A. Problem und Ziel
- Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz1 sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2009 der Schutz des Bodens vor Erosion durch Maßnahmen zu gewährleisten ist die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung resultierenden Anforderungen auszurichten haben.
- Da sich die erforderliche Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung wegen intensiver Erörterungen verzögert hat, werden den Bewirtschaftern der Flächen die erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig vor dem 1. Januar 2009 zu Verfügung stehen.
- Das Datum ist daher entsprechend anzupassen.
B. Lösung
- Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand:
Zusätzlicher neuer Kontrollaufwand ergibt sich durch das Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht.
Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht gegeben.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen entstehen aus diesem Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- 1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat keinen Einfluss auf die Informationspflichten der Wirtschaft.
- 2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat keinen Einfluss auf die Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger.
- 3. Bürokratiekosten der Verwaltung
Der Gesetzentwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird das Datum "1. Januar 2009"durch das Datum "1. Juli 2010" ersetzt.
Artikel 2
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesrepublik Deutschland hat bisher die im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorhandenen Bestimmungen zum Erosionsschutz im Rahmen der Cross-Compliance Auflagen zur Einhaltung einer mindestens dreijährigen Fruchtfolge und einer mindestens 40%igen Bodenbedeckung über Winter (vom 01.12. bis 31.03.) umgesetzt.
Die EU-Kommission hat diese Verwaltungspraxis mehrfach als unzureichend eingestuft und empfiehlt, in Deutschland
- - für die Wassererosion Flächen risikoorientiert nach ihrer Erosionsgefährdung auszuweisen und für diese Flächen spezifische Vorgaben festzulegen,
- - für Winderosion Flächen gemäß ihrer Gefährdung zu identifizieren und Vorgaben für die Bewirtschaftung zu machen.
Die Kommission weist darauf hin, dass der Mitgliedstaat spezifische, eindeutige und wirksame Regelungen festlegen müsse, die sich an der Erosionsgefährdung der Flächen auszurichten haben und seitens der Landwirtschaft auch eingehalten werden müssen.
Die Agrarministerkonferenz (AMK) hat mit Beschluss vom 26.09.08 das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebeten:
- 1. den Entwurf zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zügig in das förmliche Rechtsetzungsverfahren einzubringen, um die durch das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vorgegebene Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung zu erreichen,
- 2. vorzusehen, dass nur die durch Erosion gefährdeten Flächen auszuweisen sind,
- 3. als Umsetzungsfrist für die Länder den 30.06.2010 vorzusehen,
- 4. den Entwurf der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung so auszugestalten, dass freiwillige Maßnahmen zur Vermeidung von Erosion im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nicht gefährdet werden,
- 5. eine Anpassung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes bezüglich des Einführungstermins auf den Weg zu bringen.
Das Bundeskabinett hat am 5. November 2008 dem Entwurf einer Änderungsverordnung zugestimmt der die Wünsche der AMK aufgreift sowie den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gerecht wird und damit das Risiko einer finanziellen Anlastung für Deutschland minimiert. Der Verordnungsentwurf sieht als Frist für die Ausweisung der betreffenden Flächen den 30. Juni 2010 vor.
Als Datum, ab dem die Bewirtschafter ihre Bewirtschaftung an der Einteilung der Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung auszurichten haben, ist der 1. Juli 2010 vorgesehen da ab diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Informationen vorliegen werden.
Für die öffentlichen Haushalte entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten.
Für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen entstehen aus diesem Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 ändert im Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz das Datum, ab dem der Schutz des Bodens vor Erosion durch Maßnahmen zu gewährleisten ist, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung resultierenden Anforderungen auszurichten haben.
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 754:
Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Regelungsvorhaben enthält keine Informationspflicht.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738)