A. Problem und Ziel
- Gegenwärtig kann die ordnungsgemäße Besteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen durch Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen durch die Finanzämter nur in Ausnahmefällen sichergestellt werden. Die vollständige Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung kann nur über einen Austausch der dafür notwendigen Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten erfolgen. Die für andere EU-Mitgliedstaaten notwendigen Informationen über innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge liegen den deutschen Finanzämtern nur in Einzelfällen vor. Durch den Erlass der Rechtsverordnung wird Deutschland in die Lage versetzt den anderen EU-Mitgliedstaaten die für die Sicherstellung der Umsatzbesteuerung notwendigen Informationen im Rahmen des automatischen oder strukturiert automatischen Auskunftsaustauschs zu übermitteln.
B. Lösung
- Generelle Verpflichtung zur Abgabe einer Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge, sofern der Abnehmer, keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendet.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Steuereinnahmen in nicht quantifizierbarer Höhe, die Maßnahme dient primär der Sicherung des Steueraufkommens
- 2. Vollzugsaufwand
Für die Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern neu auferlegten Informationspflichten entsteht für die Verwaltung der unter Punkt F. Buchstabe c zu den Bürokratiekosten näher beschriebene Vollzugsaufwand. Durch die neue Rechtsverordnung wird sich ein Mehrbedarf von drei Planstellen beim Bundeszentralamt für Steuern ergeben. Über die Deckung des personellen und finanziellen Mehrbedarfs ist im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden.
E. Sonstige Kosten
- Über die gesondert ausgewiesenen Bürokratiekosten hinaus führt der Verordnungsentwurf nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Der Verwaltungsaufwand erhöht sich in nicht bezifferbarem geringen Umfang.
- Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft sind nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingeschätzt um in Einzelfällen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulösen, die sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen könnten. Belastungen für mittelständische Unternehmen werden nicht erwartet.
F. Bürokratiekosten
- Es werden Informationspflichten für
- a) Unternehmen eingeführt:
Anzahl: 2
betroffene Unternehmen: 30.000
Häufigkeit/Periodizität: 1
erwartete Mehrkosten: rund 184.000 Euro, davon rund 35.000 Euro für Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG - b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt:
Anzahl: 0
- c) die Verwaltung eingeführt:
Anzahl: 1
erwartete Mehrkosten: rund 948.000 Euro, davon geschätzte 500.000 Euro einmalige Programmierkosten, zzgl. derzeit nicht quantifizierbarer Kosten für den Betrieb des IT-Verfahrens
- a) Unternehmen eingeführt:
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)
Vom ...
Auf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung
- (1) Die in § 3 genannten Verpflichteten haben die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes) eines neuen Fahrzeuges im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendet. Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.
- (2) Für die Form der Mitteilung gilt:
- 1. Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes haben die Meldungen nach Absatz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
- 2. Fahrzeuglieferer nach § 2a des Umsatzsteuergesetzes können die Meldung nach Absatz 1 auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermitteln oder in Papierform abgeben.
§ 2 Inhalt der Meldung
- Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Lieferers,
- 2. die Steuernummer und bei Unternehmern in Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,
- 3. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- 4. das Datum der Rechnung,
- 5. den Bestimmungsmitgliedstaat,
- 6. das Entgelt (Kaufpreis),
- 7. die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
- 8. den Fahrzeughersteller,
- 9. den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer)
- 10. das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
- 11. den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
- 12. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
§ 3 Meldepflichtiger
- Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer ( § 2 des Umsatzsteuergesetzes) oder Fahrzeuglieferer (§ 2a des Umsatzsteuergesetzes), der die Lieferung des Fahrzeuges ausführt.
§ 4 Ordnungswidrigkeit
- Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 5 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zur Sicherstellung des Steueraufkommens durch den Austausch von Auskünften mit anderen EU-Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden.
Der Bundesrechnungshof stellte in seinen Bemerkungen 1998 fest, dass eine ordnungsgemäße Besteuerung insbesondere beim Erwerb von neuen Wasserfahrzeugen durch die Finanzämter nur in Ausnahmefällen sichergestellt werden kann und forderte deshalb die Einrichtung eines wirksamen Kontrollverfahrens, damit künftig eine ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung gewährleistet werden kann.
Eine ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Wasserfahrzeuge kann nur über einen konsequenten und regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Dies gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Land- und Luftfahrzeugen.
In Artikel 3 und 4 der Verordnung(EG) Nr. 1925/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung(EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ist festgelegt, für welche Kategorien die EU-Mitgliedstaaten Informationen automatisch oder strukturiert automatisch austauschen. Eine Kategorie betrifft die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer an Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen.
