Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

A. Problem und Ziel

Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen war bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Der angestrebte und rechtzeitige Inkrafttretens-Termin der am 14. Dezember 2012 vom Bundesrat beschlossenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen konnte aufgrund zeitlicher Engpässe nicht gehalten werden. Eine Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist jedoch nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung weiterhin geboten:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie HanauAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik
Graveur/Graveurin im Gewerbe
Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Graveure" Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin Fachrichtungen:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik
Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Metallbildner" Fachrichtungen:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/EdelsteinfasserinEdelsteinfasser/Edelsteinfasserin

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

B. Lösung

Neue Stammverordnung zur Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die neue Stammverordnung schafft die Voraussetzungen, um die bisherigen Regelungen um fünf Jahre fortzuführen. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 6. Februar 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Vom ...

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie HanauAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede"
Fachrichtungen:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin im
Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Goldund Silberschmiede"
Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik
Graveur/Graveurin im Gewerbe Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Graveure"
Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin Fachrichtungen:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik
Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Metallbildner"
Fachrichtungen:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/EdelsteinfasserinEdelsteinfasser/Edelsteinfasserin

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das hessische Kultusministerium hat mit Schreiben vom 12. September 2011 beantragt, die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach der Verordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1491) über den 31. Dezember 2011 um fünf Jahre zu verlängern. Da die für eine Verlängerung um fünf Jahre notwendige fundierte Prüfung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung nicht mehr fristgerecht möglich war, die Schule die nächsten Prüfungen jedoch bereits im Januar 2012 durchführte, erfolgte eine zunächst befristete einjährige Verlängerung.

In 2012 hat das Bundesinstitut für Berufsbildung geprüft, dass die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung um fünf Jahre gegeben sind. Die an der Staatlichen Zeichenakademie Hanau über viele Jahre konstant gute fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung wurde weiterhin vermittelt. An den grundlegenden Bedingungen hat sich nichts verändert.

Der angestrebte und rechtzeitige Inkrafttretens-Termin der am 14. Dezember 2012 vom Bundesrat beschlossenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen konnte aufgrund zeitlicher Engpässe nicht gehalten werden. Eine Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist jedoch weiterhin geboten. Dies ermöglicht die neue Stammverordnung.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die Gleichstellung der vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 erteilten Prüfungszeugnisse wird ermöglicht.

Zu § 2

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Die Geltung der Verordnung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2479:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Erfüllungsaufwand
WirtschaftKeine Auswirkungen
VerwaltungKeine Auswirkungen
BürgerKeine Auswirkungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter