A. Ziel
- Anpassung der Einfuhrliste an das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2010
B. Lösung
- Neufassung der Einfuhrliste
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine
E. Sonstige Kosten
- Die Verordnung führt zu keinen Änderungen der Genehmigungsvorbehalte oder Verfahrensanforderungen für die Einfuhr. Daher stellt sie keine zusätzlichen Anforderungen an Handelsunternehmen einschließlich mittelständischer Unternehmen.
- Im Übrigen berücksichtigt die Einfuhrliste das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik durch das Statistische Bundesamt im Rahmen des Projekts "Modernisierung der Kombinierten Nomenklatur". Betroffen sind Unternehmen, die Waren einführen, deren Listenklassifikation geändert wurde. Dies bezieht sich nur auf einen geringen Teil der Warenpositionen in der Einfuhrliste (insbesondere bei Fisch und Wein). Gemessen an der Gesamteinfuhr von Waren nach Deutschland stellt dies nur einen minimalen Produktanteil dar. Möglicher Umstellungsaufwand für die Unternehmen ergibt sich bereits aus den Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die Anpassung der Struktur der Einfuhrliste führt daher zu keinen zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft.
- Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft:
- Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten geändert.
Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
- Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.
G. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Einhundertneunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
Einhundertneunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -*
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 31. Dezember 2009 im Bundesanzeiger Nr. 198 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 12.02.10
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1125:
Einhundertneunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- * Vom Umdruck der o. a. Verordnung wird abgesehen, da diese am 31. Dezember 2009 bereits im Bundesanzeiger Nr. 198 verkündet worden ist.