A. Problem und Ziel
- Auf Grund der Änderung des in § 1 Absatz 2 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV) genannten Anwendungsbereichs durch die zwischenzeitlich erfolgte Umwandlung der früheren Ausführungsbehörden des Bundes in Körperschaften des öffentlichen Rechts muss auch eine Änderung des Anwendungsbereichs in § 1 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) erfolgen.
- Des Weiteren sind im Zuge dieser Anpassung auch weitere redaktionelle Änderungen durchzuführen.
B. Lösung
- Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderung nicht.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Vom ...
Gemäß Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), zuletzt geändert durch die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 10. Juni 2005 (BAnz. Nr. 110 S. 9087), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
- 2. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "und dem Gesundheitsfonds" sowie nach den Wörtern "gesetzliche Krankenversicherung" die Wörter "und für den Gesundheitsfonds" eingefügt.
- b) In Nummer 9 werden die Wörter "und Soziale Sicherung" gestrichen und nach dem Wort "Einvernehmen" werden die Wörter "mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie" eingefügt.
- 3. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, für die nach § 1 Absatz 2 Ausnahmen zugelassen sind, ist mindestens über die anfallenden Einnahmen der Kontenklassen 2 und 3 und über die getätigten Ausgaben der Kontenklassen 4 bis 7 in der Gliederung des Kontenrahmens Rechnung zu legen.
Artikel 2
(1) Artikel 1 Nummern 1 und 3 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 22. November 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Auf Grund der Änderung des in § 1 Absatz 2 SVRV genannten Anwendungsbereichs durch die zwischenzeitlich erfolgte Umwandlung der früheren Ausführungsbehörden des Bundes in Körperschaften des öffentlichen Rechts muss auch eine Änderung des Anwendungsbereichs in § 1 Absatz 2 der SRVwV erfolgen.
Des Weiteren sind im Zuge dieser Anpassung auch weitere redaktionelle Änderungen durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 1)
Die Änderung ist durch die Überführung der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesens in die Unfallkasse des Bundes ( § 218b Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 25 Absatz 2)
- a) Redaktionelle Änderung durch die Einführung des Gesundheitsfonds in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2009.
- b) Redaktionelle Änderung aufgrund des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005.
Zu Nummer 3 (§ 38 Absatz 2)
Redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung des § 1 Absatz 2 Satz 1.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 673:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung, Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnungen sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
In der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung wird eine Informationspflicht für die Verwaltung konkretisiert. Für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Kreibohm |
Stellv. Vorsitzender | Berichterstatter |