Punkt 50 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c (§ 45 Absatz 1i Satz 5 und 6 StVO)
In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c ist § 45 Absatz 1i wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 5 sind die Wörter "Tempo 30-Zone" durch die Wörter "Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung, eines verkehrsberuhigten Bereiches oder einer Fahrradstraße" zu ersetzen.
- b) Satz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Bei den unter Nummer 13 Buchstabe c aufgeführten Anordnungsvoraussetzungen für Fahrradzonen (neues Zeichen 244.3) sollten alle innerörtlichen Straßen aufgeführt werden, die sich angesichts besonderer Regelungsgehalte nicht mit Fahrradzonen überschneiden dürfen. Dies sind Tempo 30-Zonen, Tempo 20-Zonen, verkehrsberuhigte Bereiche und Fahrradstraßen.
Da das Verkehrszeichen 451 (Radschnellweg) jedoch keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern lediglich hinweisenden Charakter besitzen soll, kann zur verhaltensrechtlichen Anordnung von Ge- und Verboten im Zuge von Radschnellwegen auf die "herkömmliche" StVO-Beschilderung nicht verzichtet werden. Insofern sollte die Möglichkeit bestehen, Radschnellwege auch durch Fahrradzonen führen zu können. Die unter § 45 Absatz 1i Satz 5 aufgeführten Voraussetzungen zur Anordnung von Fahrradzonen sind daher entsprechend anzupassen.
Zudem sind die Hinweise auf eine regelmäßige Kennzeichnung von Fahrradzonen auf der Fahrbahn (Satz 6) im Rahmen der StVO entbehrlich und sollten als Ausführungsvorschrift in die VwV-StVO zu Zeichen 244.3 verschoben werden.