Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat hält es für unverzichtbar, dass spätestens bis zur Verabschiedung des Gesetzes im Deutschen Bundestag eine mit den Ländern einvernehmliche gesetzliche Regelung der bisherigen Kostenerstattung des § 34 Abs. 2 WoGG im SGB XII und SGB VI im Rahmen des Zweiten SGB XII-Änderungsgesetzes getroffen wird. Sollte dies nicht gelingen, kann auf die Regelung des bisherigen § 34 Abs. 2 WoGG nicht verzichtet werden.

Begründung

Sofern der zur Zeit strittige Entwurf eines Zweiten SGB XII-Änderungsgesetzes nicht oder nicht rechtzeitig verabschiedet werden kann, fehlt es an der bisherigen notwendigen gesetzlichen Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Umfang von 409 Millionen Euro. Es gilt somit, eine Regelungslücke zur Kostenbeteiligung des Bundes zu vermeiden.

2. Zu Artikel 1 ( § 3 Abs. 3 WoGG)

Die Länder fördern die Bildung von Wohngemeinschaften für behinderte und pflegebedürftige Menschen, insbesondere auch für Menschen mit Demenz. Diese neuen Wohn- und Betreuungsformen stellen für die Mieter und ihre Angehörigen eine zunehmend bedeutsame Alternative zu einem Heimeinzug dar.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht für den Personenkreis der Wohngemeinschaften nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 WoGG-E eine Änderung vor, die für Mieter einer Wohngemeinschaft gegenüber Bewohnern in klassischen Heimstrukturen (Alten- und Pflegeheime) zu einer Benachteiligung führt. Zukünftig soll nur eine Person der Wohngemeinschaft Wohngeld für die Gruppe in Anspruch nehmen können, sofern sich die Gruppe gemeinsam versorgt. Letzteres ist bei den bundesweit geförderten Wohnformen in der Regel der Fall. Nach § 4 WoGG-E würde sich das Wohngeld nach dem Gesamteinkommen aller Mitglieder der Wohngemeinschaft richten, und bei der Berechnung des Wohngeldes wären sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 WoGG-E). Ferner würden bei einer Erstattung von Wohngeld neben der wohngeldberechtigten Person auch die anderen Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner haften (§ 29 WoGG-E).

Die geplante Regelung hätte neben einem unverhältnismäßigen organisatorischen Aufwand (Berechnung des Gesamteinkommens, Änderungsmitteilungen bzgl. des Gesamteinkommens, erneute Antragstellung bei Auszug oder Tode eines Mitgliedes) eine Benachteiligung einzelner wohngeldberechtigter Personen in Wohngemeinschaften zur Folge. Für die öffentliche Verwaltung wäre mit der geplanten gesetzlichen Regelung ein Zuwachs an Bürokratie verbunden, da bei Änderungen im Sinne des § 27 WoGG-E stets ein neues Antragsverfahren erforderlich wäre.

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Gesetzentwurf so zu überarbeiten, dass eine Schlechterstellung von Wohngemeinschaftsmietern gegenüber Heimbewohnern nicht eintritt und ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Mieter wie für die zuständigen Behörden vermieden wird.

3. Zu Artikel 1 ( § 7 Abs. 2 WoGG)

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei der Gewährung von Wohngeld bei in Heimen lebenden Personen bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Heimbewohner pauschaliertes Wohngeld erhalten können.

Dazu könnte § 19 Abs. 5 (neu) wie folgt gefasst werden:

Begründung

Die Berechnung des Wohngeldanspruchs für Heimbewohner ist sowohl für den Sozialhilfeträger (Beibringung von Unterlagen) als auch für die Wohngeldstellen (Anforderung von fehlenden Unterlagen, Wohngeldberechnung) aufwendig. Schätzungen zufolge sollen allein die kommunalen Einsparungen bei den Verwaltungskosten auf mindestens 3 bis 3,5 Millionen Euro bundesweit liegen.

Das Wohngeld dient den Heimbewohnern überwiegend nicht zur Deckung der tatsächlichen Unterkunftskosten, sondern vielmehr und in erster Linie - gerade bei Antragstellung durch oder auf Veranlassung der Sozialhilfeträger - der Refinanzierung der Heimkosten. Der Lebensunterhalt in der Einrichtung, der sich nach § 35 in Verbindung mit § 42 SGB XII bemisst, wird in der Regel ganz oder zu einem erheblichen Anteil durch die eigenen Einkünfte des Heimbewohners gedeckt. Das den Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt - HLU-Bedarf - übersteigende Einkommen wird als Kostenersatz zur Deckung der übrigen SGB XII-Leistungen eingesetzt. Daher erscheint eine pauschalierende Regelung - angelehnt an die ab 1991 eingeführte Pauschalierung bei Sozialhilfeempfängern - für Heimbewohner angemessen und würde den erheblichen Verwaltungsaufwand für die Berechnung des Wohngeldanspruchs von Heimbewohnern auf beiden Seiten minimieren. Notwendig sind dann nur ein formeller Antrag, der Nachweis, dass keine HLU gewährt wird sowie der Bescheid über Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe.

4. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG)

In Artikel 1 sind in § 8 Abs. 1 Satz 3 die Wörter "Der Ausschluss gilt als nicht erfolgt, soweit" durch die Wörter "Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den" zu ersetzen.

Begründung

Die Wortwahl "soweit" könnte missverständlich dahin gehend interpretiert werden, dass auch eine Teilablehnung der Transferleistung (z.B. wegen nicht angemessener Kosten der Unterkunft) den Wohngeldausschluss beseitigt. Der Ausschluss vom Wohngeld bei den Leistungen nach § 7 Abs. 1 WoGG soll aber nur entfallen, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG vollständig nicht gewährt wird. Die Fiktion bezieht sich ausschließlich auf die Dauer des Ausschlusses. Ein und dieselbe Person kann in einem bestimmten Zeitraum immer nur vollständig oder gar nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sein. Dies wird durch die vorgeschlagene Formulierung deutlicher.

5. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG)

In Artikel 1 sind in § 8 Abs. 1 Satz 3 nach den Wörtern "die Leistung nach § 7 Abs. 1" die Wörter "nicht nur wegen fehlender Mitwirkung" einzufügen.

Begründung

Die Änderung bewirkt in den Fällen, in denen eine Transferleistung allein wegen fehlender Mitwirkung der antragstellenden Person abgelehnt wird, dass weiterhin kein Anspruch auf Wohngeld besteht. Damit soll die Rückabwicklung von Wohngeldansprüchen in Fällen, in denen die Transferleistung bei nachgeholter Mitwirkung noch bewilligt wird und damit die Ausschlusswirkung beim Wohngeld eintritt, vermieden werden.

Die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I ist keine Entscheidung über den beantragten materiellrechtlichen Anspruch, sondern vernichtet die entzogenen Leistungsansprüche, bis die Mitwirkung nachgeholt wird (Urteil des BSG vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94). Daraus folgt, dass die beantragte Leistung, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird, nachträglich gewährt wird. Ist zwischenzeitlich Wohngeld beantragt und bewilligt worden, muss das Wohngeldverfahren rückabgewickelt und zuviel gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden. Die Realisierung dieses Erstattungsanspruches ist fraglich, da die Leistungsbezieher finanziell kaum in der Lage sind, Erstattungsansprüche zu bedienen. Im günstigsten Falle kann Ratenzahlung vereinbart werden, die verwaltungsaufwändig abzuwickeln ist.

In diesem Fall einen Wohngeldanspruch auszuschließen, ist keine unbillige Härte, da die antragstellende Person es in der Hand hat, die Rechtslage herzustellen, nach der ihr entweder die beantragte Leistung oder Wohngeld gewährt wird. Sie kann ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, sie kann ihren ursprünglichen Antrag auch durch entsprechende Äußerung bei der Wohngeldstelle zurücknehmen und damit eine klare Verfahrenslage herstellen. Die antragstellende Person ist Herrin des Verfahrens. Personen, die Anspruch auf eine staatliche Leistung erheben, ist es auch zumutbar, sich eindeutig zu verhalten.

6. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG)

In Artikel 1 sind in § 14 Abs. 2 Nr. 15 nach den Wörtern "(Sparer-Pauschbetrag)" die Wörter "abzüglich 100 Euro" einzufügen.

Begründung

Da nach dem neuen § 20 Abs. 9 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen ist, führt die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 15 zu einer vollständigen Anrechnung der Kapitalerträge bereits ab dem ersten Cent. Durch die Einführung eines Freibetrages im Gesetz sollen Kapitalerträge in geringer Höhe aufgrund geringen Vermögens, wie z.B. die Verzinsung aus Mietkautionen oder Genossenschaftsanteilen, aber auch Kapitalerträge von älteren Bürgerinnen und Bürgern, die eine Rücklage in geringer Höhe für ihren Todesfall bzw. ihre Beerdigung gebildet haben, bei der Berechnung des Einkommens außer Betracht bleiben. Der Betrag von 100 Euro orientiert sich an einer Verzinsung des sozialhilferechtlichen Schonvermögens in Höhe von 2 600 Euro (gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit. § 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) mit rund 4 Prozent jährlich.

Gleichzeitig wird damit der Verwaltungsaufwand der Wohngeldstellen bei der Erfassung von Bagatellbeträgen und bei der Neuberechnung des Wohngelds in Fällen von verschwiegenen Zinseinkünften verringert.

Die Gewährung eines Freibetrages mittels untergesetzlicher Regelung (WoGVwV) erscheint im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung nicht ausreichend und wäre contra legem.

7. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 Nr. 15 - Übergangsregelung für die Anrechnung von steuerfreien Kapitalerträgen als wohngeldrechtliches Einkommen)

Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die weitere Anrechnung von steuerfreien Kapitalerträgen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3.1 Wohngeldgesetz a. F. als wohngeldrechtliches Einkommen bis zum Wirksamwerden des § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes durch eine entsprechende Übergangsregelung im Wohngeldgesetz sicherzustellen ist.

Begründung

Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3.1 WoGG a. F. gehört der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sieht vor, dass der Sparer-Freibetrag durch einen Sparer-Pauschbetrag ersetzt wird ( § 20 Abs. 9 EStG). Diese Regelung gilt nach Maßgabe des § 52a Abs. 10 letzter Satz EStG erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Nach Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 15 des Gesetzentwurfs, der eine Anrechnung des Sparer-Pauschbetrages gemäß § 20 Abs. 9 EStG als Einkommen vorsieht, werden offensichtlich nur Kapitalerträge erfasst, die ab 1. Januar 2009 zufließen. Es ist jedoch geboten, bis zum Wirksamwerden der steuerrechtlichen Vorschrift die bisher steuerfreien Kapitalerträge weiterhin als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen.

8. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG)

In Artikel 1 ist dem § 14 Abs. 2 Nr. 19 folgender Halbsatz anzufügen:

Begründung

Die Regelung verhindert, dass laufende Unterhaltsleistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger oder der Empfängerin nicht zuzurechnen sind, durch hohe Einmalzahlungen, die ebenfalls Unterhaltsleistungen darstellen, ersetzt werden und dadurch bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt bleiben.

9. Zu Artikel 1 ( § 16 WoGG)

In Artikel 1 ist § 16 wie folgt zu fassen:

" § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Versicherungsbeiträge

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem sich nach den §§ 14 und 15 ergebenden Betrag jeweils 10 Prozent für die im Bewilligungszeitraum zu erwartende Leistung von

Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten zu leisten sind, besteht."

Begründung

Die Regelung behandelt Privatversicherte und Pflichtversicherte nun gleich. Der bisherige pauschale Abzug für nicht quantifizierbare Ausgaben in Höhe von 6 Prozent entfällt, da er in keinem weiterhin vertretbaren Verhältnis zu den Abzügen in Höhe von 10 Prozent für tatsächlich erbrachte Ausgaben steht.

10. Zu Artikel 1 (§ 17 Nr. 5 WoGG)

In Artikel 1 sind in § 17 Nr. 5 die Wörter ", eigenes Einkommen hat" durch die Wörter "und soweit es eigenes Einkommen in dieser Höhe hat" zu ersetzen.

Begründung

Mit dieser Änderung wird durch den geänderten Halbsatz "und soweit es eigenes Einkommen in dieser Höhe hat" präzisiert, in welcher Höhe der Freibetrag konkret abzuziehen ist.

