auch den steuerrechtlichen Bestimmungen des EStG unterliegen, ist das EStG für die Träger der Sozialversicherung ohne Relevanz. Die Rechnungslegungsvorschriften der Sozialversicherungsträger weisen auch keine sonstigen Bezüge zum EStG auf. Dem Hinweis des Handbuchs für Rechtsförmlichkeit (Rd. 244) folgend, dass bei gleitenden Verweisungen zwischen Ausgangsnorm und Bezugsnorm eine hinreichende Zweckverwandtschaft bestehen muss, und um den Sozialversicherungsträgern Planungssicherheit zu geben, sollen anstelle der bisherigen Verweisung in §§ 11 und 16 der SVRV auf das EStG feste Betragsgrenzen eingesetzt werden.
- Die Träger der Sozialversicherung erhalten in § 16 (Bestandsverzeichnisse) unabhängig von der Bildung eines Sammelpostens auch weiterhin die Möglichkeit, dass für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in ein Bestandsverzeichnis abgesehen werden kann. Damit wird zum einen dem Ziel der Vereinfachung Rechnung getragen und zum anderen wird das Ziel der Eigenverantwortung für die Selbstverwaltung gestärkt.
B. Lösung
- Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
- Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderung nicht.
E. Sonstige Kosten
- Sofern die Sozialversicherungsträger von dem Wahlrecht Gebrauch machen, kann im Bereich der IT ein einmaliger Umstellungsaufwand entstehen. Dieser wird allerdings von den Trägern als nicht nennenswert eingeschätzt.
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Die Einführung von festen Betragsgrenzen trägt zur Reduzierung von Bürokratiekosten der Verwaltung bei.
Verordnung der Bundesregierung Dritte
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom ...
Auf Grund
- - des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973),
- - des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
- -, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
- - des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, und
- - des § 143d Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
- - vom 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt
durch die Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter "von 410 Euro" ersetzt.
- b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Absatz 1 kann für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen, im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden."
- bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 bis 3 ist für alle in einem Geschäftsjahr angeschafften Gegenstände der beweglichen Einrichtung einheitlich anzuwenden. Ein einmal gewähltes Verfahren muss in den folgenden Geschäftsjahren beibehalten werden. Das Verfahren kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "zu bilden ist" werden durch die Wörter "gebildet werden kann" ersetzt.
- b) Die Wörter "nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" werden durch die Wörter "von 150 Euro" ersetzt.
- 3. § 20a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Mit dieser Änderungsverordnung erfolgt eine Anpassung des Rechnungswesens der Sozialversicherung an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (WachstumsbeschleunigungsG) vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist.
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden unter anderem auch die Regelungen für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert. Hiernach ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einem Betrag von 410 Euro wieder ein Sofortabzug als Betriebsausgaben möglich. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zwischen 150 und 1 000 Euro zugelassen, das für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann. Die Unternehmen erhalten dadurch mehr Entscheidungsspielraum bei der Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.
Diese Regelungen sollen auf das Rechnungswesen der Sozialversicherungsträger übertragen werden. Auf Grund der in letzter Zeit häufig geänderten Abschreibungsvorschriften im EStG gelten für die Träger der Sozialversicherung künftig wieder feste Betragsgrenzen. Die Sozialversicherungsträger erhalten so mehr Planungssicherheit.
Finanzielle Auswirkungen
Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
Sollten die Sozialversicherungsträger von dem Wahlrecht Gebrauch machen, kann im Bereich der IT ein einmaliger Umstellungsaufwand entstehen, der allerdings von den Trägern als nicht nennenswert eingeschätzt wird.
Ebenso wird die übrige Wirtschaft und insbesondere mittelständische Unternehmen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau sowie auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 11)
- a) Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde der zuvor mit dem Unternehmenssteuer-Reformgesetz herabgesetzte Wert für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wieder von 150 Euro auf 410 Euro erhöht. Um den Sozialversicherungsträgern künftig unabhängig von Änderungen des Steuerrechts Planungssicherheit zu geben, wird der Verweis auf § 6 Absatz 2 EStG durch den festen Betrag von 410 Euro ersetzt.
- b) Die Verpflichtung zur Bildung eines Sammelpostens wird in Anlehnung an § 6 Absatz 2a EStG künftig als Wahlrecht ausgestaltet. Somit werden die Sozialversicherungsträger, die den Sammelposten auf Grund der letzten Verordnungsänderung bereits eingeführt haben, nicht zu einer erneuten Umstellung gezwungen.
Die Sätze 4 und 5 dienen zur Klarstellung und tragen mit dem Gebot der Bilanzkontinuität den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung Rechnung. Dieses Gebot der materiellen Bilanzkontinuität fordert für den Jahresabschluss eines Sozialversicherungsträgers die Anwendung gleicher Bewertungsansätze und die Fortführung dieser Bewertungsansätze in aufeinander folgenden Jahresabschlüssen. Hierdurch wird die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse untereinander gewährleistet. Eine Änderung des gewählten Verfahrens kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden erfolgen.
Zu Nummer 2 (§ 16)
- a) Folgeänderung zu Nummer 1 b).
Durch diese Änderung erhalten die Träger der Sozialversicherung unabhängig von der Bildung eines Sammelpostens auch weiterhin die Möglichkeit, dass für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in ein Bestandsverzeichnis abgesehen werden kann. Damit wird zum einen dem Ziel der Vereinfachung Rechnung getragen und zum anderen wird das Ziel der Eigenverantwortung für die Selbstverwaltung gestärkt.
- b) Um den Sozialversicherungsträgern eine die Vergleichbarkeit der einzelnen Jahresabschlüsse gewährleistende Führung von Bestandsverzeichnissen zu ermöglichen, wird der Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG durch den Festbetrag von 150 Euro ersetzt.
Zu Nummer 3 (§ 20a)
- a) Absatz 1 kann aufgehoben werden, da die Übergangsvorschrift durch die Änderung des Einkommensteuergesetzes nicht mehr notwendig ist.
- b) Folgeänderung zu a).
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1196:
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
NKR-Nr. 1197:Entwurf einer Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht der Verwaltung geändert. Für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |