Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008

A

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 25. April 2008 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Das Gesetz ist zu überarbeiten.

[Insbesondere sind folgende Änderungen erforderlich:] *

2. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 6 WoGG)

Die Hinzurechnung einer gesondert ausgewiesenen Heizkostenkomponente bei der Ermittlung der für die Wohngeldberechnung berücksichtigungsfähigen Miete ist zu streichen. Vielmehr sollte das bisherige System beibehalten und die angestiegenen Heizkosten angemessene Berücksichtigung im Rahmen der Erhöhung der Tabellenwerte finden.

Begründung

Mit der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Wohngeldverbesserung wird ein Systemwechsel vollzogen, indem nunmehr zusätzlich zu den Miethöchstbeträgen eine gesondert zu berücksichtigende Heizkostenkomponente eingeführt wird. Hierdurch wird der Standard der Wohngeldgewährung über die bereits durch die Vereinfachungsnovelle erreichte Anhebung von 90 Euro auf durchschnittlich 111 Euro hinaus auf 143 Euro erhöht und eine Abhängigkeit des Wohngeldes von Heiz- bzw. Energiekosten hergestellt. Sowohl die weitere Standarderhöhung um etwa 30 Prozent als auch die direkte Abhängigkeit überzeichnet den tatsächlichen Anteil der Heizkostensteigerungen an dem Anstieg der Gesamtbelastung durch die Kosten des Wohnens.

Laut Begründung des Gesetzes sind seit 2001 die Kaltmieten lediglich um 8 Prozent gestiegen, während die Heizkosten sich um 50 Prozent erhöht haben. Im Durchschnitt bedeutet dies einen Anstieg der Warmmiete um etwa 15 Prozent. Auch zukünftig ist mit einem stärkeren Anstieg der Energiekosten zu rechnen. Nach Auffassung des Bundesrates würde die Berücksichtigung einer gesondert ausgewiesenen Heizkostenkomponente regelmäßige Erhöhungen des Wohngeldes allein aufgrund steigender Energiekosten indizieren. Dies käme einer vollständigen Übernahme der Kostensteigerungen nahe und geht damit über die bisherige Zielsetzung der Wohngeldgewährung, nämlich der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens in Form eines Mietzuschusses, hinaus.

Bereits die Vereinfachungsnovelle führt bei den Beziehern von Wohngeld zu einer durchschnittlichen Leistungsverbesserung von 90 Euro auf 111 Euro und damit um etwa 24 Prozent. Infolge der Anhebung des Wohngeldes durch die zusätzliche Leistungsnovelle soll das durchschnittliche Wohngeld von 111 Euro auf 143 Euro, mithin um weitere etwa 30 Prozent steigen. Nach Auffassung des Bundesrates würde der angestrebte Ausgleich der Nachteile durch die gestiegenen Kosten des Wohnens aber bereits durch eine weitere Anhebung des durchschnittlichen Wohngeldes um etwa 15 Prozent auf 127 Euro erreicht werden. Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist sowohl in Anbetracht des Charakters des Wohngeldes als Zuschuss als auch unter Berücksichtigung der übermäßigen Belastung der öffentlichen Haushalte nicht gerechtfertigt.

3. Zu Artikel 1 ( § 32 Abs. 2 WoGG) Artikel 1a - neu - (§ 46a - neu - SGB XII)

Begründung

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des SGB XII waren sich Bund und Länder einig, die Regelung zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus dem Wohngeldgesetz herauszulösen und in das einschlägige SGB XII zu integrieren (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6542). Im vorliegenden Gesetz wurde die derzeit geltende Bestimmung ( § 34 Abs. 2 WoGG) in leicht abgewandelter Form in § 32 Abs. 2 WoGG übernommen. Zwischen Bund und Ländern ist ferner unstreitig, dass die Festbetragsbeteiligung des Bundes an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf eine prozentuale Beteiligung an den Nettoausgaben umgestellt werden soll. Auch die an den Nettoausgaben orientierte Verteilung des Erstattungsbetrages auf die Länder ist zwischen Bund und Ländern nicht umstritten. Vor dem Hintergrund erheblicher Ausgabensteigerungen bei den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Beteiligung des Bundes in Höhe eines jährlichen Festbetrages in Höhe von 409 Mio. Euro nicht ausreichend. Der Bundesrat verweist auf seinen Gesetzentwurf vom 24. November 2006 (Bundesratsdrucksache 752/06(B) HTML PDF ), der auf eine angemessene Kostenteilung zwischen Bundes- und Länderebene abzielt. Dieser Gesetzentwurf sieht eine Beteiligung des Bundes in Höhe von 20 Prozent der Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor. Im Zusammenhang mit der Zustimmung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Absenkung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft) und dem Verzicht der Länder auf Anrufung des Vermittlungsausschusses hat die Bundesregierung in der Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007 erklärt, dass sie in der strittigen Frage der Grundsicherung im Alter eine Einigung erreichen will und davon ausgeht, dass im ersten Quartal 2008 eine Verständigung erfolgen wird. Ein baldiges Einvernehmen entspricht daher der berechtigten Erwartungshaltung der Länder.

Wegen des Sachzusammenhangs sollte die Regelung zur Bundesbeteiligung an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - statt wie bisher in das Wohngeldgesetz - aufgenommen werden. Diesbezüglich bestand und besteht zwischen dem Bund und den Ländern Konsens (s. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. August 2007; BR-Drucksache 542/07 (PDF) ).

Der vorgeschlagene Gesetzestext entspricht dem oben erwähnten Gesetzentwurf des Bundesrates vom 24. November 2007.

4. Zu Artikel 1 ( § 32 Abs. 2 WoGG)

In Artikel 1 ist § 32 Abs. 2 zu überarbeiten.

Begründung

Der Bundesrat lehnt die in § 32 Abs. 2 WoGG getroffene Regelung zur Bundesbeteiligung an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab. Die Regelung missachtet wesentliche Interessen der Kommunen und der Länder. Sie ist daher grundlegend zu überarbeiten. Dazu sind aus Sicht der Länder vor allem folgende Änderungen erforderlich:

B