Gegenwärtig liegen der Steuerverwaltung Informationen über entsprechende Fahrzeuglieferungen nur in Einzelfällen vor. Diese werden den anderen EUMitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Auskunftsaustauschs übersandt. Durch die vorliegende - auf § 18c UStG basierende - Verordnung wird Deutschland in die Lage versetzt den anderen EU-Mitgliedstaaten umfassende Auskünfte über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge im Rahmen des automatischen oder strukturiert automatischen Auskunftsverkehrs zu erteilen. § 18c UStG setzt keine Erfüllung der Gegenseitigkeit voraus. Die Bundesregierung wird aber auf EU-Ebene darauf hinwirken dass künftig entsprechende Informationen im Rahmen des automatischen oder des strukturiert automatischen Auskunftsverkehrs von allen EU-Mitgliedstaaten an Deutschland übersandt werden. Im Rahmen der Erörterungen auf EU-Ebene wurde deutlich dass die für diesen Informationsaustausch erforderlichen Daten gegenwärtig auch in den Verwaltungen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht vollständig vorliegen.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Finanzielle Auswirkungen
Nicht bezifferbare Steuereinnahmen, die Maßnahme dient primär der Sicherung des Steueraufkommens.
Bürokratiekosten
lfd. Nr. | Vorschrift | Informationspflicht | Zusammenhang mit IP | Bürokratiekosten in EUR für | Fallzahl (Unternehmen / Verwaltung) | Periodizität (Unternehmen / Verwaltung) | Herkunft in % | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bürger | Unternehmen | Verwaltung | A | B | C | ||||||
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) | |||||||||||
1 | § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV | Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferungen von Fahrzeugen für Unternehmer i.S.v. § 2 UStG | 149.490 | 27.000 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
2 | § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV | Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferungen von Fahrzeugen für Fahrzeuglieferer, die keine Unternehmer i.S.v. § 2 UStG sind hier aber also solche insoweit (§ 2a UStG) | 34.730 | 3.000 | 1,00 | 0 | 0 | 100 | |||
3 *** | § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV | Empfang und Aufbereitung der Meldungen nach § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV durch das BZSt laufender Betrieb | 448.638 | . | 1,00 | 0 | 75 | 25 | |||
4 **) | § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV | Empfang und Aufbereitung der Meldungen nach § 1 i.V.m. §§ 2 und 3 FzgLiefgMeldV durch das BZSt Einmalkosten Einrichtung des Verfahrens | 500.000 | . | 1,00 | 0 | 75 | 25 | |||
Summe ohne Einmalkosten in EUR | . | 184.220 | 448.638 | ||||||||
Summe Einmalkosten in EUR | . | 0 | 500.000 |
- *) Diese Bürokratiekosten wurden im vereinfachten Verfahren ermittelt.
- **) Kostenschätzung. Diese Bürokratiekosten fallen nur einmalig an. Sie sind nur in der Summe "Einmalkosten" enthalten.
- *** zzgl. derzeit nicht quantifizierbarer Kosten für den Betrieb des IT-Verfahrens
- Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Absatz 1 regelt die Tatbestände für die im Rahmen eines Meldezeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern Meldungen abzugeben sind. Soweit Unternehmern Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gewährt wurde, gilt diese auch für die Abgabe der Meldungen für die vorliegende Rechtsverordnung.
Absatz 2 regelt die Form der Abgabe der Meldungen. Unternehmer im Sinne von § 2 UStG sind zur elektronischen Übermittlung der Meldungen verpflichtet. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können - wie bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Zusammenfassenden Meldungen - durch die Finanzämter unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG können die Meldung wahlweise auf elektronischem Weg übermitteln oder in Papierform abgeben.
Zu § 2
Regelt den Inhalt der Meldungen.
Zu § 3
Regelt, welcher Personenkreis zur Abgabe von Meldungen nach der Rechtsverordnung verpflichtet ist.
Zu § 4
Regelt das Ordnungswidrigkeitsverfahren. Soweit Meldungen nach § 1 der vorliegenden Rechtsverordnung vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben werden, ist dies als Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG zu behandeln.
Zu § 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Danach tritt sie am 1. Juli 2010 in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 649:
Entwurf einer Verordnung über die Meldepflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Es werden 2 Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Dadurch entstehen Bürokratiekosten in Höhe von 184.000 Euro. Darin enthalten sind zum Teil auch Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger, da diese nach den Ausführungen des Ressorts im Rahmen des § 2a UStG "per Definition für die dort beschriebene Lieferung Unternehmer" werden.
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt.
Das Ressort hat dargelegt, dass die neuen Informationspflichten notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Besteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Fahrzeugen sicherzustellen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er bittet jedoch, künftig die begrifflichen Unterschiede zwischen Steuerrecht und Standardkostenmodell zu beachten und die Kosten für Wirtschaft und Bürger getrennt auszuweisen.
Catenhusen | Prof. Dr. Färber |
Stellv. Vorsitzender | Berichterstatterin |