11. Zu Artikel 1 (§ 21 Nr. 2, 2a - neu - und 2b - neu -, § 11 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und § 14 Abs. 3 WoGG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll erreicht werden, dass kein Wohngeld bewilligt wird, das anschließend von einem Dritten zu erstatten wäre. Der Verpflichtungsgeber hat nach § 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Durch die Ablehnung des Wohngeldanspruchs bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung soll ein wesentlicher Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung erzielt werden, weil der mit der Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs verbundene Verwaltungsaufwand vollständig entfällt.

Derjenige, für den ein Anderer die Kosten für die Versorgung mit Wohnraum trägt oder für den sich ein Anderer zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hat, soll keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Dem oben genannten Vorschlag liegt also das gleiche Regelungskonzept zu Grunde, das zum Wohngeldausschluss von Transferleistungsempfängern führt. Anknüpfungspunkt ist nicht die Eigenschaft als Ausländer, sondern das Vorhandensein eines Kostenträgers.

Mit der in § 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG enthaltenen Regelung lässt sich das oben genannte Ziel nicht erreichen. Im Gegenteil: Der Verwaltungsaufwand erhöht sich dadurch, dass zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Verpflichtungsgeber tatsächlich Leistungen erbringt, die zur Bezahlung der Miete bzw. Belastung erbracht werden. Es ist folglich ein Geldfluss vom Verpflichtungsgeber zum Haushaltsmitglied erforderlich. Schwierigkeiten entstehen in den Fällen, in denen der Verpflichtungsgeber - wie es in der Praxis vielfach vorkommt - den Ausländer in seine eigene Wohnung aufnimmt und dieser als weiteres Haushaltsmitglied zu berücksichtigen ist. Die Sachleistung der Wohnraumgewährung ist keine Leistung zur Bezahlung der Miete bzw. Belastung. Hier besteht ein erhebliches Missbrauchsrisiko, indem durch die Abgabe von Verpflichtungserklärungen und die (vermeintliche) Aufnahme von Besuchern der Wohngeldanspruch erhöht wird. Durch den Wegfall der Vorschrift über die vorübergehende Abwesenheit kann der Besucher nicht mehr seinem Herkunftshaushalt zugerechnet werden. Außerdem geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass auch Besucher, die einen Aufenthaltstitel erhalten haben, weil für sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Deutschland haben können; anderenfalls gäbe es für § 11 Abs. 2 Nr. 5 keine Anwendungsfälle.

Eine Regelung als Ablehnungsgrund ist gegenüber einer Absatzung bei der Miete bzw. Belastung vorzugswürdig. Rechtssystematische Bedenken - die Begründung eines Anspruchs, der im weiteren Verlauf abgelehnt wird - müssen dahinter zurückstehen.

12. Zu Artikel 1 (§ 21 Nr. 3 WoGG)

In Artikel 1 sind in § 21 Nr. 3 nach den Wörtern "missbräuchlich wäre" die Wörter ", insbesondere wegen erheblichen Vermögens" einzufügen.

Begründung

Sowohl die bisherige Fassung des Wohngeldgesetzes als auch der vorliegende Gesetzentwurf stellen die Ablehnung des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen nicht auf eine gesetzliche Grundlage.

Bisher hatte der Gesetzgeber in der Begründung zur letzten Novelle des Wohngeldgesetzes zu erkennen gegeben, dass der ursprünglich in § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung enthaltene Ablehnungsgrund eines vermögenssteuerpflichtigen bzw. nicht unerheblichen Vermögens inhaltlich beibehalten werden sollte.

Sofern die antragstellende Person aufgrund der Neuregelung in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin kein Wohngeld erhalten soll, weil sie über erhebliches Vermögen verfügt, müsste zumindest jetzt zur Rechtssicherheit eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden. Sollte dies mit der jetzigen Novelle unterbleiben, dürfte die bisherige Argumentation, erhebliches Vermögen sei grundsätzlich eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld, nicht mehr aufrechterhalten werden können.

Der Hinweis auf die Freibeträge nach § 6 des Vermögensteuergesetzes, das bereits außer Kraft getreten ist, kann dann nicht mehr überzeugend herangezogen werden, insbesondere weil das Vermögen der antragstellenden Person für die Gewährung von Wohngeld grundsätzlich unberücksichtigt bleibt.

Mit der Anfügung der "insbesondere"-Regelung wird klargestellt, dass erhebliches Vermögen ein Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme der staatlichen Leistung "Wohngeld" ist. Sie dient damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und erleichtert der Verwaltungspraxis den Vollzug des Gesetzes, indem die Ablehnung wegen erheblichen Vermögens unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung eine höhere Legitimität gegenüber der antragstellenden Person sowie der Judikative verschafft.

Die Ablehnung des Wohngeldanspruchs wegen nicht unbeträchtlichen Vermögens entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Dieser Intention des Gesetzgebers entspricht, dass der antragstellenden Person zugemutet werden kann, die finanziellen Verpflichtungen aus Miete und Belastung aus einem vorhandenen erheblichen Vermögen zu bestreiten.

13. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 2 - neu - WoGG)

In Artikel 1 ist dem § 21 folgender Absatz anzufügen:

Begründung

Die bisher übliche "Glaubhaftigkeitsprüfung" bzw. Plausibilitätsprüfung ist ein Instrument, um das Verschweigen von Einkünften schon bei der Antragstellung zu vermeiden. Sie verbindet aber systemwidrig die sozialhilferechtliche Bedarfsermittlung mit der wohngeldrechtlichen Einkommensberechnung. Daher soll künftig nicht auf die Plausibilität abgestellt, sondern direkt an das SGB II bzw. SGB XII angeknüpft werden. Wer nicht nachweist, dass er auch mit Wohngeld seinen grundsicherungsrechtlichen bzw. sozialhilferechtlichen Bedarf decken kann, wird auf das SGB II bzw. SGB XII verwiesen. Dies korrespondiert mit § 9 Abs. 1 SGB II bzw. § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach dort ein Leistungsanspruch nicht besteht, wenn der Bedarf mit eigenem Einkommen plus Wohngeld gedeckt werden kann. Der Verwaltungsaufwand wird erheblich verringert, weil es eindeutige Abgrenzungskriterien gibt und aufwendige Einzelfallprüfungen entfallen. Das einseitige Wahlrecht zwischen Wohngeld und SGB II- bzw. SGB XII-Leistung wird nur geringfügig eingeschränkt.

14. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 1a - neu - WoGG)

In Artikel 1 ist nach § 23 Abs. 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

Begründung

Die Antwortdatensätze des Bundeszentralamtes für Steuern beim Datenabgleich nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 WoGG enthalten lediglich die Höhe des Zinsbetrags, für den auf Grund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. Die Existenz eines Freistellungsauftrags ist nur ein Indiz dafür, dass ein Haushaltsmitglied Kapitalerträge erzielt bzw. erzielt hat. Bevor eine Entscheidung über die Rücknahme eines Wohngeldbescheids getroffen werden kann, muss die Wohngeldbehörde den zu Grunde liegenden Sachverhalt ermitteln.

Der Wohngeldempfänger ist berechtigt, seine Mitwirkung zu verweigern, solange die für einen Betrug geltende - fünfjährige - Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Schuldner der Kapitalerträge sind bislang nicht zur Auskunft verpflichtet.

Es fehlt den Wohngeldbehörden an einem wirksamen Instrument zur Ermittlung der Höhe verschwiegener Kapitalerträge. Daher ist die Einführung einer Auskunftspflicht für

für eine wirksame Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs unverzichtbar.

Es ist - auch mit Blick auf das sogenannte "Bankgeheimnis" - gerechtfertigt, neben den bestehenden Auskunftspflichten für Arbeitgeber und Vermieter eine Auskunftspflicht für die oben genannten Unternehmen einzuführen. Die Auskunftspflicht ist dadurch eingeschränkt, dass sich der Verdacht aus einem Wohngelddatenabgleich bzw. aus einem erteilten Freistellungsauftrag ergeben muss. Auskunftsersuchen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind dadurch ausgeschlossen.

15. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und § 33 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und 5 und Abs. 5a - neu - WoGG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Es ist verfassungsrechtlich die Regel (vgl. Artikel 83, 84 Abs. 1 und Artikel 85 Abs. 1 GG) und verfassungspolitisch erwünscht, die Bestimmung der zum Gesetzesvollzug zuständigen Behörden den Ländern zu überlassen. Eine unabweisbare bundeseinheitliche Regelung ist für den Bereich des Wohngeldrechts nicht notwendig.

Soweit aufgrund des Wohngeldgesetzes die Landesregierungen - wie in § 24 Abs. 1 - ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt (Artikel 80 Abs. 4 GG).

Darüber hinaus soll es jeder Landesregierung ermöglicht werden, eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung gegebenenfalls weiter übertragen zu können (vgl. Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 GG). Die unmittelbare bundesrechtliche Ermächtigung einzelner Landesministerien ist wegen des Verfassungsvorbehalts der Länder verfassungsrechtlich nicht möglich. § 24 Abs. 1 Satz 2 - neu - und § 33 Abs. 5a - neu - sollen daher Regelungen über die Zulässigkeit einer Subdelegation enthalten.

§ 33 des Gesetzentwurfs enthält bisher keine - mit der Ermächtigung in § 24 Abs. 1 des Gesetzentwurfs vergleichbare - für alle Landesregierungen ausreichende Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Bestimmung der sonst für den Datenabgleich zuständigen Stellen.

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sind nach § 69 SGB I ermächtigt, die Zuständigkeitsregelungen dieses Buches dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. Darauf soll besonders hingewiesen werden.

Mit der Änderung des § 33 erfolgt auch eine Anpassung an datenschutzrechtliche Vorgaben.

§ 33 Abs. 5 Satz 5 WoGG-E ist die bereichsspezifische Datenübermittlungsvorschrift für die (Rück)Übermittlung an die übermittelnde Wohngeldstelle oder die nach Landesrecht zuständige oder durch die Landesregierung auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmte Stelle (= zentrale Stelle, z.B. Landesamt für Statistik). Eine Datenübermittlungsvorschrift von der zuständigen Stelle an die übermittelnde Wohngeldstelle fehlt jedoch. Die übermittelnde Wohngeldstelle ist aber die Stelle, die die Daten verarbeitet, die zuständige/zentrale Stelle ist nur eine Zwischenstation.

Der Begriff "Behörde" ist durch "Stelle" zu ersetzen. Dies ist der im Datenschutzrecht übliche Begriff, um auch die Datenverarbeitung innerhalb einer Behörde und bei Organisationseinheiten zu erfassen, die keine Behörden sind, z.B. Landesbetriebe. Diese Diktion entspricht auch § 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. Denn selbst wenn man den weiten Behördenbegriff (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW oder § 1 Abs. 4 VwVfG Bund) zugrunde legte, könnte man die Auffassung vertreten, dass die reine Durchleitung von Daten keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist. Eine Anpassung an die übliche Diktion des Datenschutzrechts ist deshalb erforderlich.

16. Zu Artikel 1 ( § 27 Abs. 2 WoGG)

In Artikel 1 ist § 27 Abs. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Mit der Neufassung des § 27 Abs. 2 WoGG wird die im Gesetzentwurf vorgesehene Nummer 1 (Neuentscheidung von Amts wegen bei Auszug eines Haushaltsmitglieds) wieder gestrichen, da diese zu einem Verwaltungsmehraufwand führt, der in keinem Verhältnis zum erwarteten Ergebnis (Nutzen) stehen wird.

Der Auszug eines Haushaltsmitglieds (insbesondere mit eigenem Einkommen) wird sich in vielen Fällen eher wohngelderhöhend als wohngeldmindernd auswirken. Bei Auszug einer Person ohne anrechenbares Einkommen wird sich in der Regel zwar nicht die Miete selbst, dafür aber der anzuerkennende Miethöchstbetrag reduzieren. Dies wird jedoch bereits bei § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG berücksichtigt.

Mit der Ergänzung von § 6 Abs. 2 WoGG wird klargestellt, dass die Todesfallvergünstigung auch dann greift, wenn bei Versterben eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds sich die zu berücksichtigende Miete (Verringerung des Miethöchstbetrages) um mehr als 15 Prozent reduziert. Die in diesem Fall dann eigentlich notwendige Neuentscheidung über den Wohngeldantrag von Amts wegen wird damit ausgeschlossen.

17. Zu Artikel 1 ( § 28 Abs. 6 WoGG)

In Artikel 1 ist § 28 Abs. 6 zu streichen.

