Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 114 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

" § 114

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 35 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Beurkundungsgesetzes

§ 61 Abs. 4 und § 64 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Grundbuchordnung

§ 143 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 143

In Baden-Württemberg können mit der Führung der Grundbücher nicht betraute Behörden bestimmt werden, bei denen Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch nach Maßgabe des § 132 genommen werden kann. Das Nähere regelt das Landesrecht."

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 2005

Artikel 11
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 37 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 12
Schlussvorschriften

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

Baden-Württemberg möchte die Strukturen des Notariats im Land reformieren. Mit dem flächendeckenden Wechsel vom Amtsnotariat hin zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung, das Ziel der Reformen sein soll, lässt sich in allen Teilen des Landes dauerhaft ein funktionsfähiges und leistungsstarkes Notariat gewährleisten.

Mit dem Übergang zur Regelform des Notariats erhalten die Notare im Landesdienst und Notarvertreter eine klare Perspektive für die Zukunft. Schließlich trägt der Systemwechsel den Anforderungen Rechnung, die das Europarecht an die Erbringung notarieller Leistungen stellt.

Aus historischen Gründen sind in Baden-Württemberg Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung und Notare im Nebenberuf im Sinne des § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) nur in geringer Zahl tätig. Sowohl im Bereich der Beurkundung und vorsorgenden Rechtspflege als auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein Großteil der Aufgaben durch Notare im Landesdienst - nach dem Sprachgebrauch der Bundesnotarordnung bisher: Notare im Landesdienst im badischen Rechtsgebiet und Bezirksnotare im württembergischen Rechtsgebiet - erledigt. Diese Notare im Landesdienst sind Beamte, werden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet und führen Anteile am Gebührenaufkommen, das sie nach der Kostenordnung erwirtschaften, an das Land Baden-Württemberg ab. Die Kosten für das Personal der staatlichen Notariate belasten als Ausgaben den Landeshaushalt.

Gleiches gilt für die Kosten der sachlichen Ausstattung.

Für Baden-Württemberg bietet die Reform des Notariats die Chance, eine überholte Rechtszersplitterung im Land selbst und gegenüber dem restlichen Bundesgebiet zu bereinigen in dem Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung qualitativ hervorragende Arbeit leisten.

2. Inhalt

Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf das Notariat. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Erlass der Bundesnotarordnung umfassend Gebrauch gemacht. Dabei hat er in den §§ 114 bis 116 BNotO die historisch gewachsenen Strukturen des Landes Baden-Württemberg anerkannt und bewahrt.

Er hat sie in das bundesgesetzliche Rahmenwerk eingefügt. Eine Änderung des Status quo in Richtung der Regelform der Bundesnotarordnung bedarf mithin einer Änderung von Bundesgesetzen, insbesondere der Bundesnotarordnung, die nach Artikel 138 GG unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Landesregierung Baden-Württembergs steht.

Der Gesetzentwurf hat die Änderungen des Bundesrechts zum Gegenstand, die mit einer Strukturreform des Notariats in Baden-Württemberg einherzugehen haben. Er geht von einem gestuften Systemwechsel aus: Zunächst schafft er die Voraussetzungen, um die Strukturreform durch eine Reorganisation der staatlichen Notariate vorzubereiten. Sodann bewirkt er den Systemwechsel zu einem Stichtag per Gesetz.

Durch Gesetz werden zu einem Stichtag die Notare im Landesdienst und Notarvertreter im Sinne des § 17 Abs. 4 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, die dies wünschen, nach Maßgabe des Bedarfs zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt. Zugleich gehen durch Gesetz die Aufgaben der staatlichen Notariate und Grundbuchämter im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Amtsgerichte über.

Der Systemwechsel steht auch insoweit, als die im Landesdienst verbleibenden Notare und Notarvertreter betroffen sind, mit Grundsätzen des Verfassungsrechts in Einklang:

Im Anwendungsbereich des Artikels 33 Abs. 5 GG sind gesetzliche Regelungen möglich die das Tätigkeitsfeld des Beamten verändern. Ein Grundsatz der Wahrung des Besitzstands schlechthin kann Artikel 33 Abs. 5 GG nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332 <342 ff.>; Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 <263>). Ein "Recht am Amt" im Sinne eines Rechts auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen dienstlichen Aufgaben gehört nicht zu den Grundsätzen im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958, a.a.O., S. 344 f.; Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 -, BVerfGE 43, 242 <277, 282>; Beschluss vom 7. November 1979, 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303 <354>). Geschützt werden im Unterschied zu Artikel 129 Abs. 3 WRV nicht die "wohl erworbenen Rechte" des Beamten, sondern nur ein Kernbestand - Alimentationsprinzip, Laufbahngrundsatz, Leistungsprinzip, Lebenszeitprinzip - von Strukturprinzipien der Institutionen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 278; Beschluss vom 7. November 1979, a.a.O., S. 335; Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1 <12>; Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 <268>). Insbesondere kann Artikel 33 Abs. 5 GG eine Bestandsgarantie für die neben der Besoldung in der Vergangenheit belassenen Gebührenanteile der Notare im Landesdienst und Notarvertreter nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 2 BvR 1779/05 -, Rnr. 6; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 -, Rnr. 13). Im Übrigen lässt Artikel 33 GG dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum für die Angleichung des Beamtenrechts an neue Entwicklungen und Sachverhalte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979, a.a.O., S. 335 f.). Er lässt es grundsätzlich zu, das bestehende Recht an veränderte Gegebenheiten anzupassen oder aus politischen Gründen einen Wandel der Verhältnisse zu bewirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1984, a.a.O., S. 15; ähnlich Urteil vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 277 f.).

Die Gesichtspunkte, die den mit dem Systemwechsel im badenwürttembergischen Notariatswesen verbundenen Wandel der Verhältnisse motivieren, sind von erheblichem Gewicht: Die Strukturreform des Notariats in Baden-Württemberg soll dazu beitragen die in unmittelbarer Staatsverwaltung erledigten Aufgaben auf den Bestand zurückzuführen der tatsächlich in die Hand der unmittelbaren Staatsverwaltung gehört. Außerdem soll mittels des Systemwechsels die Organisation des Notariatswesens in Baden-Württemberg einschließlich des Bereichs der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die im übrigen Bundesgebiet bewährte Organisation herangeführt werden. Damit wird im Bereich des Notariats eine historisch bedingte Rechtszersplitterung bereinigt.

Ebenfalls gewichtig sind die Gesichtspunkte, die für eine Strukturreform zu einem Stichtag sprechen: Müsste das Aufgabenspektrum der Notare im Landesdienst bis zur Pensionierung eines jeden Amtsträgers im heute bestehenden Maße bei staatlichen Notariaten gewährleistet werden, wäre das Land auf eine Überleitung über Jahrzehnte hin festgelegt. Notare im Sinne des § 3 BNotO könnten nur sukzessive bestellt werden. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit käme es zu Mischstrukturen, die organisatorisch kaum zu bewältigen und für die Bürgerinnen und Bürger nur schwer zu durchschauen wären. Sowohl für das Land als auch für das rechtsuchende Publikum ist ein Systemwechsel zu einem Stichtag um vieles günstiger.

Aus der für die Notare im Landesdienst und Notarvertreter in Baden-Württemberg unmittelbar anwendbaren Verfassungsregelung des Artikels 33 Abs. 5 GG ergibt sich im Zuge des Systemwechsels die Pflicht, auf Grund des aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Gebots des Vertrauensschutzes, des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie der dem Beamten von seinem Dienstherrn geschuldeten Fürsorge das Vertrauen am Fortbestand der bestehenden Regelung mit dem Interesse des Staates an einer Veränderung abzuwägen und erforderlichenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 286 ff.; Urteil vom 10. April 1984, a.a.O., S. 15 f.; Urteil vom 10. Dezember 1985, a.a.O., S. 272 ff.). Dabei kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine Befugnis zur Typisierung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 -, DNotZ 1993, 260, 263). Bei der Beurteilung der danach angemessenen Übergangsregelungen akzeptiert das Bundesverfassungsgericht einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG, Urteil vom 10. April 1984, a.a.O., S. 15; Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 <295>).

Für die zum Statuswechsel bereiten Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die zum 1. Januar 2018 zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden, bedarf es einer Übergangsregelung nicht, weil sie durch den Systemwechsel nicht beschwert werden. Im Sinne einer angemessenen Übergangsregelung werden zu Gunsten der Notare und Notarvertreter, die im Landesdienst verbleiben, folgende Maßnahmen vorgesehen:

Mittels dieser Instrumentarien wird der Systemwechsel für die Notare im Landesdienst und Notarvertreter gemäß den Vorgaben des Grundgesetzes abgefedert. Die Notaranwärter, die gegenwärtig an der Notarakademie Baden-Württemberg studieren, werden nach Bedarf noch in die Laufbahn des Bezirksnotars übernommen werden.

Außerdem wird ihnen - ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verfassung - künftig neben dem Zugang zur Wahrnehmung der Aufgabe des Rechtspflegers der Zugang zu einem Anwärterdienst im Sinne des § 7 BNotO eröffnet werden. Damit erhalten sie - ohne Zeitverlust! - die Chance, die begonnene Ausbildung zur Erreichung des Berufs zu nutzen, in dem der Beruf des Bezirksnotars aufgehen wird (Zu der Verträglichkeit einer solchen Regelung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246 <280>.).

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ergibt sich auch für die Artikel 3 bis 9 des Gesetzentwurfs aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren). Für Artikel 10 des Gesetzentwurfs folgt die Zuständigkeit aus Artikel 105 Abs. 2 i.V.m. Artikel 106 Abs. 3 GG und für Artikel 11 aus Artikel 125a Abs. 1 GG.

Der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG bedarf es bei der auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützten Gesetzgebungsbefugnis nicht.

Auf Grund der Neufassung des Artikels 84 Abs. 1 GG bedarf das Gesetz zwar der Zustimmung des Bundesrates, aber nicht mehr nach dieser Vorschrift. Sehr wohl folgt eine Zustimmungsbedürftigkeit aber aus Artikel 105 Abs. 3 GG. Die Einleitungsformel sieht entsprechend eine Zustimmung des Bundesrates vor.

Eine Änderung des Artikels 138 GG durch ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes erfolgt gesondert.

3. Alternativen

Keine

4. Gesetzesfolgen

Das Gesetz wird langfristig einen wertvollen Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung im Bundesgebiet leisten.

Der Bundeshaushalt wird durch die Gesetzesänderungen nicht belastet.

Konkrete Aussagen darüber, ob und in welcher Höhe der Haushalt des Landes Baden-Württemberg durch die Strukturreform belastet werden wird, lassen sich nicht treffen. Den Mindereinnahmen aus Notargebühren werden künftig Minderausgaben für Besoldungs- und Versorgungsleistungen gegenüber stehen. Außerdem wird die Strukturreform sowohl dem Land Baden-Württemberg als auch den badenwürttembergischen Gemeinden Einsparungen ermöglichen.

Der Wirtschaft und den privaten Haushalten werden durch die Reform keine Kosten entstehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§§ 114, 115 der Bundesnotarordnung)

Der in Baden-Württemberg vorgesehene flächendeckende Systemwechsel ist durch eine erste Änderung der Bundesnotarordnung, die früher als die meisten anderen Teile des beabsichtigten Gesetzes in Kraft treten soll, vorzubereiten:

Der Systemwechsel soll so vollzogen werden, dass die zu einem bestimmten Stichtag bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" bestellten Notare im Landesdienst und Notarvertreter von Gesetzes wegen als zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt gelten. Es steht zu erwarten, dass der zu diesem Stichtag bestehende Bedarf an Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung mit wechselbereiten Notaren im Landesdienst und Notarvertretern des badischen Rechtsgebiets nicht wird gedeckt werden können. Um möglichst vielen Notaren im Landesdienst und Notarvertretern des württembergischen Rechtsgebiets die Möglichkeit zu eröffnen, ab dem Stichtag als Notare im Hauptberuf in Baden-Württemberg tätig zu sein, werden die bisherigen §§ 114 und 115 BNotO in einem neuen § 114 BNotO zusammengeführt. Auf diese Weise wird klargestellt, dass es dem Land Baden-Württemberg ab dem Inkrafttreten des Artikels 1 möglich sein wird bisher in der Bundesnotarordnung so bezeichnete Bezirksnotare und Notarvertreter mit der Befähigung für das Amt des Bezirksnotars in beiden Rechtsgebieten zu verwenden. Dabei orientiert sich der neue § 114 BNotO an der Fassung des durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (BGBl. I S. 2188) überarbeiteten § 115 BNotO, der mit der Zusammenfassung des Regelungsgehalts in einer Vorschrift entbehrlich wird.

Absatz 5 ergänzt § 7 BNotO: Die Regelung entspricht der in Artikel 2. Sie stellt sicher dass ein Anwärterdienst bei Bedarf auch vor dem 1. Januar 2018 eingerichtet werden kann.

Zu Artikel 2 (§ 114 der Bundesnotarordnung)

Artikel 2 führt in § 114 die Übergangsregelungen in die Bundesnotarordnung ein, die auch nach dem Systemwechsel noch erforderlich sein werden.

Absatz 1 des neuen und vollständig überarbeiteten § 114 enthält das Herzstück der

Reform: Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass in Baden-Württemberg künftig Notare im Sinne des § 3 Abs. 1 bestellt werden.

Absatz 2 beinhaltet die wesentliche Bestimmung für den Systemwechsel. Mittels dieser Regelung werden die Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die zu dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Stichtag wenigstens mit einem Teil ihrer Arbeitskraft bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig sind, zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt.

Der Statuswechsel knüpft an die Verwendung in einer bestimmten Abteilung des staatlichen Notariats an. Eine Altersgrenze gilt hier nicht. Bei Versetzungen und Umsetzungen, die zur Vorbereitung des Systemwechsels erforderlich werden, wird das Land Baden-Württemberg als Dienstherr sicherstellen, dass nur solche Notare im Landesdienst und Notarvertreter zum Stichtag bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" tätig sein werden, die bereit sind, den Statuswechsel mit zu vollziehen. Dass mit dem Wechsel in das Amt des Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg verbunden sein wird, versteht sich und wird dadurch gewährleistet werden dass die zum Statuswechsel bereiten Beamten ihre Entlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 beantragen werden. Schon bisher machte § 114 Abs. 3 BNotO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) zur Beendigung des Beamtenverhältnisses keine Vorgaben, wenn auch selbstverständlich war, dass die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1979 - NotZ 001/79 -, DNotZ 1980, 490, 495). Dass der Notar im Regelfall nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein darf, folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Vorgabe zu Amtssitz und Amtsbereich kann nach Maßgabe der §§ 10 und 10a BNotO geändert werden. Die Aushändigung einer Bestallungsurkunde hat für die den Status zum Stichtag von Gesetzes wegen wechselnden Notare - anders als sonst nach § 12 Satz 1 BNotO - keine Status begründende Wirkung. Sie dient allein dem Nachweis der neu erworbenen Stellung gegenüber Dritten. Für die Vereidigung gilt § 13 BNotO entsprechend.

Absatz 3 befasst sich mit der Verwahrung der bei den staatlichen Notariaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit angefallenen Akten und Bücher.

Die bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate angefallenen Akten und Bücher werden den Notaren übergeben, die mit dem Stichtag den Statuswechsel zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung vollziehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass diese Akten und Bücher in dem noch erforderlichen Umfang von den sachnächsten Berufsträgern weiter bearbeitet werden können. Soweit am 1. Januar 2018 Akten und Bücher aus der Tätigkeit der Notare im Landesdienst und Notarvertreter nach § 3 Abs. 1 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vorhanden sind die bis dahin den Abteilungen "Freiwillige Gerichtsbarkeit" zugeordnet waren, gelten die §§ 45, 51 BNotO.

Absatz 4 stellt sicher, dass zu Gunsten der zum Stichtag in Baden-Württemberg tätigen Notare im Landesdienst und Personen, die am 31. Dezember 2017 die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, ein Regelvorrang eingreift, soweit nach dem Stichtag Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung auf der Grundlage des § 6b Abs. 1 BNotO ausgeschrieben werden. Da in Baden-Württemberg bisher nach § 17 Abs. 2 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zum Notar im Landesdienst ernannt werden konnte wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars hatte, verfügt Baden-Württemberg über eine große Anzahl hoch qualifizierter und versierter Praktiker, die bis zum 31. Dezember 2017 als Notare im Landesdienst und Notarvertreter tätig sein werden, die Voraussetzung einer Bestellung nach der Bundesnotarordnung - im badischen Rechtsgebiet jedenfalls in der Regel wegen § 7 Abs. 1 BNotO, im württembergischen Rechtsgebiet wegen der §§ 5 und 7 Abs. 1 BNotO - aber nicht erfüllen.

Auf den Sachverstand dieser im Landesdienst tätigen Notare kann Baden-Württemberg auch in Zukunft nicht verzichten. Um zu gewährleisten, dass eine Bestellung dieser Notare im Landesdienst zu Notaren im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO nicht an den formalen Voraussetzungen der Bundesnotarordnung scheitert, bestimmt Absatz 4, dass in Abweichung von § 5 auch solche Bewerber zu Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellt werden können, die statt der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben haben, und dass eine frühere Tätigkeit als Notar im Landesdienst die Voraussetzungen einer Bestellung nach § 7 Abs. 1 BNotO ersetzt. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO.

Zu Gunsten der dort näher bezeichneten Bewerber statuiert Absatz 4 einen Regelvorrang.

Die Bestimmung knüpft damit an die Konstruktion des § 115 Abs. 2 BNotO in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2188) an. Zugleich übernimmt sie mit der Bezugnahme auf Personen, die die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen, die bisher gültigen Grundsätze, denen zufolge die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung voraussetzt, dass der Bewerber den beamtenrechtlichen Voraussetzungen einer Ernennung zum Bezirksnotar - Befähigung zur Anstellung als Bezirksnotar - genügt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1979, a.a.O., S. 490 ff.; Beschluss vom 20. Januar 1969 - NotZ 002/68 -, DNotZ 1969, 510 ff.). Bei der Prüfung dieser Voraussetzung wird die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Rechtslage fort zu denken sein.

Über die die Bestimmungen zu einem Regelvorrang in der Bundesnotarordnung sonst rechtfertigenden Gesichtspunkte - besondere Kenntnis landesrechtlicher Vorschriften, längere Bewährung unter unmittelbarer staatlicher Kontrolle (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. -, Rnr. 26; BGH, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 -, Rnr. 5 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979, a.a.O., S. 495) - spielt hier eine Rolle, dass auf Grund der großen Zahl der beamteten Berufsträger nicht alle wechselbereiten Notare im Landesdienst und Notarvertreter zum Stichtag den Statuswechsel werden mit vollziehen können, bei dieser Personengruppe aber ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Aus Gründen der Fürsorge muss dann zumindest gewährleistet sein, dass sie mittels eines Regelvorrangs die Chance bekommen, sich bevorzugt auf mit der Zeit frei werdende Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung zu bewerben. Dieses Anliegen ist um so beachtlicher, als zu Gunsten der Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die die Voraussetzungen des § 5 Halbsatz 2 nicht erfüllen, die Gesichtspunkte, die die Einführung eines § 117b Abs. 1 BNotO mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) rechtfertigten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. September 2001 - 1 BvR 1740/98 u.a. -, NJW-RR 2002, 492 ff., und die amtliche Begründung in BT-Drs. 016/47 , S. 56), nicht eingreifen: Die Bundesnotarordnung stellte und stellt traditionell nur die im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung von den Anforderungen des § 5 Halbsatz 2 BNotO frei. Deshalb ergibt sich weder aus Artikel 3 Abs. 1 noch aus Artikel 12 Abs. 1 GG ein Anspruch, dieses Privileg auf das Gebiet der anderen Länder zu erstrecken. Unter diesen Umständen ist es um so wichtiger, dass Personen, die die Voraussetzungen des § 5 Halbsatz 2 BNotO nicht erfüllen, in Baden-Württemberg aber am 31. Dezember 2017 als Notare im Landesdienst oder Notarvertreter Verwendung fanden, die Möglichkeit haben, sich bevorzugt auf Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden-Württemberg zu bewerben. Absatz 5 ergänzt § 7 BNotO. Neben Notaren und Notarvertretern, die am 31. Dezember 2017 als solche verwendet wurden und einen Statuswechsel zum Stichtag nicht vollziehen können oder wollen und in den Genuss des Regelvorrangs nach Absatz 4 kommen werden, werden in Baden-Württemberg nach dem 31. Dezember 2017 auch zahlreiche württembergische Notariatsassessoren vorhanden sein die die Voraussetzungen des Regelvorrangs nach Absatz 4 nicht erfüllen werden.

Diesen württembergischen Notariatsassessoren soll - erneut im Sinne eines Regelvorrangs - bevorzugt ein Zugang zu einem in Baden-Württemberg eingerichteten Anwärterdienst im Sinne des § 7 BNotO eröffnet werden. Zugleich stellt Absatz 5 klar, dass zu Gunsten der Notarassessoren mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars, die einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden, bei der Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden-Württemberg das Vorhandensein der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fingiert wird. Die Differenzierung zwischen den Bewerbern, die in den Genuss des Regelvorrangs nach Absatz 4 kommen werden, und den Bewerbern, zu deren Gunsten "nur" der Regelvorrang des Absatzes 5 greift, ist gerechtfertigt, da eine - drei Jahre regelmäßig überschreitende - Verwendung als Notarvertreter im württembergischen Rechtsgebiet einer Bestellung zum Bezirksnotar stets vorausging. Württembergische Notariatsassessoren, die an Stelle einer mehrjährigen Verwendung als Notarvertreter einen Anwärterdienst nach § 7 BNotO absolvieren, erleiden keinen Nachteil.

Absatz 6 ergänzt § 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung der Notare im Sinne des § 3 BNotO nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltungen.

Auf der Grundlage dieser Regelung ist es schon bisher möglich, so genannte hauptamtliche Prüfer für den gesamten Bezirk eines Oberlandesgerichts zu bestellen, die gleichwohl im Auftrag des zuständigen Präsidenten des Landgerichts prüfen (Baumann, in: Eylmann/Vaasen, Kommentar zur Bundesnotarordnung und zum Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 93 BNotO Rnr. 12). Absatz 6 verdeutlicht, dass zu solchen hauptamtlichen Prüfern auch Beamte des Landes Baden-Württemberg mit der Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars bestellt werden können.

Zu Artikel 3 (Aufhebung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung)

Auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung konnte das Land Baden-Württemberg zum Zwecke der Herstellung der Rechtseinheit im Lande die Geltung überkommener Vorschriften über die Grenzen eines Rechtsgebiets hinaus anordnen, auch wenn sie bundesgesetzlichen Vorschriften widersprachen. Außerdem erhielt das Land Baden-Württemberg die Befugnis, für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen an Stelle der Amtsgerichte die Notariate als zuständige Stellen zu bestimmen.

Da die Verhältnisse in Baden-Württemberg künftig den Verhältnissen im restlichen Bundesgebiet angepasst werden und ein Bedürfnis für eine Vereinheitlichung allein bezogen auf das Landesgebiet nicht mehr bestehen wird, hat das Gesetz über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung keine sachliche Berechtigung mehr und ist aufzuheben.

Zu Artikel 4 ( § 23c Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Die örtliche Zuständigkeit der Vormundschafts- und Nachlassgerichte ergibt sich aus den §§ 36, 65, 70 und 73 FGG. § 23c Satz 1 GVG ermächtigt die Landesregierungen unter anderem, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte ganz oder teilweise die Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. § 23c Satz 2 GVG ermächtigt die Landesregierungen zur Subdelegation auf die Landesjustizverwaltungen. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung existiert bisher für Nachlasssachen nicht. Auch in diesem Bereich besteht allerdings ein Bedürfnis für eine Konzentration, so dass § 23c Satz 1 GVG entsprechend zu ergänzen ist. Diese Ergänzung erübrigte sich allerdings, sofern § 23c Satz 1 GVG vor dem Inkrafttreten des Artikels 4 eine Änderung im Sinne des Artikels 22 Nr. 10 des Entwurfs eines FGG-Reformgesetzes, BT-Drs. 016/6308, erführe.

Zu Artikel 5 (§ 35 Abs. 1, 3 des Rechtspflegergesetzes)

In Baden-Württemberg finden auf der Grundlage des Rechtspflegergesetzes bisher nur bei den Notariaten und Grundbuchämtern des badischen Rechtsgebiets Rechtspfleger Verwendung. Dies soll sich ändern: Denn nicht nur hat sich die Zusammenarbeit zwischen Notaren im Landesdienst und Rechtspflegern bei den Notariaten und Grundbuchämtern des badischen Rechtsgebiets bewährt. Mit der Verwendung von Rechtspflegern auch im württembergischen Rechtsgebiet wird die Rechtslage in Baden-Württemberg vereinheitlicht und zugleich eine personalwirtschaftlich schonende Gestaltung des Übergangs zur Regelform des Notariats nach der Bundesnotarordnung zu einem Stichtag ermöglicht.

Mittels der Ergänzung des § 35 Abs. 1 RPflG werden die Einsatzmöglichkeiten für Rechtspfleger auf den Bereich der Vormundschaftssachen ausgedehnt, soweit sie im württembergischen Rechtsgebiet durch Landesrecht den Notariaten übertragen sind.

Damit finden in diesem Bereich künftig auch die Absätze 2 und 3 Anwendung.

Die Ergänzung des § 35 Abs. 3 RPflG steht in Zusammenhang mit der Regelung des § 11 Abs. 2 RPflG. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 RPflG tritt bei den nach dem Rechtspflegergesetz erforderlichen Vorlagen der Notar an die Stelle des Richters.

Dies soll künftig auch im Verhältnis zwischen den Bezirksnotaren und den bei den Notariaten und Grundbuchämtern des württembergischen Rechtsgebiets tätigen Rechtspflegern gelten. Durch den neuen Absatz 3 Satz 3 soll klargestellt werden, dass die Gleichstellung von Richter und Notar nicht in den Fällen des § 11 Abs. 2

Satz 3 RPflG gilt, da sonst gegen bestimmte Entscheidungen des Rechtspflegers eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden könnte. In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Zu Artikel 6 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 33 Abs. 3 - neu - )

Wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat, verfügt über eine besondere Qualifikation, die einen weit gehenden Verzicht auf die Richtervorbehalte des Rechtspflegergesetzes rechtfertigt. Dies bringt der neue § 33 Abs. 3 RPflG zum Ausdruck. Er überträgt den mit Aufgaben der Rechtspflege betrauten Beamten des Justizdienstes im Sinne des Absatzes 2 im Bereich der Vormundschafts- und Nachlasssachen Aufgaben in dem Umfang, in dem sie schon bisher von den im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst und Notarvertretern erledigt wurden. Gegenüber der Rechtslage vor dem Inkrafttreten einer umfassenden Strukturreform des Notariats in Baden-Württemberg ändert sich damit materiell nichts. Zugleich ist gewährleistet, dass die Aufgaben weiterhin im bisherigen Umfang von den Bediensteten wahrgenommen werden können, die mit ihrer Erledigung am besten vertraut sind.

§ 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 RPflG-E entspricht § 37 Abs. 1 Nr. 1 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit entsprechen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 19 RPflG, die im neuen Absatz 3 Satz 1 nicht ausgenommen sind und deshalb im neuen Absatz 3 Satz 2 keiner besonderen Erwähnung bedürfen. Die neuen Nummern 2 bis 6 des Absatzes 3 Satz 2 übernehmen § 37 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Nicht im neuen Absatz 3 Satz 2 aufgeführt ist § 37 Abs. 1 Nr. 9, 11 und 12 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. § 37 Abs. 1 Nr. 9 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit folgt schon jetzt dem Grundsatz des § 3 Nr. 2 Buchstabe a RPflG und entspricht im wesentlichen § 14 Abs. 1 Nr. 21 RPflG, der im neuen Absatz 3 Satz 1 nicht ausgenommen ist. § 37 Abs. 1 Nr. 11 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit folgt § 14 Abs. 1 Nr. 20 RPflG, der nach dem neuen Absatz 3 Satz 1 ebenfalls weiter anwendbar ist. § 37 Abs. 1 Nr. 12 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit kann ersatzlos entfallen, da insoweit schon heute im übrigen Bundesgebiet kein Richtervorbehalt besteht (Rellermeyer, in: Arnold/ Meyer-Stolte, Rechtspflegergesetz Kommentar, 6. Aufl. 2002, § 14 Rnr. 95).

Zu Nummer 2 (§§ 35, 36)

§§ 35 und 36 statuieren im Rechtspflegergesetz einen Vorbehalt für Baden-Württemberg im Bereich der Vormundschaftsgerichte, der Nachlassgerichte und der Grundbuchämter und eine Ermächtigung zur Rechtsvereinheitlichung im Zusammenhang mit der Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken. Da die landesrechtlichen Besonderheiten auf diesen Gebieten künftig entfallen, können die §§ 35 und 36 RPflG aufgehoben werden.

Zu Artikel 7 (§ 61 Abs. 4, § 64 des Beurkundungsgesetzes)

Die Aufgabe der landesrechtlichen Besonderheiten erlaubt es, die Sonderregelungen für Baden-Württemberg im Beurkundungsgesetz zurückzuführen.

§ 61 Abs. 4 BeurkG hat bisher die Funktion, die Beurkundungszuständigkeiten der bei den badenwürttembergischen Gemeinden tätigen Ratschreiber in dem überkommenen Umfang aufrecht zu erhalten.

Aufgabe der Ratschreiber nach dem badenwürttembergischen Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit ist bisher insbesondere die Vertretung des Grundbuchbeamten.

In dieser Eigenschaft sind sie verpflichtet, schriftliche Erklärungen für das Grundbuchamt entgegen zu nehmen und, soweit vorgeschrieben, mit dem Eingangsvermerk zu versehen, die Einsicht in das Grundbuch, in die Urkunden, auf die im Grundbuch verwiesen ist, und in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu gestatten, sowie Abschriften zu erteilen und zu beglaubigen. Im badischen Rechtsgebiet sind sie darüber hinaus zuständig für die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, für die sonstigen Verrichtungen der Geschäftsstelle und des Kanzleidienstes und für das Kosten-, Kassen- und Rechnungswesen.

Im Gegenzug haben sie bisher die - bundesgesetzlich über § 61 Abs. 4 BeurkG gewährleistete - Befugnis, in einfach gelagerten Grundstücksangelegenheiten bestimmte Erklärungen zu entwerfen und zu beurkunden.

Da die Grundbuchämter im Zuge der badenwürttembergischen Notariatsreform zukünftig nicht mehr bei den Gemeinden, sondern bei den Amtsgerichten angesiedelt sein werden, besteht keine Veranlassung mehr, die Befugnis der Ratschreiber der Gemeinden, in Grundbuchangelegenheiten Erklärungen zu entwerfen und zu beurkunden zu erhalten. Dagegen bleibt § 63 BeurkG unberührt.

§ 64 Satz 1 BeurkG bringt in seiner bisherigen Fassung zum Ausdruck, dass auch Notare im badenwürttembergischen Landesdienst, auf die die Bundesnotarordnung keine Anwendung findet, Notare im Sinne des Beurkundungsgesetzes sind.

§ 64 Satz 2 BeurkG stellt bisher sicher, dass die Mitwirkung eines Notars im Landesdienst an einer Beurkundung, an der das Land Baden-Württemberg beteiligt ist, nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Notar in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg steht.

Mit der Angleichung der Struktur des Notariats in Baden-Württemberg an die Regelform des Notariats nach der Bundesnotarordnung ist die Sonderregelung des § 64 BeurkG obsolet.

Zu Artikel 8 (§ 143 der Grundbuchordnung)

§ 143 in der bisher geltenden Fassung deckt den Betrieb der Grundbuchämter als staatliche Behörden mit Sitz in den Gemeinden und die Verwendung der Notare im Landesdienst als Grundbuchbeamte.

Da im Zuge der Strukturreform des badenwürttembergischen Notariats die Grundbuchämter in Baden-Württemberg von den Gemeinden zu den Amtsgerichten verlagert werden wird künftig keine Veranlassung mehr bestehen, Sonderregelungen dieses Inhalts für das Land Baden-Württemberg aufrecht zu erhalten.

Die gegenwärtig in § 143 Abs. 1 und 2 GBO enthaltene Sonderregelung ist künftig für Baden-Württemberg entbehrlich. Sie soll ab dem 1. Januar 2018 auf die Vorgabe reduziert werden, der zufolge nach Maßgabe des Landesrechts Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch nach § 132 GBO auch bei anderen Behörden - auch Gerichten - genommen werden kann, die nicht als Grundbuchämter fungieren. Für die Einsicht gelten die üblichen Bestimmungen, ohne dass dies neben dem Verweis auf § 132 GBO besonders angeordnet werden müsste.

Zu Artikel 9 (Änderung der Kostenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 142)

§ 142 KostO ordnet bisher an, dass über Erinnerungen gegen den Kostenansatz und über die Festsetzung des Geschäftswerts im Land Baden-Württemberg insoweit, als die Gebühren für die Tätigkeit der Notare im Landesdienst der Staatskasse zufließen, das Amtsgericht entscheidet, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

Da künftig in Baden-Württemberg Notare im Landesdienst nicht mehr tätig sein werden und die Staatskasse an den Gebühreneinkünften nicht mehr teilnimmt, ist die Sonderregelung des § 142 KostO zu streichen. Dass für Kosten, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 8 Nr. 1 des Gesetzentwurfs fällig geworden sind, das bisherige Recht gilt, ergibt sich aus § 161 Satz 1 KostO. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich nach dem früheren Amtssitz des Notars.

Zu den Nummern 2 bis 8 (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1, § 144a Satz 1, § 151 Abs. 2, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, 3, § 154 Abs. 1)

Da Notaren im Sinne der Kostenordnung stets die Gebühren für ihre Tätigkeit selbst zufließen werden, können die bisher wegen § 142 KostO erforderlichen Zusätze dieses Inhalts entfallen.

Zu Artikel 10 (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes)

Da auf die Tätigkeit der Notare im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO künftig die allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden werden, kann die Sonderregelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UStG entfallen.

Zu Artikel 11 ( § 37 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Wegen der Anpassung der Strukturen der badenwürttembergischen Notariatsverfassung an die des übrigen Bundesgebiets ist § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBesG obsolet.

Die Kompetenz für eine bereinigende Anpassung des § 37 BBesG liegt nach Artikel 125a Abs. 1 GG weiterhin beim Bund (vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz - Kommentar, Band VI, Artikel 125a Rnr. 27 f.; Stand der Kommentierung: März 2006).

Zu Artikel 12 (Schlussvorschriften)

Die Absätze 1 und 2 ermöglichen ein gestuftes Inkrafttreten, um dem Land Baden-Württemberg Raum für die organisatorische Vorbereitung der Strukturreform zu geben. Absatz 1 Satz 2 stellt zugleich klar, dass sich die Änderung des § 114 BNotO durch Artikel 1 nicht auf laufende Stellenbesetzungsverfahren auswirkt, bei denen die in der Ausschreibung gesetzte Frist bei Inkrafttreten des Artikels 1 abgelaufen sein wird.

Nicht erforderlich ist eine Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Rechtsetzung vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen im Zusammenhang mit Artikel 7. Sofern landesgesetzliche Regelungen einheitlich gelten und die Befugnis der Ratschreiber zur Beurkundung nicht ausgedehnt wird, ermöglicht § 61 Abs. 4 Satz 1 BeurkG schon jetzt eine Anpassung des Landesrechts an die im übrigen Bundesgebiet geltenden Vorgaben.