Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 9 Absatz 2 Nummer 6, Nummer 7, Nummer 8 - neu - FZV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a - neu - einzufügen:
'1a. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 8 - neu - wird eingefügt:
"8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1 a." '
Begründung:
Für den Fall, dass nur eines der beiden Fahrzeuge steuerbefreit ist, ist es vertretbar, auf eine Kenntlichmachung durch ein grünes (W-)Kennzeichen zu verzichten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 FZV, die den häufigsten Fall der steuerbefreiten M1-Fahrzeuge darstellen, mit schwarzen Kennzeichen versehen sind.