Punkt 45 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Hilfsempfehlung zu 11.
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 13 Absatz 2b und 2c - neu - PBefG)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
'c) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b und 2c eingefügt:
- (2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Im öffentlichen Personennahverkehr sind hierbei insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
- (2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die Liniengenehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen mit dem Abschluss des öffentlichen Dienstleistungsauftrages für dessen Laufzeit als erteilt gilt." '
Begründung:
Im Zuge des zunehmenden Wettbewerbs werden häufig mehrere konkurrierende Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für eine bestimmte Linie oder ein Linienbündel gestellt. In § 13 Absatz 2b wird entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis ausdrücklich festgelegt, dass in diesem Fall der Bewerber mit der besten Verkehrsbedienung zu bevorzugen ist. Der Genehmigungswettbewerb wird zudem auf den öffentlichen Personennahverkehr begrenzt.
Durch die Neuregelung in § 13 Absatz 2c wird der Verwaltungsaufwand bei der Genehmigung von Verkehren, die auf Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages erbracht werden, reduziert: Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und einer inhaltlich überflüssigen Doppelprüfung der subjektiven, baulichen und verkehrssicherheitsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 PBefG) wird die Genehmigungsbehörde in das Vergabeverfahren durch den Aufgabenträger eingebunden. Zudem wird den Ländern, die eine noch weitergehende Verfahrenstraffung wünschen, die Möglichkeit gegeben, im Landesrecht vorzusehen, dass im Fall eines positiven Prüfungsergebnisses der Genehmigungsbehörde die Liniengenehmigung als erteilt gilt.