A. Problem und Ziel
Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden und mit ihm gemeinsam ins Bundesgebiet aussiedeln. Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn sich diese zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben, oder nicht die vertriebenenrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Im Bundesvertriebenenrecht fehlt bislang eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglicht, bei Vorliegen eines Härtefalles nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.
B. Lösung
Es wird eine Härtefallregelung zur nachträglichen Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers geschaffen. Voraussetzung ist neben dem Vorliegen eines Härtefalles, dass der Spätaussiedler seinen ständigen Aufenthalt bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen nach dem Bundesvertriebenenrecht erfüllt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Dem Bund entstehen auch nach Inkrafttreten der Härtefallregelung keine weiteren Kosten. Der jährliche Zuzug von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen wird die bisher zugrunde gelegte Größenordnung von etwa 4.000 Personen voraussichtlich nicht übersteigen. Die Kosten für die Rückführung, Erstaufnahme und Eingliederung von Spätaussiedlern und die für die Inanspruchnahme der Integrationskurse veranschlagten Ausgaben werden grundsätzlich aus dem Einzelplan 06 erwirtschaftet. Insgesamt ist dafür Sorge getragen, dass dem Gesamthaushalt keine zusätzlichen Belastungen entstehen.
Die bei den Ländern und Kommunen entstehenden Kosten lassen sich nicht genau ermitteln.
Angesichts zurückgehender Zuzugszahlen in den letzten Jahren dürften die Kosten für die Aufnahme von Spätaussiedlern und ihrer Familienangehörigen auch unter Berücksichtigung der Härtefallregelung die Kosten nicht übersteigen, die von den Ländern und Kommunen gegenwärtig zu tragen sind.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Etwaige Kosten für soziale Sicherungssysteme können nicht beziffert werden.
F. Bürokratiekosten
Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht neu eingeführt.
Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
§ 27 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 2 wird der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst: "die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt."
- 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Härte im Sinne von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken. Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Einbeziehungsverfahrens nach den Absätzen 1 oder 2 ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Satz 1 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend."
- 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Der Gesetzentwurf dient der Vermeidung von Härtefällen, die durch dauerhafte Familientrennungen entstehen. Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern, die im Aussiedlungsgebiet verblieben sind, soll im Härtefall die nachträgliche Aussiedlung nach Deutschland ermöglicht werden. Hierzu wird mit § 27 Absatz 3 eine Härtefallregelung zur nachträglichen Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers nach Absatz 1 Satz 2 geschaffen. Voraussetzung ist, dass der Spätaussiedler bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt hat und der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen nach dem Bundesvertriebenenrecht erfüllt. Die Versagung der nachträglichen Einbeziehung müsste eine Härte darstellen. Diese Härte kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen).
III. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die Anzahl der Personen, die aufgrund der Härtefallregelung im Bundesgebiet Aufnahme finden kann, und die damit zu erwartenden Kosten können nicht genau beziffert werden. Es existieren keine speziellen Statistiken über potenziell Berechtigte in den Aussiedlungsgebieten. Deshalb können nur Schätzgrößen genannt werden.
Nach einer qualifizierten Schätzung unter Zugrundelegung verschiedener Indikatoren (bisher abgelehnte Einbeziehungsanträge, Petitionen mit nachträglichen Einbeziehungsersuchen, in den Aussiedlungsgebieten verbliebene Abkömmlinge) ist mit etwa 5.000 Härtefallanträgen zu rechnen. Davon könnten etwa 2.500 Anträge die gesetzlichen Anforderungen (Vorliegen eines Härtefalles und sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen) erfüllen. Die ganz überwiegende Anzahl der Anträge dürfte verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren beim Bundesverwaltungsamt eingehen und in diesem Zeitraum abschließend bearbeitet werden.
Aufgrund der Härtefallregelung und der damit verbundenen zusätzlichen Aufnahme von Familienangehörigen der Spätaussiedler im Bundesgebiet entsteht ein erhöhter Verwaltungsaufwand beim Bundesverwaltungsamt, das für das Aufnahmeverfahren zuständig ist. Dieser Aufwand wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ansätze erwirtschaftet werden müssen. Auch nach Inkrafttreten der Härtefallregelung wird ein jährlicher Zuzug von etwa 4.000 Personen voraussichtlich nicht überschritten. Für diese Größenordnung können entsprechende Personal- und Sachkosten aus den Ansätzen der mittelfristigen Finanzplanung erwirtschaftet werden. Gleichermaßen sind bei den Kosten für die Rückführung, Erstaufnahme und Eingliederung von Spätaussiedlern (Kapitel 0640 Titelgruppe 01) Ausgaben für die Aufnahme von bis zu 4.000 Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen veranschlagt. Zusätzliche Ausgabemittel aufgrund der Härtefallregelung sind insoweit nicht erforderlich. Zusätzliche Kosten für die Inanspruchnahme von Integrationskursen (Kapitel 0633 Titel 684 02) entstehen ebenfalls nicht, da die Kosten mit den Kursträgern lehrgangs- und nicht teilnehmerbezogen abgerechnet werden.
Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen lassen sich nicht genau ermitteln. Durch die Aufnahme von Familienangehörigen der Spätaussiedler im Bundesgebiet auf der Grundlage der Härtefallregelung dürfte bei den Ländern und Kommunen ein Vollzugsaufwand entstehen, der jedoch nicht beziffert werden kann. Angesichts zurückgehender Zuzugszahlen in den letzten Jahren dürften die Kosten für die Aufnahme von Spätaussiedlern und ihrer Familienangehörigen auch unter Berücksichtigung der Härtefallregelung die Kosten nicht übersteigen, die von den Ländern und Kommunen gegenwärtig zu tragen sind.
IV. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch die Ausführung dieses Gesetzes keine Kosten. Für soziale Sicherungssysteme können etwaige Kosten nicht beziffert werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Bürokratiekosten
Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht neu eingeführt. Eine nachträgliche Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings im Härtefall kann nur auf Antrag des Spätaussiedlers erfolgen. § 27 Absatz 3 Satz 1 verweist auf die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Einbeziehung, zu denen gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 ein ausdrücklicher Antrag der Bezugsperson zählt. Die daraus resultierenden Belastungen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger werden insgesamt auf rund 2.500 Stunden geschätzt, die sich über einen Zeitraum von drei Jahren verteilen. Die Informationspflicht richtet sich voraussichtlich an rund 5.000 Normadressaten, die für den Antrag jeweils etwa 30 Minuten benötigen. Da der Antrag in der Regel per Post gestellt wird, kommt es für die Normadressaten weder zu nennenswerten Wege- noch Wartezeiten.
Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" überprüft. Soweit durch den Gesetzentwurf Rechte und Pflichten von Spätaussiedlern und ihren Angehörigen geändert werden, besteht kein Unterschied zwischen Männern und Frauen, so dass die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen negativ ausfällt. Die Regelungen sind, soweit möglich, entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert worden.
VII. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht der Absicht der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Im Härtefall wird eine dauerhafte Aufnahme des Ehegatten oder Abkömmlings des Spätaussiedlers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht. Auf diese Weise trägt die Regelung zur Stärkung des sozialen Zusammenhaltes auch für die kommenden Generationen bei.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Folgeänderung aus Nummer 2.
Zu Nummer 2
Der neue § 27 Absatz 3 ermöglicht, dass in Härtefällen der Ehegatte oder Abkömmling nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers nach Absatz 1 Satz 2 einbezogen wird, wenn dieser bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt hat und der Einzubeziehende im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 27 Absatz 1.
Nach Absatz 1 Satz 2 wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlerbewerbers zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" einbezogen, wenn dieser die Einbeziehung ausdrücklich beantragt und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung nach Absatz 1 soll die gemeinsame Aussiedlung der Familie ermöglichen und damit ein mögliches Ausreisehindernis für den Spätaussiedler beseitigen. Im Gegensatz hierzu erfolgt die nachträgliche Einbeziehung nach Absatz 3 ausnahmsweise nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers. Hierdurch soll in Härtefällen eine dauerhafte Familientrennung vermieden und so auch die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland weiter gefördert werden. Die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, besteht weiterhin. Von der Verpflichtung, die Erteilung des Aufnahmebescheides beziehungsweise die Einbeziehung im Herkunftsgebiet abzuwarten, macht nur Absatz 2 im Fall einer besonderen Härte eine Ausnahme. Hierbei handelt es sich um den in der Praxis seltenen Fall, dass die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens zu einem in hohem Maße unbilligen Ergebnis führen würde.
Eine nach Absatz 3 Satz 1 erfolgende nachträgliche Einbeziehung nach Absatz 1 Satz 2 setzt neben dem Vorliegen eines Härtefalles voraus, dass"die sonstigen Voraussetzungen vorliegen". Die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung ergeben sich insbesondere aus Absatz 1 Satz 2: Es ist ein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag des Spätaussiedlers erforderlich, der hier ausnahmsweise nach dessen Aussiedlung gestellt werden kann. Zudem muss der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in seiner Person dürfen keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 vorliegen. Nach dem Wortlaut von Absatz 3 Satz 1 kann nur der Ehegatte oder Abkömmling nachträglich einbezogen werden, der im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Eine nachträgliche Einbeziehung ist damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden hat (gemäß Absatz 1 Satz 2 mindestens drei Jahre) beziehungsweise der Abkömmling bereits geboren war.
Insoweit gelten die gesetzlichen Voraussetzungen unverändert.
Gemäß Absatz 3 Satz 2 kann eine Härte im Sinne von Satz 1 nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken. Die Trennung des Spätaussiedlers von seinem Ehegatten oder seinem Abkömmling allein reicht nicht. Sie ist regelmäßige Folge der Aussiedlung, wenn der Spätaussiedler sich entscheidet, ohne seinen Ehegatten und alle seine Abkömmlinge auszusiedeln. Daher müssen zusätzliche, härtefallbegründende Umstände in der Person des Spätaussiedlers oder der des Einzubeziehenden vorliegen. Im Gegensatz zur Ausnahmeregelung in Absatz 2 reicht hier allerdings eine einfache Härte aus. Die Anforderungen an die erforderliche Härte dürfen also nicht überspannt werden. Entscheidend sind individuelle Aspekte im jeweiligen Einzelfall.
Belastende Umstände im Sinne von Absatz 3 Satz 2 können insbesondere vorliegen, wenn sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers die persönlichen Lebensverhältnisse des Einzubeziehenden im Aussiedlungsgebiet oder die des im Bundesgebiet lebenden Spätaussiedlers grundlegend geändert haben. Typische Fallkonstellationen sind: Der volljährige Abkömmling entscheidet sich zunächst, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben (etwa weil er mit einem Nichtdeutschen dort verheiratet ist). Er ist einer der Letzten seiner deutschen Familie, die noch im Aussiedlungsgebiet leben, und seine Lebensumstände ändern sich (zum Beispiel durch Trennung vom Ehegatten). In Betracht kommt auch eine nunmehr bestehende Hilfsbedürftigkeit des Abkömmlings beispielsweise durch eigene Erkrankung oder Tod von Betreuungspersonen. Eine weitere Konstellation könnte Fälle erfassen, in denen die im Bundesgebiet lebenden Eltern wegen ihres Alters oder ihres gesundheitlichen Zustandes unter der Trennung von ihrem Abkömmling gravierend leiden.
Gemäß Absatz 3 Satz 3 ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Einbeziehungsverfahrens nach den Absätzen 1 oder 2 nicht an eine Frist gebunden. Dies betrifft Fälle, in denen eine Einbeziehung in einem früheren Verfahren abgelehnt wurde, nun aber die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Damit können Härtefallanträge nach Absatz 3 ungeachtet der dreimonatigen Befristung für Anträge auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestellt werden. Die Regelung befreit die betroffenen Personen von der Verpflichtung, zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen. Damit wird auch die Entstehung neuer Härtefälle durch unterlassene Antragstellung vermieden.
Gemäß Absatz 3 Satz 4 gelten § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 für Familienangehörige des im Härtefall nachträglich einbezogenen Ehegatten oder Abkömmlings entsprechend (Folgeänderung). Diese Ehegatten und Abkömmlinge sind weitere Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Aufenthaltsrechts einreisen. Bei einer nach Absatz 3 Satz 1 im Härtewege erfolgten Einbeziehung treffen sie jedoch nicht wie bei einer Einbeziehung nach Absatz 1 Satz 2 mit dem Spätaussiedler, sondern gemeinsam mit dem nachträglich einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling ein. Satz 4 stellt klar, dass sich für die weiteren Familienangehörigen grundsätzlich keine Besonderheiten ergeben. Sie können in die Anlage des vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides, hier in Form eines Einbeziehungsbescheides der Bezugsperson, eingetragen und entsprechend § 8 Absatz 2 in das Verteilungsverfahren einbezogen werden sowie weitere Integrationshilfen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 erhalten.
Zu Nummer 3
Folgeänderung.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1528:
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht eingeführt. Bei dieser Informationspflicht handelt es sich um das Antragsverfahren zur nachträglichen Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers. Der damit verbundene Zeitaufwand dürfte bei ca. 30 Minuten je Fall liegen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter