Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 12 (Anlage 4 Abschnitt 2a Nummer 4 Satz 3 FZV)
In Artikel 1 Nummer 12 ist in Anlage 4 Abschnitt 2a Nummer 4 Satz 3 der Satzteil "ausgenommen bei Fahrzeugen, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, oben anzubringen; sie muss einen Durchmesser von 40 mm bis 45 mm haben" durch den Satzteil "bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen; sie muss einen Durchmesser von 45 mm haben" zu ersetzen.
Begründung:
Es muss durch eine Siegelplakette auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil erkennbar sein, ob das Fahrzeug zugelassen ist oder nicht. § 14 Absatz 1 Satz 1 sieht deshalb auch vor, dass bei Wechselkennzeichen der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt, vorzulegen ist. Würde auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens von Fahrzeugen, die kein vorderes Kennzeichen tragen müssen, keine Siegelplakette vorhanden sein, wäre weder durch eine Kontrolle des Kennzeichens feststellbar, ob das jeweilige Fahrzeug zugelassen ist oder nicht, noch wäre im Hinblick auf § 14 eine Außerbetriebsetzung möglich.