Begründung

Der Regelungsinhalt und das Regelungsziel der Vorschrift sind nicht erkennbar.

Laut Begründung soll die Regelung ausdrücken, dass sich der materielle Wohngeldanspruch im Laufe des Bewilligungszeitraums nur in den abschließend aufgezählten Fällen ändert. Diese Argumentation überzeugt nicht. Gemäß § 68 Nr. 10 SGB I ist das Wohngeldgesetz ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs. Daraus folgt gemäß § 37 Satz 1 SGB I, dass das Wohngeldgesetz als lex specialis den allgemeinen Regelungen, insbesondere des SGB I und SGB X, grundsätzlich vorgeht. Soweit also das Wohngeldgesetz für einen Sachverhalt eine Regelung trifft, ist das Wohngeldgesetz anwendbar und nicht die Sozialgesetzbücher. Eine Regelung im Wohngeldgesetz, die diese Regelung wiederholt, ist insbesondere im Hinblick auf Entbürokratisierung und Verschlankung von Gesetzen überflüssig. Aufgrund der klaren lex specialis-Regelung greifen das Wohngeldgesetz und die Sozialgesetzbücher reibungslos ineinander, so dass sich ein weiterer Hinweis auf die spezielle Anwendung des Wohngeldgesetzes erübrigt.

18. Zu Artikel 1 ( § 33 Abs. 6 WoGG)

In Artikel 1 ist § 33 Abs. 6 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die bisherige Fassung des § 33 Abs. 6 WoGG orientiert sich zwar an § 52 SGB II, sieht jedoch eine Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung vor. Eine Landesverordnung kann jedoch nur das Verwaltungsverfahren bei den beteiligten Landes- bzw. Kommunalbehörden des jeweiligen Landes, nicht aber das Verwaltungsverfahren bei den beteiligten Bundesbehörden regeln; entsprechendes gilt für Kostenregelungen. Der Bund hat zudem das Verwaltungsverfahren für Sozialleistungen bereits umfassend im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt.

Mit der empfohlenen Fassung des § 33 Abs. 6 WoGG wird das Datenabgleichsverfahren bei den beteiligten Bundesbehörden (insbesondere Bundeszentralamt für Steuern und Datenstelle der Träger der Rentenversicherung) und bei den beteiligten Landes- und Kommunalbehörden erfasst. Außerdem entfällt die Notwendigkeit, 16 Landesverordnungen zu erlassen.

19. Zu Artikel 1 ( § 37 Abs. 2 WoGG)

In Artikel 1 sind in § 37 Abs. 2 nach dem Wort "Geldbuße" die Wörter "bis zu dreitausend Euro" einzufügen.

Begründung

In der Praxis wird die Erweiterung der Bußgeldvorschrift dazu führen, dass Falschangaben bei Antragstellung, die zu Wohngeldüberzahlungen führen, weit überwiegend durch Geldbußen geahndet werden; die Durchführung eines Strafverfahrens dürfte die Ausnahme sein. Die Höhe der Geldbuße beträgt, wenn im Gesetz nichts bestimmt ist, nach § 17 Abs. 1 OWiG höchstens 1 000 Euro. In anderen Sozialleistungsgesetzen sind bei ähnlichen Verstößen höhere Geldbußen vorgesehen: Nach § 63 Abs. 2 SGB II kann ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I (Verschweigen leistungserheblicher Änderungen) mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro; nach § 58 Abs. 2 BAföG Verstöße gegen Auskunftspflichten zumindest mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden. Bei der Höhe der Geldbuße kommt es nicht nur auf das durchschnittlich bezogene Wohngeld, sondern auch auf die Höhe der verschwiegenen Einkünfte an: Je höher die verschwiegenen Einkünfte, desto höher ist die rechtsverletzende Energie des Täters.

Der Nebeneffekt eines höheren Bußgeldrahmens ist die Verlängerung der Verjährungsfrist: Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2 500 Euro bedroht sind, zwei Jahre. Nur eine deutlich längere Verjährungsfrist als sechs Monate kann in der Praxis zu einer wirksamen Verfolgung und Ahndung von Verstößen führen.

20. Zu Artikel 8 Satz 1 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

In Artikel 8 Satz 1 ist das Wort "Januar" durch das Wort "Juli" zu ersetzen.

Begründung

Mit dieser Änderung wird das Inkrafttreten des Wohngeldgesetzes um sechs Monate hinausgeschoben. Diese zwingend notwendige Verschiebung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zur Umsetzung des neuen Wohngeldgesetzes benötigen die Wohngeldstellen zeitgleich eine Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV). Die derzeitige WoGVwV 2002 enthält noch nicht den aktuellen Rechtsstand nach dem Inkrafttreten der Hartz IV-Gesetzgebung zum 1. Januar 2005 und ist bei Inkrafttreten des neuen Wohngeldgesetzes in grundlegenden Bereichen völlig überholt. Die sich aus der Hartz IV-Gesetzgebung sowie die sich aus dem Neunten Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 7. Juli 2005 ergebenden Veränderungen sind in der Zwischenzeit ergänzend zur WoGVwV in fünf umfangreichen Erlassen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt worden. Nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind - nicht zuletzt auch wegen der darin enthaltenen strukturellen Änderungen - die zwar inhaltlich, aber ohne den konkreten Gesetzesbezug noch weiter geltenden und die inzwischen gegenstandslosen Bestimmungen der WoGVwV 2002 beim praktischen Vollzug des neuen Gesetzes nicht mehr überschaubar. Das Gleiche trifft auf die genannten Durchführungserlasse zu. Ein geplanter weiterer Durchführungserlass, der diese Änderungen klarstellt und zugleich weitere Hinweise zum neuen Recht enthalten muss, würde eine rechtlich einwandfreie Umsetzung des neuen Rechts in nicht vertretbarer Weise erschweren und in der Praxis nicht handhabbar sein.

Eine erforderliche Neufassung der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassenden WoGVwV ist bis zum 1. Januar 2008 nicht mehr, wohl aber bis zum 1. Juli 2008 möglich. Deshalb ist eine Verschiebung des Inkrafttretens des Wohngeldgesetzes auf den 1. Juli 2008 erforderlich. Das zum 1. Januar 2008 vorgesehene Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (vgl. BT-Drucksache 016/4841), mit dem unter anderem Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert werden, auf die das Wohngeldgesetz Bezug nimmt, steht einem späteren Wirksamwerden des Wohngeldgesetzes nicht entgegen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang eine Übergangsregelung bezüglich § 10 Abs. 2 Nr. 3.1 WoGG alter Fassung erforderlich.

Das Wohngeldgesetz wird strukturell und inhaltlich so grundlegend geändert, dass sich daraus erhebliche dvtechnische Änderungen ergeben. Diese sind so umfangreich, dass nach Erfahrungen aus bisherigen Rechtsänderungen eine Verfahrensanpassung auf der Grundlage des jetzigen Gesetzentwurfs bis zum 1. Januar 2008 nicht möglich ist. Diese Einschätzung wird auch von anderen Ländern geteilt. Das Problem verschärft sich noch dadurch, dass auf Grund weiterer Änderungswünsche des Bundesrats und der Beratungen im Deutschen Bundestag die endgültige Fassung des Wohngeldgesetzes voraussichtlich erst Ende November 2007 bekannt wird. Für die sich hieraus noch ergebenden weiteren dvtechnischen Änderungen gegenüber dem vorliegenden Gesetzesentwurf wäre der Realisierungszeitraum für eine zeitgerechte Bereitstellung des Wohngeldverfahrens bis zum 1. Januar 2008 ohnehin zu knapp bemessen.

Durch das Hinausschieben des Inkrafttretens des Wohngeldgesetzes sind keine Mehrausgaben zu erwarten.

21. Zu Artikel 8 Abs. 2 - neu - (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Dem Artikel 8 ist folgender Absatz anzufügen:

Als Folge ist dem bisherigen Text des Artikels 8 die Absatzbezeichnung "(1)" voranzustellen.

Begründung

Die Regelung ist aus rechtstaatlichen Gründen erforderlich (vgl. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes).

Ein Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass noch anhängige Fälle sich nach dem alten Recht richten, so dass die Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses keinen Einfluss auf bisherige Rechtspositionen der Berechtigten hat, ist für ein Tätigwerden der Verwaltung nicht ausreichend. Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses ohne gesetzliche Grundlage ist auch aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zulässig.