Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vom ...

Gemäß Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), zuletzt geändert durch die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 10. Juni 2005 (BAnz. Nr. 110 S. 9087), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
(1) Artikel 1 Nummern 1 und 3 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Auf Grund der Änderung des in § 1 Absatz 2 SVRV genannten Anwendungsbereichs durch die zwischenzeitlich erfolgte Umwandlung der früheren Ausführungsbehörden des Bundes in Körperschaften des öffentlichen Rechts muss auch eine Änderung des Anwendungsbereichs in § 1 Absatz 2 der SRVwV erfolgen.

Des Weiteren sind im Zuge dieser Anpassung auch weitere redaktionelle Änderungen durchzuführen.

Finanzielle Auswirkungen Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 1)

Die Änderung ist durch die Überführung der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesens in die Unfallkasse des Bundes ( § 218b Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 25 Absatz 2)

Zu Nummer 3 (§ 38 Absatz 2)

Redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung des § 1 Absatz 2 Satz 1.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 673:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung, Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnungen sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

In der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung wird eine Informationspflicht für die Verwaltung konkretisiert. Für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Catenhusen Kreibohm
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter