A. Zielsetzung
Einführung kleinerer Kennzeichenschilder für Krafträder, wie sie in einer Reihe anderer EU-Mitgliedstaaten bereits Verwendung finden.
Übernahme der Ausnahmeregelung zu selbstleuchtenden Kennzeichen in die Verordnung.
B. Lösung
Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sollen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Verwendung kleinerer Kraftradkennzeichenschilder geschaffen werden, ohne dass deren Erkennbarkeit und damit auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Gleichzeitig werden die Einschränkungen zur Vergabe kurzer Erkennungsnummern aufgehoben. Des Weiteren erfolgt die Übernahme der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juni 2008 in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
C. Alternativen
Keine Einführung von verkleinerten Kraftradkennzeichen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
b) Vollzugsaufwand:
Keiner.
2. Länder und Kommunen
Keine Haushaltsausgaben.
Kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Bei bestimmten Prägesystemen ist ein neues Werkzeug für die Prägung des Saisonzeitraumes auf den Saisonkennzeichen erforderlich, das ca. 30 € kostet. Die zusätzlichen Kosten entstehen den Kennzeichenherstellern einmalig und nur für das Angebot von Saisonkennzeichen. Ansonsten entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für den Bereich der Wirtschaft und der Verwaltung eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder aufgehoben.
G. Sonstige Auswirkungen
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Januar 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Vom
Es verordnen:
- - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f und m des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. 1 S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil geändert durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), und
- - das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 10 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind:
Artikel 1
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom [...] Dezember 2010 (BGBl. I S. ...) [Einsetzen: Datum und Fundstelle der Ablösungsverordnung] wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 13 angefügt:
- (13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen,
* rechtsförmliche Anpassung erfolgt im Laufe des Verfahrens die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,
- 1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
- 2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 05. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein."
2. In Anlage 2 Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach dem Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Kraftradkennzeichen: Größtmaß der Breite: 220 mm, Höhe: 200 mm".
- bbb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe d.
- aaa) Nach dem Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- bb) In Nummer 2.2.3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)".
- cc) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
"Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen."
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Abschnitt 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Kraftradkennzeichen
- c) In Abschnitt 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Kraftradkennzeichen
- d) In Abschnitt 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Kraftradkennzeichen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juni 2008 (BGBl. I S. 1091) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière
Begründung:
A. Allgemeines
Mit der Verordnung sollen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Einführung kleinerer Kennzeichen für Krafträder als zusätzliche Option, wie sie in einer Reihe anderer Mitgliedstaaten bereits Verwendung finden, geschaffen werden.
Die Forderung der Motorradfahrer, kleinere Motorradkennzeichenschilder einzuführen, wie sie z.B. in Österreich, Frankreich und Italien zugelassen sind, war Veranlassung, die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu beauftragen, Möglichkeiten zu prüfen, wie kleine Kennzeichentafeln eingeführt werden könnten, ohne die Verkehrssicherheit, speziell die Erkennbarkeit der Kennzeichen, zu beeinträchtigen. Nach dem Ergebnis der BASt-Untersuchung ist es möglich, die Kennzeichenschilder bis zu einer Minimalgröße von 18x20 cm auch unter Verwendung mehrstelliger Erkennungsnummern zu verringern. Durch Verwendung der verkleinerten Mittelschrift wie sie bisher nur für das Leichtkraftradkennzeichen zulässig war, lässt sich der Platz auf den Kennzeichenschildern vergrößern. Die Verkleinerung ist mit dem Internationalen Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 vereinbar, da danach die Mitgliedstaaten von den Vorgaben zur Mindesterkennbarkeit für Krafträder abweichen können. Untersuchungen zur Erkennbarkeit und Feststellung auf Radarphotos sind durchgeführt worden. Die neuen Schilder erfordern nur geringe Softwareanpassungen, die mit einem Softwareupdate der Gerätehersteller realisiert werden können. Die Verkleinerung ist mit herkömmlichen Platinengrößen im Format 22x20 cm und 20x20 cm umsetzbar, lässt aber auch Spezialfertigungen 18x20 cm zu. Österreich hat z.B. 21x17cm als Größe vorgeschrieben, italienische Schilder wurden von der BASt mit 17,5x17,5 cm gemessen. Mit der Neugestaltung der Schilder kann auch die Beschränkung aufgehoben werden, dass zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden dürfen, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist; insbesondere betrifft dies Krafträder. Die Neuregelung führt daher zu Deregulierung, zur Einsparung von Material und trägt den Wünschen der Motorradfahrer weitgehend Rechnung.
Außerdem erfolgt die Übernahme der Ausnahmeregelung zu selbstleuchtenden hinteren Kennzeichen in die Verordnung.
B. Kosten und Einnahmen
1. Bund
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keiner.
b) Vollzugsaufwand:
Keine Haushaltsausgaben.
Kein Vollzugsaufwand.
2. Länder und Kommunen
Keiner.
3. Sonstige Kosten
Bei bestimmten Prägesystemen ist ein neues Werkzeug für die Prägung des Saisonzeitraumes auf den Saisonkennzeichen erforderlich, dass ca. 30 € kostet. Die zusätzlichen Kosten entstehen den Kennzeichenherstellern einmalig und nur für das Angebot von Saisonkennzeichen. Ansonsten entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
4. Bürokratiekosten
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für den Bereich der Wirtschaft und der Verwaltung eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder aufgehoben.
5. Sonstige Auswirkungen
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
6. Nachhaltigkeit
Die Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
C. Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Aufnahme der mit der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juni 2008 (BGBl. I S. 1091) getroffenen Regelungen über die Verwendung selbstleuchtender hinterer Kennzeichen.
Zu Nummer 2
Durch die veränderte Gestaltung der Kraftradkennzeichen ist die Einschränkung der Zuteilung von kurzen Erkennungsnummern nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 3
Mit den Änderungen wird die Gestaltung der Kraftradkennzeichen in den Ausführungen als allgemeines Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen eingeführt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Kennzeichen in der bisherigen Größe zu verwenden.
Zu Buchstabe a
Regelung der zulässigen Abmessungen, Zulassung der verkleinerten Mittelschrift auch für die neu eingeführten Kraftradkennzeichen und Festlegung der Anbringungsstelle der Plaketten.
Zu Buchstabe b, c und d
Muster der Kraftradkennzeichen, Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der Ersten Ausnahmeverordnung zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1556:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Prof. Dr. Wittmann
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter