Antrag des Landes Hessen
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 9 Absatz 2 Nummer 6, Nummer 7, Nummer 8 - neu - FZV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a - neu - einzufügen:

'1a. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Für den Fall, dass nur eines der beiden Fahrzeuge steuerbefreit ist, ist es vertretbar, auf eine Kenntlichmachung durch ein grünes (W-)Kennzeichen zu verzichten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 FZV, die den häufigsten Fall der steuerbefreiten M1-Fahrzeuge darstellen, mit schwarzen Kennzeichen versehen sind.