des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
A. Problem und Ziel
Der Europäische Rat hat im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) am 25. März 2011 eine Änderung von Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschlossen. Der Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. Durch das Gesetz zu dem Beschluss des Euro - päischen Rates sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für die Zustimmung Deutschlands zu dem Beschluss des Europäischen Rates geschaffen werden. Hierdurch soll Rechtssicherheit für die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ge - schaffen werden.
B. Lösung
Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bedarf nach § 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland durch ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates. Zudem findet Artikel 59 Absatz 1 des Grundgesetzes Anwendung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für Bund, Länder und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsver - fahren schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf
Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nach seinem Artikel 2 für die Bundes - republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Allgemeiner Teil
Der Europäische Rat hat im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) am 25. März 2011 eine Änderung von Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschlossen. Der neue Absatz 3 in Artikel 136 AEUV sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus einrichten können, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets ins - gesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen. Die Vertragsänderung wurde beschlossen, um für die Einrichtung des dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) Rechtssicherheit - gerade auch in Deutschland - zu schaffen. Auch ist es ein Anliegen Deutschlands, zu verankern, dass Hilfsmaßnahmen nur zur Anwendung kommen, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Wichtig ist aus Sicht der Bundesregierung zudem, vertraglich festzuschreiben, dass Hilfsmaßnahmen an strikte Bedingungen geknüpft werden, um das der Wirtschafts- und Währungsunion zugrunde liegende Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Staaten für ihre Haushaltspolitik zu stärken und die Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Länder wieder - herzustellen.
Die Staats- und Regierungschefs des Euroraums haben am 9. Dezember 2011 vereinbart, das Inkrafttreten des ESM um ein Jahr auf den 1. Juli 2012 vorzu - ziehen. Aus diesem Grunde sollte auch das Ratifizierungsverfahren für die Änderung des Artikels 136 AEUV beschleunigt werden.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nach § 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) erfolgt die nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 EUV erforderliche Zustimmung der Bundes - republik Deutschland zu dem Beschluss des Europäischen Rates durch ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates. Hierbei sind die formellen Vorgaben des Artikels 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu beachten. Es erfolgt keine Übertragung von Hoheits - rechten auf die Europäische Union. Vielmehr soll durch den neuen Absatz 3 in Artikel 136 AEUV Rechtssicherheit für die Einrichtung des dauerhaften zwischenstaatlichen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) geschaffen werden. Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes findet keine Anwendung, da die Änderung des Artikels 136 AEUV mitgliedstaatlichen Handlungsspielraum aufzeigt, ohne für diesen inhaltliche Vorgaben zu enthalten. Die Regelung präjudiziert damit keine inhaltliche Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes oder eine Ermöglichung derselben. Der Beschluss des Europäischen Rates bedarf zudem nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nach seinem Artikel 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte. Die Bestimmungen des Beschlusses des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen keine quantitativen finanziellen Festlegungen. Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (2011/199/EU)
Der Europäische Rat - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, ins - besondere auf Artikel 48 Absatz 6, gestützt auf den Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, den die belgische Regierung dem Europäischen Rat am 16. Dezember 2010 unterbreitet hat, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1), nach Stellungnahme der Europäischen Kommission2), nach Einholung der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3), in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, in bestimmten Fällen, der Europäischen Zentralbank einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Dieser Beschluss darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen und tritt erst nach anschließender Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrecht - lichen Vorschriften in Kraft.
- (2) Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Oktober 2010 waren sich die Staats- und Regierungschefs einig, dass die Mitgliedstaaten einen ständigen Krisen - mechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten müssen, und er - suchten den Präsidenten des Europäischen Rates, mit den Mitgliedern des Europäischen Rates Konsultationen über eine begrenzte Vertragsänderung zu führen, die hierzu erforderlich ist.
- (3) Am 16. Dezember 2010 hat die belgische Regierung gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 1 EUV einen Vorschlag zur
- 1) Stellungnahme vom 23. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- 2) Stellungnahme vom 15. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- 3) Stellungnahme vom 17. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Änderung des Artikels 136 AEUV vorgelegt; dabei soll ein Absatz hinzugefügt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen - bei unbedingter Not - wendigkeit zu aktivierenden - Stabilitätsmechanismus zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten können, und in dem festgehalten wird, dass die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen dieses Mechanismus strengen Auflagen unterliegen wird. Gleichzeitig hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen zu dem künftigen Stabilitätsmechanismus angenommen (Nummern 1 bis 4).
- (4) Der Stabilitätsmechanismus stellt das notwendige Instrument für den Umgang mit Risiken für die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets, wie sie im Jahr 2010 aufgetreten sind, zur Verfügung und trägt somit zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Union selbst bei. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung am 16. und 17. Dezember 2010 übereingekommen, dass Artikel 122 Absatz 2 AEUV für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird, da der Mechanismus die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll. Die Staatsund Regierungschefs sind daher übereingekommen, dass er für diese Zwecke nicht angewendet werden sollte.
- (5) Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2010 beschlossen, gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 EUV das Europäische Parlament und die Kommission zu diesem Vorschlag anzuhören. Er hat ferner beschlossen, die Euro - päische Zentralbank anzuhören. Das Europäische Parlament1), die Kommission2) und die Europäische Zentralbank3) haben jeweils eine Stellungnahme zu dem Vorschlag angenommen.
- (6) Die Änderung betrifft eine Bestimmung des Dritten Teils des AEUV und führt nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten - hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1
Dem Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird folgender Absatz angefügt:
- (3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungs - gebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auf - lagen unterliegen."
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen gemäß Absatz 1 eingegangen sind, oder anderenfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung gemäß Absatz 1 eingegangen ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. März 2011.
Im Namen des Europäischen Rates
Der Präsident
H. van Rompuy
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2068:
Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauf - trages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter