A. Problem und Ziel
Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen war bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Der angestrebte und rechtzeitige Inkrafttretens-Termin der am 14. Dezember 2012 vom Bundesrat beschlossenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen konnte aufgrund zeitlicher Engpässe nicht gehalten werden. Eine Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist jedoch nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung weiterhin geboten:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten | Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten |
Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten | |
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte: - Metall | Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte: - Metall Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" Schwerpunkte: - Metall |
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin Schwerpunkte: - Flachgraviertechnik - Reliefgraviertechnik | Graveur/Graveurin im Gewerbe Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Graveure" Schwerpunkte: - Flachgraviertechnik - Reliefgraviertechnik |
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin Fachrichtungen: - Gürtler- und Metalldrücktechnik - Ziseliertechnik - Goldschlagtechnik | Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Metallbildner" Fachrichtungen: - Gürtler- und Metalldrücktechnik - Ziseliertechnik - Goldschlagtechnik |
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
B. Lösung
Neue Stammverordnung zur Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die neue Stammverordnung schafft die Voraussetzungen, um die bisherigen Regelungen um fünf Jahre fortzuführen. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 6. Februar 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom ...
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten | Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" Fachrichtungen: - Schmuck - Juwelen - Ketten |
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte: - Metall | Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte: - Metall Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Goldund Silberschmiede" Schwerpunkte: - Metall |
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin Schwerpunkte: - Flachgraviertechnik - Reliefgraviertechnik | Graveur/Graveurin im Gewerbe Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Graveure" Schwerpunkte: - Flachgraviertechnik - Reliefgraviertechnik |
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin Fachrichtungen: - Gürtler- und Metalldrücktechnik - Ziseliertechnik - Goldschlagtechnik | Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Metallbildner" Fachrichtungen: - Gürtler- und Metalldrücktechnik - Ziseliertechnik - Goldschlagtechnik |
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das hessische Kultusministerium hat mit Schreiben vom 12. September 2011 beantragt, die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach der Verordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1491) über den 31. Dezember 2011 um fünf Jahre zu verlängern. Da die für eine Verlängerung um fünf Jahre notwendige fundierte Prüfung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung nicht mehr fristgerecht möglich war, die Schule die nächsten Prüfungen jedoch bereits im Januar 2012 durchführte, erfolgte eine zunächst befristete einjährige Verlängerung.
In 2012 hat das Bundesinstitut für Berufsbildung geprüft, dass die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung um fünf Jahre gegeben sind. Die an der Staatlichen Zeichenakademie Hanau über viele Jahre konstant gute fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung wurde weiterhin vermittelt. An den grundlegenden Bedingungen hat sich nichts verändert.
Der angestrebte und rechtzeitige Inkrafttretens-Termin der am 14. Dezember 2012 vom Bundesrat beschlossenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen konnte aufgrund zeitlicher Engpässe nicht gehalten werden. Eine Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist jedoch weiterhin geboten. Dies ermöglicht die neue Stammverordnung.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die Gleichstellung der vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 erteilten Prüfungszeugnisse wird ermöglicht.
Zu § 2
Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Die Geltung der Verordnung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2479:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Bürger | Keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter