A. Problem und Ziel
Die Europäische Kommission hat am 14. Dezember 2010 ihren Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal vorgelegt.
Dadurch soll es dem Beitrittskandidaten ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ermöglicht werden, sich als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu beteiligen. Der Beschluss regelt gleichzeitig die Modalitäten einer solchen Beteiligung.
Durch einen entsprechenden Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien künftig im Rahmen der themenspezifischen Arbeit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte berücksichtigt werden. Dies würde den Grundrechtsschutz in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien stärken.
Die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes und der Rechtsstaatlichkeit sind wesentliche Kriterien auf dem Weg des Landes in die Europäische Union. Durch eine Beteiligung wird die Agentur in die Lage versetzt, dem Beitrittskandidaten Unterstützung zu gewähren. Ziel ist es, die mazedonische Reformagenda in diesem Bereich weiter zu verbessern.
Die Bundesregierung beabsichtigt, einem solchen Beschluss im Rat der Europäischen Union zuzustimmen. Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt. Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union dem Vorschlag erst zustimmen, wenn ein entsprechendes Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.
B. Lösung
Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union dem Vorschlag für den vorgenannten Beschluss zustimmen darf.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die (deutschen) öffentlichen Haushalte. Der Finanzbeitrag, den die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für ihre Teilnahme als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte an den EU-Haushalt abzuführen haben wird, entspricht nach Angaben der Europäischen Kommission den Gesamtkosten der mazedonischen Teilnahme. Der mazedonische Beitrag soll als zweckgebundene Ausgabe im Gemeinschaftshaushalt verbucht und in der Folge dem Haushalt der Agentur zugewiesen werden.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entsteht kein Vollzugsaufwand in Deutschland, da die Umsetzung des Beschlusses ausschließlich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte betrifft.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
F. Bürokratiekosten/nachhaltige Entwicklung
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Die Wirkungen entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, weil sie die Zusammenarbeit zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachhaltig fördern.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2010 für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. März 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2010 für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15. 04. 11
Gesetz zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2010 für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal
Vom ... 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2010 für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat am 22. März 2004 ihren Beitrittsantrag zur Europäischen Union gestellt. Am 16. Dezember 2005 hat der Europäische Rat dem Land den Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Die Europäische Kommission hat im Oktober 2009 die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen vorgeschlagen.
Der Europäische Rat beschloss im Dezember 1997, dass die Beteiligung von Beitrittskandidaten an einer Agentur die Möglichkeit zur Intensivierung der EU-Heranführungsstrategie bietet. Es solle von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.
Nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1) steht die Agentur der Teilnahme von Kandidatenstaaten und Staaten, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, als Beobachter offen. Der Assoziationsrat entscheidet per Beschluss über die Beteiligung.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien strebt eine Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte als Beobachter an. Die Europäische Kommission unterstützt eine solche Beteiligung und hat dem Rat einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorgelegt.
Der Beschluss des Rates der Europäischen Union, der den Standpunkt der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat festlegt, soll auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV gestützt werden.
Der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union darf nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) die förmliche Zustimmung zu einem entsprechenden Rechtsetzungsvorschlag der Europäischen Kommission für die Bundesrepublik Deutschland erst nach Inkrafttreten eines auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes erlassenen Gesetzes erklären.
Die Bundesregierung beabsichtigt, einem solchen Beschluss im Rat der Europäischen Union zuzustimmen.
Durch das vorliegende Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union die förmliche Zustimmung zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2010 für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal erklären darf.
Der Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats zur Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ermöglicht es der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sich als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen. Er regelt gleichzeitig die Modalitäten einer solchen Beteiligung, insbesondere Personalfragen und die Rechtsstellung der Agentur in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
Die Bundesregierung tritt für eine Verbesserung des Grundrechtsschutzes in allen Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten ein.
Durch den Beschluss kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien künftig im Rahmen der themenspezifischen Arbeit der Agentur berücksichtigt werden. Ziel des Beschlusses ist es, den Beitrittskandidaten ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in die Arbeiten der Agentur der Europäischen
Union für Grundrechte mit einzubeziehen. Dadurch soll dem Beitrittskandidaten die Erreichung seines Ziels, Mitglied der Union zu werden, erleichtert werden. Bei der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien spielen der Schutz von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit eine wesentliche Rolle.
Die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien würde den Grundrechtsschutz in der ehemaligen jugoslawischen Republik stärken. Durch eine Beteiligung an der Europäischen Agentur für Grundrechte wird die Agentur in die Lage versetzt, dem Beitrittskandidaten Unterstützung zu gewähren, um die Reformagenda in diesem Bereich weiter zu verbessern.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.
III. Gesetzesfolgenabschätzung
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die (deutschen) öffentlichen Haushalte. Der Finanzbeitrag, den die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für ihre Teilnahme als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte an den EU-Haushalt abzuführen haben wird, entspricht nach Angaben der Europäischen Kommission den Gesamtkosten der mazedonischen Teilnahme. Der mazedonische Beitrag soll als zweckgebundene Ausgabe im Gemeinschaftshaushalt verbucht und in der Folge dem Haushalt der Agentur zugewiesen werden. Er sieht im ersten Jahr einen mazedonischen Finanzbeitrag von 165 000 Euro vor, der in den beiden Folgejahren um jeweils 5 000 Euro erhöht werden soll.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entsteht kein Vollzugsaufwand in Deutschland, da die Umsetzung des Beschlusses ausschließlich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte betrifft.
3. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1
Die Bestimmung schafft die nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union.
2. Zu Artikel 2
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um eine möglichst zügige Abstimmung im Rat der Europäischen Union zu ermöglichen, soll das Gesetz unverzüglich in Kraft treten.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer beteiligen können.
- (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte steht die Agentur der Teilnahme von Bewerberländern im Rahmen der Artikel 4 und 5 offen.
- (3) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
- (4) Die Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wird der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Erreichung ihres Ziels, Mitglied der Europäischen Union zu werden, erleichtern - beschließt:
Einziger Artikel
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.
Brüssel, den Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Entwurf
Beschluss Nr. über die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zu den entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien - gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.
- (2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
- (3) Es ist angemessen, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Beteiligung als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu ermöglichen und die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal zu regeln.
- (4) Es ist ferner angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
- (5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften kann der Direktor der Agentur die Einstellung von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen - beschließt: Artikel 1
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich in ihrer Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
Artikel 2
- 1. Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
- 2. Zu diesem Zweck kann die Agentur in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahr nehmen.
Artikel 3
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur, der sich nach den Bestimmungen im Anhang zu diesem Beschluss bemisst.
Artikel 4
- 1. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien überträgt die Funktion des Beobachters bzw. dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, be sitzen jedoch kein Stimmrecht.
- 2. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.
- 3. Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.
Artikel 5
Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien denselben Schutz genießen wie in der Union.
Artikel 6
Die Agentur besitzt in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusteht.
Artikel 7
Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.
Artikel 8
Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.
Anhang
Finanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
- 1. Der Finanzbeitrag, den die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für ihre Teilnahme an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) an den Haushalt der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten ihrer Teilnahme.
- 2. Der Finanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Haushalt der Europäischen Union stellt sich wie folgt dar:
Jahr 1: 165 000 EUR Jahr 2: 170 000 EUR Jahr 3: 175 000 EUR
- 3. Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gesondert beschlossen.
- 4. Der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet.
- 5. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.
- 6. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Mittel in Höhe des Beitrags an, den diese gemäß diesem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr wird der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ab dem ersten Tag ihrer Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach diesem Beschluss.
- 7. Der Finanzbeitrag lautet auf Euro und ist auf ein Euro-Bankkonto der Europäischen Kommission zu überweisen.
- 8. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zahlt ihren Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.
- 9. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte, am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1640:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2010 für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsentwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatterin